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1758 PAPIER-ZEITUNG. No. 52. der Platte ist gelb, und von ihm müssen sich die in verschiedenen Farben bemalten Verzierungen, als die Platte noch neu war, ganz vorzüglich ab gehoben haben. Trotz der Vergänglichkeit des Materiales, aus welchem sie besteht, ist die Schale noch gut erhalten und nur aussen am Rande wenig beschädigt. Wo sie gefertigt wurde, weiss man nicht; die meisten Verzierungen deuten auf deutsche, einige auf französische Vorbilder. Das Wappen, das möglicher Weise Aufschluss geben könnte, ist in Folge seiner Erhabenheit leider ziemlich beschädigt, so dass es nicht zu bestimmen ist. Nach dem Stile der Verzierungen gehört die Schale noch der guten Zeit der Renaissance an. Auf ihr wurde wohl Brot, feines Gebäck, Konfekt oder Obst aufgetragen. Ueber die Anfertigung der Schale giebt sie selbst Auskunft, indem der beschädigte Rand erkennen lässt, dass lediglich Papier, ohne Zusatz von Kreide oder Thon, in der Art verwendet wurde, dass einzelne feuchte Bogen Papier übereinander in die Form gelegt und mit steifem Pinsel eingestossen wurden. Der beschädigte Rand lässt die einzelnen Lagen der Bogen deutlich erkennen. Auf dieselbe Weise, wie die Schale verfertigt wurde, werden heute Abklatsche von Inschriften u. s. w. hergestellt, und Matrizen von der Satzform zum Stereotypen-Guss abgenommen. Hans Boesch. Polizeiverordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Kochgefässen. Dem Vorstand des Vereins Deutscher Ingenieure ist von dem'Minister für Handel und Gewerbe untenstehender Entwurf zur Begutachtung in materieller und formeller Hinsicht zugegangen und von diesem den Bezirks vereinen zur Berathung überwiesen. Wegen des Interesses, das diese Ange legenheit für die Papier-Industrie hat. bringen wir nach Ztsch. d. Ver. Dtsch. Ing. den Entwurf wörtlich zum Abdruck, um den Betbeiligten Gelegen heit zu geben, denselben zu prüfen und an maassgebender Stelle etwa erforderliche Abänderungsvorschläge zu machen. Entwurf. Polizeiverordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Kochgefässen. Auf Grund wird bezüglich der Einrichtung und des Betriebes von Kochgefässen ver ordnet, was folgt. § 1. Unter Kochgefässen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen ge schlossenen Gefässe zu verstehen, in welchen Stoffe irgend welcher Art entweder mittels Dampf, der einem anderweitigen Dampfentwickler ent nommen ist, oder durch Einwirkung einer Feuerung — sei es mit mittel barer oder unmittelbarer Wärmeübertragung — unter Ueberdruck gekocht werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch solche Gefässe, bei welchen 1. das Produkt aus dem Fassungsraume des Gefässes in Litern und dem Ueberdrucke in Atmosphären die Zahl 200 nicht überschreitet, 2. das Innere durch ein unverschliessbares, in die Flüssigkeit hinabreichendes Standrohr von nicht über 5 m Höhe und mindestens 8 em Weite mit der Atmosphäre verbunden ist, oder die Heizung mit dem'Dampfe eines mit einem derartigen Standrohre versehenen Dampfentwicklers erfolgt; ferner 3. Gefässe, die einer Dampf- und Wasserheizung angehören, und 4. solche, in welchen Stoffe gekocht werden sollen, welche durch ihr Aufeinanderwirken allein eine Temperaturerhöhung erzeu gen können. § 2. Mit Dampf geheizte Kochgefässe müssen einzeln für sich von der Dampfzuleitung absperrbar sein. Die Feuerungen sind so einzurichten, dass ihre Einwirkung auf das Gefäss sofort gehemmt werden kann. • §3. Ein- und Austrageöffnungen, Mann- und Handlöcher, sowie alle ent sprechenden Oeffnungen müssen mit Bügeln verschlossen werden. Die Anwendung von Gusseisen zu Verschlussbügeln ist nur dann zu lässig, wenn der Verschlussdeckel durch den Ueberdruck im Gefässe gegen die Dichtungsfläche angepresst wird. Schweissungen sind bei schmiedeisernen Bügeln nicht zuzulassen. ' § 4. Kochgefässe, welche nicht mittels Dampf geheizt werden, der einem anderweitigen mit Sicherheitsventil und Manometer versehenen Dampf entwickler entnommen ist, müssen mit mindestens einem zuverlässigen Sicherheitsventile und einem zuverlässigen Manometer (§ 8, Absatz 4 und § 9, Absatz 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Mai 1871) versehen sein, welche so einzurichten oder an einer solchen Stelle anzu bringen sind, dass sie durch die kochenden Massen nicht ungangbar gemacht werden können. An jedem Kochgefässe muss der festgesetzte höchste Druck, der Fassungsraum in Litern, der Name des Fabrikanten, die laufende Fabrik nummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein. § 6. Jedes Kochgefäss ist mit Einrichtungen zu versehen, welche die An bringung des amtlichen Kontrollmanometers sowie die Anschliessung einer Druckpumpe behufs Vornahme einer Wasserdruckprobe gestatten. § 7. Jedes neu aufzustellende Kochgefäss muss nach seiner Fertigstellung und nach vollständiger Anbringung der für dasselbe bestimmten Aus rüstungsstücke, jedoch vor der etwaigen Einmauerung oder Ummantelung, einer Untersuchung durch einen Sachverständigen, welcher entweder hier für beeidigt, und öffentlich angestellt oder welcher zur Vornahme von amtlichen Wasserdruckproben an Dampfkesseln ermächtigt ist, unterworfen werden. Die Wahl des Sachverständigen steht dem Besitzer des Kochgefässes frei. Die Untersuchung hat festzustellen, ob die vorstehenden Vorschriften beobachtet und ob namentlich auch alle Verschlüsse' und alle Flanschen verbindungen zweckmässig konstruirt sind und zuverlässig wirken. Mit dieser Untersuchung ist die Regulirung der Belastung eines etwaigen Sicherheitsventiles, und eine Wasserdruckprobe des Kochgefässes unter Ver schluss sämmtlicher Oeffnungen zu verbinden. Die Wasserdruckprobe ist mit dem anderthalbfachen Betrage des beab sichtigten Ueberdrucks auszuführen. Für Kochgefässe, welche mittels Dampf geheizt werden, der einem anderen Dampf ent wickel er entnommen ist, gilt als bestimmungsmässiger Druck der Druck des Dampfentwickelers. Hat das Kochgefäss, dem Probedrucke widerstanden (§ 11, Absatz 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Mai 1871) und sind Aus stellungen nicht zu machen, so ist solches von dem prüfenden Sachver ständigen zu bezeugen. Diesem Zeugnisse ist eine Skizze mit den ein geschriebenen Maassen des Kochgefässes, eine kurze Beschreibung desselben und seiner bestimmungsmässigen Verwendung, sowie eine Angabe, wie die Belastung des Sicherheitsventiles regulirt ist, beizufügen. § 8. Von der beabsichtigten Inbetriebnahme eines Kochgefässes ist unter Vor legung des ordnungsmässigen Zeugnisses über die stattgefundene Unter suchung und unter Angabe des Aufstellungsortes des Gefässes der Orts polizeibehörde Anzeige zu machen, welche hierüber bei Rücksendung der Vorlagen ungesäumt Bescheinigung zu ertheilen hat. Diese Papiere sind in ein Revisionsbuch einzuheften und bei dem Kochgefässe aufzubewahren. § 9. Die Untersuchung der Kochgefässe ist in Zwischenräumen von längstens zwei Jahren zu wiederholen. Der Besitzer hat sich mit dem Sachverständigen über die Wahl des Zeitpunktes für diese Untersuchung zu verständigen und das Kochgefäss zur vereinbarten Zeit gehörig gereinigt zur Untersuchung bereit zu halten, auch die zur Ausführung der Untersuchung erforderliche Arbeitshilfe un entgeltlich dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle in § 7 angeführten Punkte zu erstrecken, sind ebenfalls mit einer Wasserdruckprobe zu verbinden und haben ausserdem die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutzungen fest zustellen. Den Befund der Untersuchung hat der Sachverständige in das Revi sionsbuch einzutragen und eine Abschrift der Eintragung der Ortspolizei behörde einzureichen, welche sich von der Abstellung der bei der Unter suchung etwa ermittelten Mängel zu vergewissern hat. Sind die aufge fundenen Mängel erheblicher Art, so kann der Sachverständige bei der Ortspolizeibehörde die Anordnung einer ausserordentlichen Untersuchung in angemessener Frist beantragen. Befindet sich das Kochgefäss bei der Untersuchung in einem Zustande, welcher eine unmittelbare Gefahr ein schliesst, so hat der Sachverständige unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde die Untersagung des Betriebes bis zur Beseitigung der Gefahr zu bean tragen. § 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die vor Erlass derselben in Betrieb genommenen Kochgefässe mit der Maassgabe Anwendung, dass die erste Untersuchung (§ 7) und die Anzeige (§ 8) innerhalb 12 Monaten nach dem bezeichneten Zeitpunkte zu erfolgen hat, § 11. Die Landespolizeibehörden sind ermächtigt, von einzelnen Vorschriften dieser Bestimmungen in geeigneten Fällen zu entbinden. § 12. (Strafbestimmung.) Ein Papierfabrikant schreibt uns zu diesem Entwurf, wie folgt: „Wenn wir unsere Meinung schon jetzt darüber abgeben sollen, so erscheint uns § 3. welcher von dem Biigelverschluss der Mannlöcher han delt, ganz verfehlt und § 9, Absatz 1 eine derartige Belastung der Pa pierindustrie, dass dieselbe unserer Ansicht nach dagegen auftreten muss. Fabriken, die 10—12 Kochapparate in Betrieb haben, müssen hiernach alle zwei Monate einen Revisionsbeamten kommen lassen, der eine Wasser druckprobe mit einem Kochapparat vornimmt und denselben vorläufig äusser Betrieb setzen kann, wenn er bei dem 11/2 fachen Kesseldruck irgend welche Stellen zeigt, die nicht ganz dicht sind. Wo soll da schliesslich die Konkurrenz gegen das Ausland bleiben, wenn uns äusser Kranken- und Unfallversicherung, welche dieses nicht hat, auch noch Lasten dieser Art auferlegt werden.“ Berliner Couvert-Fabrik Carl Sonnabend, Berlin C. 2. Spandauer Str. 49. 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