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FACHBLATT Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag. Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: einschl. 1 Heft von Hofmann’s Handbuch d. Papierfabrikation vierteljährlich 2 M. 50 Pf. (im Ausland mit Post-Zuschlag). Nr. 5237 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste. Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 4 M. Erfullungs- u. Zahlungsort Berlin. -Fabrikation en uSW. für Papier- und Schreibwaaren- Handel Buchbinderei, Druck-Industri sowie für alle verwandten und Hi Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschine Herausgegeben von CARL HOFMA Mitglied des Kaiserl. Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher techkset it Berlin w., Potsdamer Strasse 134. n Papierfabriken. Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (1la-Seite). Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 pCt. weniger 104 „ n n 50 n " Für Annahme und freie Zu sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen. Stellengesuche zu halbem Preis. Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfüllungs-u.Zahlungsort Berlin. Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Schutzvereins der Papier-Industrie. Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen. Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstoff-Fabrikanten und Deutscher Papier-Fabrikanten. Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Nr. 60. Berlin, Sonntag, 29. Juli 1894. XIX. Jahrg. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. 50 Pf. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für In- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Postkarte mit, damit wir den Versandt zinstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Inhalt. Sonntagsruhe 1917 Sulfit-Zellstoff 1918 Holzschliff in den Pyrenäen. Vasogen. Trockengehalt von Holzschliff 1919 Rotirendes Grundwerk. Kon kurs-Ordnung 1919 Neue Korrespondenzkarten in Paris. Neuheiten.... 1920 Preis-Ausschreiben. Aus der Praxis 1922 Seite Oxydiren der Schriften. Kleine 1923 Deutsche Erfindungen . . . 1926 Gebrauchsmuster .... 1928 Neue Geschäfte u. Geschäfts ¬ veränderungen 1934 Börsenbericht 1935 Prozesskosten f. Zollvergehen 1938 Handelskammerberichte 1893 1940 Briefkasten 1942 Marktberichte 1943 Sonntagsruhe. Nach § 105 d der Gewerbe-Ordnung kann der Bundesrath für die Saison-Industrien, d. h. für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer aussergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, Ausnahmen von dem Gebot der Sonntagsruhe gestatten. Der Reichskanzler hat vor kurzem den verbündeten Regierungen einen Entwurf dieser vom Bundesrath zu erlassenden Ausnahme-Bestimmungen mitgetheilt. — Der Entwurf sieht für folgende Saison-Industrien Ausnahmen vor: Präserven- und Konserven-Fabriken; Anlagen zur Herstellung von Schlittschuhen und Schlittschuhtheilen; Anlagen zur Her stellung von Schokoladen- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und Biskuit, von Christbaumschmuck und von Spielwaaren. Diesen Betrieben sollen an Sonn- und Festtagen folgende Arbeiten gestattet sein: Vollbetrieb an höchstens 12 Sonn- oder Festtagen mit Ausschluss des Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingst festes, jedoch für insgesammt nicht mehr als 60 Stunden in einem Jahre und. für höchstens 10 Stunden an dem einzelnen Sonn- oder Festtage, sowie mit der Maassgabe, dass Sonn- oder Festtage, an welchen über 2 Uhr nachmittags hinaus gearbeitet wird, mit 10 Stunden in Anrechnung kommen. Die Gestattung der Ausnahmen soll nach dem Entwurf an folgende Bedingungen geknüpft werden: Die Arbeiter dürfen am Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert und je 12 Stunden vor und nach der Sonn- oder Festtagsarbeit nicht beschäftigt werden. Für weibliche Arbeiter darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit einschliesslich der Sonn- und Festagsarbeit 75 Stunden nicht überschreiten. Die Vornahme der Arbeiten ist spätestens am vorhergehenden Werk tage der Orts-Polizeibehörde schriftlich anzuzeigen. Der Arbeit geber hat dafür zu sorgen, dass in den Räumen, in welchen an Sonn- oder Festtagen gearbeitet wird, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniss ausgehängt ist, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag innerhalb eines Jahres Beginn und Ende der Arbeitszeit, und zwar für männliche und weibliche Arbeiter gesondert, einzutragen sind. Für andere Saison-Industrien, als die vorgenannten, erkennt der Entwurf ein berechtigtes Bedürfniss nach Sonntagsarbeit nicht an. Es ist hierbei von der Erwägung ausgegangen, dass dem Bedürfniss nach gesteigerter Thätigkeit, durch Heranziehung von Hilfskräften und Zuhilfenahme von Ueberarbeitsstunden an den Werktagen genügt werden kann, und dass gerade diese ver stärkte Thätigkeit an den Werktagen für den infolge davon ganz besonders erholungsbedürftigen Arbeiter eine thunlichst unverkürzte Sonntagsruhe geboten erscheinen lässt. Auch wird in den Erläuterungen des Entwurfs darauf hingewiesen, dass in vielen Fällen das gegenwärtig zu gewissen Jahres zeiten eintretende vermehrte Arbeitsbedürfniss weniger in der Eigenart des Fabrikationszweiges, als in der Gewohnheit des Publikums, die Ertheilung von Aufträgen hinauszuschieben, seinen Grund findet, und dass es nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde, einer solchen Gewohnheit, welche zur Ueber- anstrengung der Arbeiter wesentlich beiträgt, durch Zulassung von Sonntagsarbeit Rechnung zu tragen. Der preussische Minister für Handel und Gewerbe hat die Königlichen Regierungs - Präsidenten ersucht, etwaige Wünsche auf Abänderung oder Ergänzung dieses Entwurfs, die aus den Kreisen der Betheiligten vorgebracht werden, spätestens bis zum 15. August d. Js. vorzulegen. * # # Diese Mittheilung des Reichs-Anzeigers bringen wir hiermit zur Kenntniss unserer Fachkreise mit dem Hinweis, dass die Luxuspapier - Industrie in obiger Liste nicht aufgeführt ist. Die Herstellung von Neujahrskarten und dergl. ist doch auch eine Saison-Industrie, und zwar eine recht bedeutende, die vielen Anstalten und zahlreichen Arbeitern Brod und Lohn giebt. Gerade die letzten Wochen des Jahres sind für diese Industrie bedeutsam. In seinen Gewohnheiten, erst in den letzten Tagen zu kaufen, wird sich das Publikum leider durch die »Absicht des Gesetzgebers« nicht stören lassen, und so kann es kommen, dass für die betheiligten Druckereien und rückwirkend für die Luxus papier-Fabrikanten einige »goldene Sonntage« ausfallen, wenn nicht bis spätestens 15. August d. J. entsprechende Vorstellungen bei der Regierung erhoben werden.