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1988 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 60. Prozesskosten für Zollvergehen. Nach § 153 des Vereinszollgesetzes haften Handels- und Gewerbetreibende usw. subsidiär für die Geldstrafen und Prozess kosten aus Zollvergehen ihrer Angestellten usw., wenn sie nicht nachweisen, dass die Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt wurden. Diese subsidiäre Haftbarkeit wird nach einem Urtheil des Reichs gerichts, II. Strafsenats, vom 17. April 1894, dadurch nicht aus geschlossen, dass die Handels- und Gewerbetreibenden usw. selbst wegen Betheiligung an dem Zollvergehen mit Strafe belegt werden. — Wegen eines Zollvergehens wurde von der Strafkammer ein Gewerbegehilfe des Kaufmanns H. zu einer Geldstrafe von 13029 M. und der Kaufmann H. wegen Theilnahme an dem Ver gehen gleichfalls zu einer hohen Geldstrafe verurtheilt, dagegen wurde H. von der Strafkammer nicht für subsidiär haftbar wegen der Geldstrafe seines Gewerbegehilfen erklärt, weil er selbst wegen Betheiligung an der Strafthat zu Strafe verurtheilt war. Die Steuerbehörde dagegen war der Meinung, dass die subsidiarische Verhaftung der in § 153 aufgeführten Personen dadurch nicht ausgeschlossen werde, dass sie selbst wegen Betheiligung an dem Zollvergehen mit Strafe belegt werden. Das Reichsgericht trat der Ansicht der Steuerbehörde bei, indem es begründend ausführte:» . . . Wie schon das Preussische Ober-Tribunal in den Gründen des Plenarbeschlusses vom 12. November 1855 ausgeführt hat, würde die entgegenstehende Ansicht zu der unannehmbaren Konsequenz führen, dass, wenn mehrere unver mögende Leute des Gewerbetreibenden das Vergehen gemein schaftlich verübt haben, also ein jeder von ihnen in die volle Strafe verurtheilt wird, der Prinzipal, wenn er sie angestiftet hat, nur die einfache Geldstrafe, im Falle nicht dolosen Verhaltens aber ein Vielfaches der Strafe zu zahlen hätte, sonach das dolose Verhalten] privilegirt wäre. Die hier vertretene Ansicht findet auch in der geschichtlichen Entwickelung der Bestimmungen über Haftbarkeit Anderer für Steuer- und Zollvergehen eine Bestätigung. Es kann in dieser Beziehung auf die Gründe des Urtheils des III. Strafsenats des Reichsgerichts vom 6. November 1880 (Ent scheidungen Bd. 3 S. 105) verwiesen werden. Erste westf. Chromo-, Glace- u. Bunt-Papierfabrik Herm. Köhler, Hagen i. W. liefert zu den billigsten Preisen undehnbare Chromopapiere, Chromo- cartons, Glacepapiere von den gewöhnlichsten bis zu den feinsten Qualitäten, sowohl in Rollen, als auch in Bogen, flachliegend und garantirt druckfest für Schnellpressen. — Ferner Umdruckpapiere, Metachromatypiepaplere, ganz glatt liegend und gut abziehbar. Blanco-Visiten, Cavalier- u. -Adresskarten, ffein Elfenb.-Goldschnittkarten für Visiten, Verlobungsanzeigen, Einladungen, Menus etc. etc. und Zler- sohnittkarten mit garantirt achtem Goldschnitt in sehr gross. 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