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1786 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 66. Gesetz gegen den Gebrauch unrichtiger Waaren- bezeichnungen in Dänemark. Am 1. Mai 1895 tritt in Dänemark ein ähnliches Gesetz in Kraft, wie in Deutschland am 1. Oktober d. J. Wir lassen die wichtigsten Bestimmungen daraus hier folgen, um unsere nach Dänemark liefernden Geschäftsleute vor Schaden zu bewahren: § 1. Derjenige, welcher für den Verbrauch oder Wieder verkauf hier im Lande Waaren verkauft oder feilbietet, worauf oder auf deren Etiketten oder Verpackung im In- oder Auslande — eine Bezeichnung angebracht ist, welche entweder eine unrichtige Angabe bezüglich des Erzeugungsortes, der Gattung, des Stoffes oder der Zubereitungsweise der Waare ent hält oder derart ist, dass sie geeignet ist, eine irrthümliche Annahme in irgend einer der genannten Beziehungen bei zubringen, oder unrichtig angiebt, dass die Waare auf Ausstellungen preis gekrönt oder mit Zeugnissen oder Empfehlungen von Obrigkeiten versehen sei, oder unrichtig angiebt, dass die Waare Gegenstand eines dänischen Patentes sei oder gewesen wäre, es sei denn, dass die Angabe richtig war, als die Bezeichnung angebracht wurde, wird mit Geldstrafen von 50 bis 2000 Kronen bestraft; im Wieder holungsfälle kann die Strafe unter erschwerenden Umständen bis zu Gefängnissstrafe steigen. Straflosigkeit tritt jedoch für denjenigen ein, welcher auf befriedigende Weise nachweist, dass ihm die Unrichtigkeit der Bezeichnung unbekannt gewesen ist und er angemessene Sorgfalt angewandt hat, um sich von ihrer Richtigkeit in Kenntniss zu setzen. Ferner tritt Straflosigkeit für denjenigen ein, welcher nach weist, dass er die Waaren von einer im Inlande ansässigen Person erworben hat, es sei denn, dass er bei der Erwerbung Kenntniss von der unrichtigen Bezeichnung gehabt hat oder er, nachdem er Kenntniss hiervon erhalten hatte, die Waare für den Verbrauch oder Wiederverkauf hier im Lande verkauft oder feil geboten hat. Derjenige, welcher für den Verbrauch oder Wiederverkauf hier im Lande Waaren verkauft hat, worauf oder auf deren Etiketten oder Verpackung eine der obengenannten unrichtigen Bezeichnungen angebracht ist, soll, wenn der Käufer beim Kaufe nicht von der unrichtigen Bezeichnung unterrichtet worden ist, verpflichtet sein, die Waaren zurückzunehmen und die Kaufsumme zurückzuzahlen, sowie ausserdem, insofern er beim Verkaufe nach den vorgenannten Bestimmungen einer Strafe anheimgefallen ist, dem Käufer den durch den Handel zugefügten Verlust nach den allgemeinen Regeln der Gesetzgebung zu ersetzen. § 2. Derjenige, welcher nach § 1 zu einer Strafe verurtheilt wird, soll, insofern die feilgebotenen Waaren noch in seinem Besitze sind oder übrigens zu seiner Verfügung stehen, durch das Urtheil gleichzeitig verpflichtet werden, die unrichtige Bezeichnung zu entfernen oder durch eine ebenso deutliche und haltbare Hinzufügung zu berichtigen, oder, falls die Waaren nicht im In lande erzeugt sind, wenn er dies vorzieht, aus dem Lande aus- zuführen. § 3. Die Bestimmungen des § 1 betreffend den Gebrauch von Waarenbezeichnungen, welche eine unrichtige Angabe des Erzeugungsortes der Waare (unrichtigen Ortsnamen) enthalten, finden keine Anwendung, wenn die betreffende Bezeichnung dazu übergegangen ist, zufolge der allgemeinen Auffassung oder Ueb- lichkeit im Handel die Gattung und Zubereitungsweise oder dergl. und nicht den Ort der Erzeugung der Waare anzugeben. Eine Waarenbezeichnung, welche aus der Angabe von Münzen, Maass oder Gewicht besteht, wird nicht als eine Angabe des Erzeugungsortes der Waare betrachtet. Dass für eine Waaren bezeichnung eine andere Sprache als die desjenigen Landes gebraucht ist, wo die Waare erzeugt ist, oder aus welchem die selbe eingeführt ist, ist nicht genügend, um eine Waarenbezeichnung als eine unrichtige Angabe des Erzeugungsortes der Waare zu betrachten, aber die diesbezügliche Entscheidung beruht zugleich auf dem Inhalte der Waarenbezeichnung. Eine Bezeichnung, welche an und für sich als eine unrichtige Angabe des Erzeugungsortes einerWaare zu erachten sein dürfte, soll nicht als solche betrachtet werden, wenn durch eine deutliche und haltbare hinzugefügte Bezeichnung ein Aufschluss bezüglich des wirklichen Erzeugungsortes der Waare gegeben ist. § 5. Derjenige, welcher auf Schildern, in Bekanntmachungen, auf Rechnungen, Fakturen oder andern Geschäftspapieren un richtig angiebt, dass er Prämien auf Ausstellungen, Empfehlungen oder Zeugnisse von Obrigkeiten für von ihm erzeugte oder feil gebotene Waaren erhalten hat, oder dass er entweder Inhaber von dänischem Patent oder Verkäufer von Waaren ist, welche durch dänisches Patent beschützt sind, wird mit Geldstrafen bis zu 500 Kronen bestraft. § 6. Es ist verboten, hier im Lande Waaren zu verkaufen oder feilzubieten, worauf oder auf deren Etiketten oder Ver packung das in der Genfer Konvention vom 22. August 1864 beregte Zeichen, das rothe Kreuz, oder eine diesem Zeichen ent sprechende Bezeichnung oder Benennung angebracht ist. Ueber- tretung dieser Bestimmung wird mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen bestraft. Derselben Strafe fällt derjenige anheim, welcher sich unberechtigt des obengenannten Zeichens, Bezeichnung oder Benennung auf Schildern, in Bekanntmachungen, auf Rechnungen, Fakturen oder andern Geschäftspapieren bedient. Obenstehende Bestimmung findet jedoch keine Anwendung für gesetzmässig eingetragene Waaren-Schutzmarken, welche das rothe Kreuz enthalten, aber für solche Schutzmarken kann eine Erneuerung der Eintragung nicht stattfinden. Schnellcopirende Lichtpauspapiere B.o. Positivlichtpauspapiere ohne Entwickelungsbad (in purem Wasser gleichzeitig entwickelnd und auswässernd) Garantirte Resultate: Scharfe vollständig tuscheschwarze (nicht graue oder violette) Linien auf klarweissem Grunde in Lithographie gleicher Sauberkeit. B. Positivlichtpauspapiere (Gailuseisenpapiere). A. Negativlichtpauspapiere (Blausaure Eisenpapiere). 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