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Papierzeitung
- Bandzählung
- 11.1886,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1886
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- Deutsch
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Zeitschrift
Papierzeitung
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Band
Band 11.1886,27-52
-
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 929
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 965
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 997
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1029
- Ausgabe No. 31, 5. August 1065
- Ausgabe No. 32, 12. August 1097
- Ausgabe No. 33, 19. August 1129
- Ausgabe No. 34, 26. August 1161
- Ausgabe No. 35, 2. September 1193
- Ausgabe No. 36, 9. September 1225
- Ausgabe No. 37, 16. September 1257
- Ausgabe No. 38, 23. September 1289
- Ausgabe No. 39, 30. September 1321
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1353
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1385
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1417
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1453
- Ausgabe No. 44, 4. November 1485
- Ausgabe No. 45, 11. November 1517
- Ausgabe No. 46, 18. November 1553
- Ausgabe No. 47, 25. November 1585
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1621
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1653
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1689
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1753
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Band 11.1886,27-52
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1390 PAPIER-ZEITUNG. No. 41. weiteres unterstellt werden muss — auch der Mitkontrahentin bekannt, dass das Der Umstand, dass in 18 durch den Kläger abgeschlossenen sogenannten Nummer 4179 und wesentlich, vielmehr beschränkte Verzicht dessen rechtliche Wirksamkeit durchaus nicht ganz un- die Gewährung des Patentschutzes — richtiger der räumlich des Klägers auf Ausübung des erlangten Patents und auf Aus der klägerischen Patenturkunde Nummer 4179 selbst ergab sich, und I volle Leistung des Klägers empfangen, gleichwohl aber weder die nach § 3 längst es war desshalb nicht nur dem Kläger, sondern — wie wegen der geschehenen verfallene, in § 4 einer vorauszubezahlenden Abgabe gleichgestellte Sicherheit, Publikationen und wegen des hohen Interesses für die betheiligten Kreise ohne noch eine aus § 4 zu berechnende Vergütung an den Kläger bezahlt hat. sachlich hervorragenden Leistungen gegenüber dem Patentschutz auch in der Form mehr in den Vordergrund stellen wollte, nicht aber erhellt daraus das. Vorliegen „eines jener wenig löblichen Manöver,“ welche die Beklagte dem Kläger zum Vorwurf machen will. Nach all dem ist der Vertrag vom 23. März bis 1. Mai 1883. gültig und gerichteten, aber dem Gesetz und den guten Sitten nicht Absicht aus den Nebenmomenten durch Zurückbehalten für Mittheilung an Dritte selbstständigen Vortheil ziehen will. Vorliegend bildete in der That den hauptsächlichsten reicht,“ einen guten Sinn und weist nicht entfernt auf eine von der Beklagten Kläger, wozu er berechtigt war, dort die neben dem Patent herlaufenden, ohne jede Begründung unterschobene betrügliche Absicht des Klägers hin, denn Patent bloss bis zum 4. Februar 1890 ertheilt worden war. Desshalb hat die I Lizenzverträgen der § 4 mit dem streitigen Vertrag übereinstimmt, in 4 andern Klausel in § 1 der Kläger gewähre den Sperrbezirk, „soweit sein Patentschutz aber die Worte „für den Patentschutz“ enthält, beweist höchstens, dass der nach dem Erlöschen des Patents durch Zeitablauf musste das klägerische Verfahren, soweit patentirt, nothwendig gemeinfrei werden, und vermochte der Kläger mit Hilfe des Patents den Sperrbezirk gegen Konkurrenz insoweit nicht mehr frei zu halten. Gleichwohl ist der streitige Vertrag nach § 8 auf die „Dauer von 12 Jahren nach der Inbetriebsetzung der Fabrikeinrichtung,“ mithin von vornherein bis zu einem hinter den 28. März 1895 (den 12. Jahrestag des Vertrags abschlusses und thatsächlich — da die beklagtische Fabrik erst Ende Juli 1884 eröffnet wurde — bis zu einem auf Ende Juli 1896 fallenden Termin abgeschlossen worden, so dass die Vertragsdauer die Patentschutzfrist um mehr denn 5 beziehungsweise 6 Jahre übersteigt; die nach § 4 des Vertrags zu entrichtende Abgabe mit je 2 Mk. für den Doppelzentner produzirten Zell stoffs wurde aber nicht etwa von Erlöschen des Patents an aufgehoben, oder auch nur ermässigt, sondern einfach für die ganze Vertragsdauer gleichmässig ausgeworfen, ja sogar im Fall des Ueberschreitens der schliesslichen Durch schnittsproduktion für die Zeit nach der 12-jährigen Vertragsperiode im un- ges-hm"‘erten Betrag festgehalten. ' I eines bestimmten Sperrbezirks, von dem Kläger selbst aber die Anlernung seines angeblich grösstentheils bloss durch Geheimniss geschützten Gesammtprozesses und die allgemeine Unterstützung der Beklagten in Errichtung und Betrieb einer Zellstoff-Fabrik bezeichnet. Demgemäss will der Kläger in der Vorklage die vertragsmässig zu ent richtende Gegenleistung ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen seines Patentes beanspruchen und glaubt die Beklagte, sie könne angesichts des dasselbe für theilweise nichtig erklärenden reichsgerichtlichen Urtheils vom 28. Oktober 1884, weil der Kläger den Genuss des Pachtobjekts nicht mehr.zu gewähren vermöge und ihr ein beträchtlicher Schaden zugehe, in der Vorklage die zugesagte Gegenleistung verweigern, in der Widerklage die Ausfolge der, von ihr in Erfüllung des Vertrags hinterlegten Sicherheit fordern. Wenn nun gleich in § 1 des Vertrags gesagt ist, der Kläger „gestatte“ der Mitkontrahentin „die Errichtung einer Fabrik in Unterkochen nach einem ihm vom Deutschen Reich unter Nummer 4179 patentirten Verfahren zur Produktion von Cellulose und andern Stoffen aus Holz etc.“, wenn ferner in § 2 der Kläger sich verpflichtet, „innerhalb eines Umkreises von 250 geographischen I Meilen mit der Fabrik als Mittelpunkt für eine zweite Fabrikanlage an Niemand weiter die Berechtigung des Verfahrens zur Cellulosegewinnung zu überlassen“, und innerhalb dieses Sperrbezirks die Mitkontrahentin „gegen eine widerrechtliche Ausbeutung seines Verfahrens zu schützen, soweit sein Patentrecht reicht“, so kann darüber kein Zweifel sein, dass nach der Willensmeinung beider Kontra henten und für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das klägerische Patent] | War demnach die beklagtische Gegenleistung verabredetermaassen die ganze zweite Hälfte der Vertragsdauer hindurch und eventuell noch darüber hinaus I ohne den in der ersten Zeit vom Kläger zu gewährenden Patentschutz unge- I kürzt zu entrichten, so fällt dieselbe nicht — wie die im Rechtsstreit des Klägers gegen die Gebrüder Vogel ergangenen Vorurtheile für ein ähnliches Vertragsverhältniss annehmen — unter den Gesichtspunkt einer „pontenzirten" I Gegenleistung für die Gewährung des Patentschutzes, vielmehr leuchtet ein, dass sie das Entgelt nicht für den Patentschutz allein, sondern mindestens zu- I gleich und mindestens hauptsächlich für die anderweiten Leistungen des Klägers I bilden sollte. Wir übergehen die 10 Seiten füllende patentrechtliche Begründung n. s. w. zu deren Schluss es heisst: Vertragsmässig hatte der Kläger nur dafür einzustehen, dass innerhalb des Sperrbezirks keine andere Fabrik das „patentirte," das heisst nach richtiger Vertragsauslegung das der Beklagten mitgetheilte Verfahren ausbeute. Dagegen war er nicht gehindert, ausserhalb des Sperrbezirks sein Verfahren beliebig vielen anderen Personen zugänglich zu machen, und brauchte nicht zu haften, wenn innerhalb des Bezirks nach einem älteren oder neueren Verfahren arbeitende Fabriken entstehen würden. Dass aber durch das Aufkommen neuer Fabriken ausserhalb und neuer Fabriken mit abweichender Herstellungsweise innerhalb des Sperrbezirks die Ertragsfähigkeit der beklagtischen Fabrik beeinträchtigt, vor allem der Verkaufs preis für die fertige Waare gedrückt werden kann, lag von vornherein in der Natur der Verhältnisse begründet, macht für sich allein den Kläger gleichfalls noch nicht verantwortlich und findet sich zudem im Vertrag selbst vorgesehene denn anders wären unverständlich die bis ins Einzelne gehenden Bestimmungen des § 4, wie es zu halten sei, wenn die Produktionskosten oder der Verkaufs preis auf das Niveau der Selbstkosten herabsinken würde. Unstreitig benützt auch die Beklagte noch gegenwärtig die durch Patent anspruch Nummer 4179, Ziffer 2, geschützte Bereitung der Ausschlussflüssigkeit, den inzwischen unter Nummer 33 283 patentirten Wasch- und Reinigungsprozess und zum mindesten einen Theil des geheimen Verfahrehns, wie es ihr vom Kläger gelehrt wurde, weiter. Mit ihrem Einwand aber, dass die besonderen oder geeimen Eigenthümlich- keiten des klägerischen Gesammtverfahrens unpraktisch und bei ihr nicht im Gebrauch seien, geht sie äusser wegen des hierin gegenüber ihrem thatsächlichen Verhalten liegenden Widerspruchs, wegen der Bestimmung in § 3 des Vertrags und weil die dort offen gehaltene Frist um Rücktritt vorn Vectra; uibenützt verstrichen ist. fehl. | rechtsverbindlich zustandgekommen, auch im Ganzen durch das Reichs gerichtliche Urtheil vom 24. (28.) Oktober 1884 weder mit rückwärts wirkender Kraft, noch für die Zeit vom genannten Tag an nichtig oder ungiltig geworden; dagegen ist durch dasselbe die Leistung des vom Kläger zugesagten Patent schutzes unmöglich geworden, soweit dieser auf den Patentanspruch Nummer 4179 Ziffer 1 sich bezieht. Bis zum 24. (28.) Oktober 1884 hat der Kläger den streitigen Vertrag in jeder Hinsicht erfüllt, alles wirksam geleistet, was zu leisten er gegenüber der Beklagten verpflichtet war; vom 25. (29.) Oktober 1884 an bis zum 4. Februar 1890 fällt wegen der Vernichtung des Patentanspruchs Nummer 4179 Ziffer 1 der den letzteren betreffende Patentschutz weg; aber der Werth der übrigen, durchweg möglich gebliebenen und, soweit verfallen, thatsächlich voll zogenen Leistungen und desshalb der Betrag des vereinbarten Aequivalents Nachdem sie überdies die klägezschen Leistungen für die Zeit bis zum I 28. Oktober 1884 in vollem, für die nachfolgende Zeit widerspruchslos in zwar beschränktem, aber für sie nicht minderwerthigen Umfang entgegengenommen hat, steht ihr die Befugniss nicht zu, die Vertragserfüllung ihrerseits mit der Berufung darauf zu verweigern, dass einzelne derempfangenen Leistungen in der Zwischen zeit für sie werthlos geworden seien es wäre denn, dass dieser Erfolg durch [bestimmte, vom Kläger zu vertretendeGründe herbeigeführt worden ist; hierfür mangelt aber jeder Beweis, so lang die Beklagte nur anführt, sie habe die klägerische Methode in Folge eigener Erfindungen oder Verbesserungen theilweise •verlassen. Angesichts der Bestimmung in § 6 des Vertrags, worin ihr zur Pflicht gemacht wird, „das Verfahren in keiner Weise ausserhalb des Vertrags zu ver- Geltendmachung des dadurch gewonnenen Ausschliessungsrechtes gegenüber der Beklagten, zusammen mit dem Versprechen solcher Geltendmachung gegenüber dritten Personen — ein integrirender Theil der ihm zugemutheten Leistung gewesen ist. Hieran würde auch nichts geändert, falls er, wie seine Behauptung lautet, im Januar oder Februar 1883 die Mitkontrahentin und später, inner halb der vertragsmässigen Reufrist von 4 Monaten (§ 3 des Vertrags) dem beklagtischen Direktor gegenüber erklärt hätte, ein etwaiges Fallen des Patents übe auf den Vertrag keinen Einfluss aus; denn die erstere Erklärung müsste, weil dem Inhalt des schriftlichen Vertrags unmittelbar zuwiderlaufend, als durch dessen Abschluss beseitigt, und die letztere, weil nach dem Abschluss erfolgt, mangels näherer Darlegung der begleitenden Umstände als rechtlich bedeutungs loser Versuch einer einseitigen Auslegung des Vertrags aufgefasst werden. Andererseits kann man der Beklagten zugeben, dass bei Verträgen über die Erlaubniss zur Ausnützung eines Patents, den sogenannten Lizenzverträgen, regel mässig der Patentinhaber dem Mitkontrahenten äusser der Patentbeschreibung auch die sonstigen, eine ergiebige Ausbeutung des Patents ermöglichenden Geschäftsvortheile, Einrichtungen und Handgriffe bekannt zu geben hat, und [ dass diese Bekanntgabe gegenüber der Gewährung des Patentschutzes als eine blosse Nebenleistung erscheint: allein ebenso regelmässig wird desfalls eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Kontrahenten vorliegen, wonach die Mittheilung der unpatentirten Momente keineswegs aus dem Begriff des Lizenzvertrags sich ergiebt, sondern von dem ausgesprochenen oder zu ver muthenden Willen der vertragsschliessenden Theile abhängt, welchen es mangels I entgegenstehender gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Vorschriften auch I freisteht, dieselbe nicht als Neben-, sondern als Hauptleistung auszubedingen,. . . Dass jene Mittheilung unpatentirter Momente für den eigentlichen Lizenz-werthen, handelttsie vielmehr offenbar arglistig.wenn1 die nach dem richtig vertrag nicht nothwendig ist, lässt sich schon aus dem Grunde nicht bezweifeln, verstandenen Vertrag und nach ihrem spateren Verhalten als Hauptgegenstand weil möglicherweise -zumal wo es sich um ein zusammengesetztes Fabrikations- aufzufassenden klägerischen Leistungen, zum eigenen Vortheil und zum augen verfahren handelt - der Lizenznehmer von sich aus über ein die Patentaus- fälligen Nachthell des Klägers, fortgesetzt - neuestens zudem durch Errichtung beutung besonders begünstigendes Mittel verfügt und desshalb eine anderweite eines zweiten Kochers in gesteigertem1 - ohne jegliches Entgelt auszu- Unterstützung durch den Patentinhaber gar nicht begehrt, oder weil möglicher- beuten versuchen wurde, bloss weil ein objektiv und für sie unwesentlicher weise umgekehrt der letztere in der auf Erhöhung seines Erfindergewinns Theil der verabredeten Vorleistung des Klagers nach der Hand absolut un- '■ zuwiderlaufenden möglich geworden ist. sich oder durch Soweit die Beklagte hierfür auf die blosse Unmöglichkeit der Gewährung des zugesagten Schutzes aus Patentanspruch Nummer 4179, Ziffer 1, sich bezieht. wurde ihr Standpunkt bereits widerlegt und erübrigt eine Prüfung, ob sie nicht, Gegenstand der gemäss der Bestimmung in § 5 des Vertrags, ihres Anspruchs auf Freihaltung klägerischen Verpflichtung nach der vermuthlichen Willensrichtung der Kontra- des Sperrbezirks von Fabriken, die nach der klägerischen Methode arbeiten, henten die Gewährung des Patentschutzes nicht. gänzlich verlustig gegangen ist, da sie jedenfalls bis zum 28. Oktober 1884 die
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