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Papierzeitung
- Bandzählung
- 11.1886,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1886
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- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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Zeitschrift
Papierzeitung
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Band
Band 11.1886,27-52
-
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 929
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 965
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 997
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1029
- Ausgabe No. 31, 5. August 1065
- Ausgabe No. 32, 12. August 1097
- Ausgabe No. 33, 19. August 1129
- Ausgabe No. 34, 26. August 1161
- Ausgabe No. 35, 2. September 1193
- Ausgabe No. 36, 9. September 1225
- Ausgabe No. 37, 16. September 1257
- Ausgabe No. 38, 23. September 1289
- Ausgabe No. 39, 30. September 1321
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1353
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1385
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1417
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1453
- Ausgabe No. 44, 4. November 1485
- Ausgabe No. 45, 11. November 1517
- Ausgabe No. 46, 18. November 1553
- Ausgabe No. 47, 25. November 1585
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1621
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1653
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1689
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1753
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Band
Band 11.1886,27-52
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No. 40. PAPIER-ZEITUNG. 1357 Mitscherlich-Patentstreit. Fortsetzung zu No. 39. Sodann habe er dem beklagtischen Direktor Schnurmann, welchem darüber der Eid zugeschoben werde, innerhalb der vertragsmässigen Reufrist auf die Frage, ob sein Patent sicher sei, jene Erklärung wiederholt, allerdings mit dem seiner Ueberzeugung entsprechenden Anfügen, sein Patent sei so sicher, dass ein Zweifel nicht bestehen könne. Uebrigens halte er daran fest, dass schon aus dem Inhalt des Vertrags die Unerheblichkeit des Patents er helle, dass der eigentliche Gegenstand seiner Leistungen in Anlernung der Einzelheiten des von ihm zum Theil erst nach Patentertheilung erprobten Ver fahrens und in allgemeiner Unterstützung der Beklagten, beruhe, wie denn § 1 des Vertrags geflissentlich nenne: Mittheilung des Verfahrens in allen Einzel heiten, Unterstützung durch Rath bei der Fabrikanlage und im Betrieb, Mit theilung künftiger Verbesserungen, Garantie für die Herstellung eines Produkts von bestimmter Güte. Der Nachdruck, welchen die Beklagte auf die Ver nichtung des Patentanspruchs Nummer 4179, Ziffer 1 lege, falle ihm auf gegen über der unbestrittenen Thatsache, dass dieselbe immer noch ganz ungescheut den Patentanspruch 4179, Ziffer 2, und die inzwischen durch Patent No. 33,283 geschützte Erfindung fortbenütze, ja gegenwärtig einen zweiten Kocher aufzu stellen sich anschicke. Noch meikwürdiger sei ihm der Einwand, die Mit theilung auch der geheimen Verfahrungsbestandtheile gehöre zum gesetzlichen Inhalt eines Lizenzvertrags und er, Kläger, hätte dolos gehandelt, wenn nicht in seiner Patentbeschreibung alles genau beschrieben wäre. Der Lizenzgeber müsse dem Mitkontrahenten allerdings mittheilen, was unbedingt zur Eenützung des Patents gehöre; aber eine ganz andere Frage sei es doch, ob der Erfinder eines komplizirten Verfahrens dem Lizenznehmer immer alle, auch die selbständig patentfähigen Apparate und Handgriffe be kanntgeben müsse, ob er nicht nach seiner Wahl Einzelnes oder Alles aus nehmen dürfe. Gerade vorliegend verhalten sich die einzelnen Momente und Maschinen zu dem klägerischen Patentanspruch Nummer 4179, Ziffer 1 nicht wie Nebensachen, sondern haben besondere, selbständige Bedeutung; daher schliesse die Lizenz aus dem früheren Patent die Mittheilung der geheimen Momente noch nicht in sich. Der Gegenstand des Patents 4179 — die Anwendung von doppeltschweflig saurem Kalk mit einer Temperatur von 108° zur Erzeugung von Zellstoff aus Holz u, s. f. — sei von ihm, Kläger, in Wirklichkeit so genau beschrieben word.n, dass darnach jeder Sachverständige zur Nachahmung befähigt wäre. Allein was er sonst durch kostspielige, langwierige Versuche an Einrichtungen und Handgriffen zu möglichst nutzbringender, fabrikmässiger Ausbeutung seines Verfahrens entdeckt hatte, habe er der Patentanmeldung unerachtet als sein eigenstes Geheimniss für sich zurückbehalten können, und die Richtigkeit dieser Behauptung gehe deutlich daraus hervor, dass einzelne jener Einrichtungen und Handgriffe zum Theil in Deutschland selbst, zum Theil im Ausland nachträglich patentirt wurden. Die in den Vereinigten Staaten unter Nummer 284,319 patentirten einzelnen Verfahrensmomente habe er durch seinen Patentanwalt auch in Deutschland anmelden lassen, aber die Anmeldung behufs Beseitigung formeller Anstände zurückbekommen; als er sie dann in verbesserter Form wieder einreichte, sei inzwischen — ohne seine Schuld — die amerikanische Patentbeschreibung ver öffentlicht und desshalb in Deutschland gemäss § 2 des Patentgesetzes die Er- theilung eines Patents ausgeschlossen gewesen. Bei der komplizirten Beschaffenheit des Sulfitverfahrens genüge weder die klägerische Patentbeschreibung Nummer 4179 noch das Tilghman'sehe Patent, noch die klägerischerseits neuestens in Amerika veröffentlichte Beschreibung für einen Sachverständigen, um in konkurrenzfähiger Weise eine Zellstoff-Fabrik zu leiten, hierzu bedürfe es, wie das jahrelange Brachliegen des angeblich identischen Tilghman’schen Verfahrens darthue, immer noch einer Menge Einzelheiten, welche er. — Kläger — der Beklagten nicht auf den Grund einer allgemeinen Vertragspflicht oder vollends aus Freigiebigkeit oder Gefälligkeit, sondern in Erfüllung spezieller und ausdrücklicher Vertragsbestimmungen zugänglich gemacht habe. Nachdem die Beklagte diese seine Hauptleistung widerspruchslos ange nommen und selbst noch nach dem 28. Oktober 1884 fortbenutzt habe, sei die Einrede der mangelhaften Vertragserfüllung überhaupt nicht mehr statthaft. Gleichwohl beschreibe er vorsorglich das Objekt seiner Anlernungen, An weisungen und Unterstützungen näher, wie folge: I. Einrichtungen und Operationen zur Herstellung der erforderlichen Kochlauge. 1) Bauart und Betrieb der Schwefelöfen für diesen Zweck. 2) Zugeizeugungs- und Abkühlungsvorrichtung für die Verbrennungsprodukte. 3) Einrichtung des Absorptionsthurmes, welche nocht jetzt — Nummer 4179, Ziffer 2 — unter Patentschutz stehe und für einen lukrativen Fabriks betrieb unentbehrlich sei. 4) Einrichtungen der Aufbewahrungsgefässe für die erforderliche Lösung. 5) Rohrleitungseinrichtungen für die Kochlaugen und für die später zu er wähnenden Flüssigkeiten. 6) Vorrichtungen zur Absorption der abgekochten schwefligen Säure. 7) Führung der Operationen in den bisher angegebenen Vorrichtungen. II. Behandlung des Holzes zur Kochung. 1) Kenntniss der Eigenschaften der verschiedenen Holzsorten und ihrer Ver wendbarkeit zur Kochung. 2) Herstellung der erforderlichen Dimensionen des Rohmaterials. 3) Schutz desselben gegen Austrocknen und sonstige schädliche Einflüsse. 4) Art der Reinigung des Holzes. III. Einrichtungen des Kochapparats, welch’ letzterer, im Gegensatz zu dem unter Nummer 4179, Ziffer 1, patentirten Verfahren, mit allen seinen höchst wichtigen Einzelheiten Gegenstand mehrerer Patente sein könnte. I) Zweckmässige Dimensionen und Dicke der Bleche des eisernen Kochers, bedingt durch die gemachten Erfahrungen. 2) Konstruktion der an den Kocher anzubringenden — jetzt aber theilweise in den Vereinigten Staaten unter Nummer 284,319 patentirten — Arma turen (Ventile, Manometer, Thermometer und Vorrichtung zur Entnahme von Proben aus der Kochlauge). 3) Konstruktion der anzubringenden Heizvorrichtung. 4) Konstruktion der Auskleidung des eisernen Kochers, um dieselbe gegen die Einwirkung der schwefligen Säure zu schützen. 5) Behandlung des Kochers bei etwa auftretenden Undichtigkeiten. IV. Der eigentliche Kochprozess, wie er in seiner Gesammtheit unter Nummer 4179, Ziffer 1, patentirt gewesen, in wesentlichen Einzelheiten aber vom Kläger noch jetzt geheim gehalten sei. 1) Art der Füllung des Kochers mit Holz. 2) Art der Dämpfung des Holzes 3) Zeitliche Dauer der Dämpfung, welche besondere Wichtigkeit besitze, weil ein geringes Mehr oder Weniger als das richtige Maass die ganze werth- volle Ladung des Kochers verderbe. 4) Art des Zulassens der Aufschlussflüssigkeit. 5) Führung der Heizung bis 108 0 6) Führung der Heizung über 108 0 Dass Kläger zu Ziffer 1—6 wirkliche Neuerungen und Verbesserungen gegenüber dem TiIghman sehen Verfahren erfunden habe, erkenne das Reichs gericht selbst in seinen Gründen an. 7) Art der Kontrolle über die Kochoperationen durch Thermometer und Manometer. 8) Art des Austreibens von schwefliger Säure aus der Kochflüssigkeit. 9) Prüfung der fortschreitenden Kochung durch Thermometer und Manometer. 10) Konstatirung der vollendeten Kochung. 11) Art der Ablassung der Kochflüssigkeit. V. Entfernung und Reinigung der gekochten Cellulose und Vorrichtungen hierzu, welche nunmehr zum Theil unter Nummer 33,283 auf den Namen von A. Leonhardt in Oedekoven für Kläger patentirt seien und bei der Beklagten noch jetzt verwendet werden. 1) Konstruktion der Stampfen mit dem dazu gehörigen Trog. 2) Gebrauch derselben. 3) Verarbeitung der Cellulose in denselben. 4) Reinigungsvorrichtungen, bestehend in besonders konstruirten Bottichen, Kasten und Kanälen, Hebevorrichtungen, eigenthümlich konstruirten und sich bewegenden Schlitzsieben, Sandfängern, Entwässerungsvorrichtungen etc. 5) Anwendung dieser Vorrichtungen. VI. Art der Behandlung des fertigen Zellstoffs für den Verkauf. 1) Schutz gegen Austrocknen. 2) Schutz gegen anhaltend zutretende Feuchtigkeit. Noch genauer finde sich der geheime Theil des klägerischen Verfahrens, wie dasselbe der Beklagten zugänglich gemacht worden sei, in der vom Kläger verfassten, hiermit zur Vorlegung ausschliesslich an die gerichtlichen Sach verständigen übergebenen Druckschrift, beschrieben, welche alle Einzelheiten aufzähle. Dieselbe werde die Sachverständigen in den Stand setzen, über die gegnerischerseits behauptete Identität des klägerischen mit dem Tilghman’schen Verfahrens und über die angebliche Möglichkeit eines konkurrenzfähigen Fabrik betriebs bloss nach den klägerischen und Tilghman’schen Patentbeschreibungen sich auszusprechen; sie bilde die Grundlage zu den in neuester Zeit vom Kläger abgeschlossenen Lizenzverträgen, und alles darin Enthaltene sei in Erfüllung des Vertrags vom 28. März 1883 der Beklagten mitgetheilt worden. Bei dem Umfang der gedruckten Belehrung brauche Kläger nicht erst zu beweisen, dass die bisher geschehenen Publikationen im In- und Ausland auch zusammengenommen kein so vollkommenes Bild aller Einzelheiten geb'-’’, dass ohne weitere Unterweisung ein Sachverständiger die eigentliche klägerische Methode anwenden könnte. Dieselbe biete sogar in anscheinenden Kleinigkeiten manches Schwierige dar; beispielsweise komme sehr viel auf die chemische Zusammensetzung des zum Kochen verwendeten Wassers an, und das Vorhanden sein einer blossen Spur von Eisen lasse die fertige Cellulose roth aus dem Kocher kommen, statt weiss, in welcher Farbe sie allein verwerthbar sei. Wenn die Nachahmung so leicht und einfach wäre, wie die Beklagte ein wende, dann wären schon genug Fabriken entstanden, die das klägerische Ver fahren ohne Lizenz benützen würden. In Wahrheit sei aber noch nicht eine einzige solche Fabrik aufgetaucht, namentlich nicht im Sperrbezirk der Be klagten, da ohne vorherige Unterweisung kein Techniker in der Lage wäre, nach dem fraglichen System eine Zellstoff-Fabrik gewinnbringend anzulegen und zu betreiben. Für Konkurrenzlosigkeit im allgemeinen habe Kläger der Be klagten keine Gewähr zugesagt; überhaupt halte er die ganze auf den Sperr bezirk bezügliche Vertragsbestimmung für eine missverständliche und verfehlte. Die Eintheilung von Deutschland in Sperrbezirke sei ohne Sinn; denn es bestehe ja keine Zollgrenze, und selbst bei der für ihn ungünstigen Auslegung des Vertrags wäre er, Kläger, nicht gehindert gewesen, längs der gesamuiten Grenze des beklagtischen Sperrbezirks beliebig viele Fabriken zuzulassen, welche dann in denselben hinein verkauft haben würden. (Fortsetzung folgt). Russische Metalltuch- Fabrik in Kiew, Russland, Baron M. Steinheil, verfertigt Metalltücher,einf. dopp., drellirte etc. in jed. 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