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Papierzeitung
- Bandzählung
- 11.1886,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1886
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- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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Zeitschrift
Papierzeitung
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Band
Band 11.1886,27-52
-
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 929
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 965
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 997
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1029
- Ausgabe No. 31, 5. August 1065
- Ausgabe No. 32, 12. August 1097
- Ausgabe No. 33, 19. August 1129
- Ausgabe No. 34, 26. August 1161
- Ausgabe No. 35, 2. September 1193
- Ausgabe No. 36, 9. September 1225
- Ausgabe No. 37, 16. September 1257
- Ausgabe No. 38, 23. September 1289
- Ausgabe No. 39, 30. September 1321
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1353
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1385
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1417
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1453
- Ausgabe No. 44, 4. November 1485
- Ausgabe No. 45, 11. November 1517
- Ausgabe No. 46, 18. November 1553
- Ausgabe No. 47, 25. November 1585
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1621
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1653
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1689
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1753
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Band
Band 11.1886,27-52
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1326 PAPIER-ZEITUNG. No. 39. mässige, und zwar wegen des hohen Werths der weggefallenen Leistung, um eine ganz bedeutende Minderung der Abgabe handeln: die Beweislast für das Verhältniss treffe übrigens den Kläger. Gemäss bekannten Rechtssätzen müsse der Vertragsbrüchige, ohne dass es auf Arglist ankäme, wegen der blossen Thatsache des Unterbleibens seiner Leistung das volle Interesse einschliesslich des entgangenen Gewinns ersetzen. Für sie, Beklagte, übersteige aber der entgehende Gewinn, ja schon der wahre Schaden bei weitem den Betrag der bisher entfallenen und der noch entfallenden Abgabe, wesshalb der Kläger nicht nur vom 28. Oktober 1884 an, sondern überhaupt nichts zu beanspruchen habe. Alle in neuerer Zeit auftauchenden Fabriken, welche mit schwefliger Säure, nach dem Sulfitverfahren, arbeiten (insbesondere die Fabriken in Bayenfurth und Scheer) befolgen — Beweis: Gutachten gerichtlichen Sachverständigen, eventuell des Kaiserlichen Patentsamts — ein Verfahren, das beim Fortbestehen des Patentanspruchs Nummer 4179 Ziffer 1, unstatthaft wäre. Dieselben produziren, wofür sich auf das Zeugniss des Civil-Ingenieurs Hofmann in Berlin, eventuell auf Sachverständige berufen werde, bereits über die Hälfte des Gesammtverbrauchs, ein Beweis, welche Erträgnisse dieCellulosefabrikation bei beschränkt er Konkurrenz abwerfen müsste. Jetzt aber lasse die Fabrikation von Prima Zellstoff nach dem klägerischen Verfahren, wie es in Münden angewandt werde, kaum noch Nutzen, da der Preis für den Doppelzentner höchstens 28 Mk. (und nur für besonders ausgezeichnete Waare, zum Beispiel die nach beklagtischer Methode gebleichte Cellulose mehr) betrage, auch in Zukunft keinenfalls steigen werde. Zum Beweise benenne Beklagte die Techniker Alfons Simonius in Wangen, A. Wiede in Hof, Trick in Kehl, den Direktor Haas in Waldhof und den Direktor der Cellulosefabrik Höcklingsen als sachverständige Zeugen. Beim Fortbestehen des Patents wäre dagegen — Beweis: sachverständiges Zeugniss des Direktors Grobe in Strassburg, des Kommerzienraths Philipp Dessauer in Aschaffenburg und des Civil-Ingenieurs Hofmann in Berlin, eventuell gerichtliche Sachverständige — ein mindestens um die Abgabe, ja sogar um 5 Mk. für den Doppelzentner höherer Preis, als er nach und nach in Aussicht stehe und bereits zu konstatiren sei, zu erwarten gewesen, während die Kassation des Patents einen Preisverlust von 5 Mk. für den Doppelzentner nach sich ziehe; auch wäre beim Fortbestehen des Patents ein Sinken des Preises unter 35 Mk. niemals eingetreten, sondern — Beweis: wie für das bisherige — wegen der Zunahme des Konsums eine Preissteigerung auf 40 Mk. sicher erzielt worden. Gleichfalls in Folge der freien Konkurrenz haben sich die Selbstkosten, namentlich die Holzpreise, erhöht: Statt, wie früher, 4—5 Mk. betrage jetzt der Preis 9—10 Mk. für den Raummeter Rohmaterial, weil wegen des kolossalen Bedarfs der Konkurrenzfabrik in Waldhof kleines Holz in Holzklasse V und sogenanntes Brennholz, von welchem der Raummeter 4—5 Mk. gelte, und das früher vollauf zur Verfügung stand, nicht mehr zu haben sei, und weil desshalb zu theurerern Holzsorten gegriffen werden müsse. Hierfür berufe Beklagte sich auf das sachverständige Zeugniss des Forstraths Probst in Ellwangen und des Direktors Haas in Waldhof, während technische Sachverständige, denen Beklagte ihre Bücher und Belege offen halte, bestätigen sollen, dass die Erhöhung des Holzpreises die Produktionskosten um 3—4 Mk. für .100 Kilo vergrössern. Ein weiterer Nachtheil entstehe für Beklagte dadurch, dass seit dem Betrieb der Fabriken in Waldhof, Bayenfurth, Scheer, Schrobenhausen, Oberkrifftel und Aschaffenburg der Verschluss von Zellstoff an benachbarte Papierproduzenten beeinträchtigt sei; sie müsse sich nun mit ihrem Fabrikat an den Rhein und nach England wenden, wobei sie an Frachtdifferenz abermals 2—3 Mk. auf den Doppelzentner einbüsse. Ob die lizenzlose Konkurrenz in übler Lage sich befinde, wisse Beklagte nicht, und lasse sie unberührt; ebenso sei ihr unbekannt und für ihren Stand punkt unerheblich, ob der Kläger sein Verfahren noch neuerdings zu hohen Preisen verkaufen könne, und ins Ausland, mit oder ohne Patentschutz, verkauft oder verpachtet habe. Für sie genüge, dass ihr ein namhafter Gewinn entgehe, und sogar ein Arbeiten mit Verlust in nächster Nähe drohe. Einen zweiten Kocher beabsichtige sie bloss aus dem Grunde aufzustellen, weil dadurch die Selbstkosten und damit die Verlustchancen verringert würden. Dass sie den Vertrag nur in der auf Gewinn gerichteten Absicht eingegangen sei, sei dem Kläger wohl bewusst gewesen; derselbe müsse desshalb auch für ihr volles Interesse haften, und da der bisher entgangene Gewinn weit mehr als die nach §§ 3 und 4 zu entrichtenden Abgaben betrage, so sei die Vorklage abzuweisen, und die Widerklage schlüssig. Zu dem gleichen Ergebniss gelange man aber auch, wenn man mit dem Kläger im Hinblick auf das reichsgerichtliche Urtheil vom 28. Oktober 1884 rückwärts wirkende Nichtigkeit des Patentanspruchs No. 4179 Ziffer 1 und insoweit Unmöglichkeit der vom Kläger übernommenen Leistung unterstelle. Dann sei, eben weil die einzige wesentliche Leistung unmöglich geworden, der ganze Vertrag nichtig und zur Erzeugung von Rechten oder Ansprüchen für den Kläger überhaupt nicht dienlich. Andererseits würde der Letztere gleichwohl schadenersatzpflichtig bleiben, sofern er aus Arglist haften müsste. Schon bei seiner Patentanmeldung habe er nämlich gewusst, aber arglistig verschwiegen, dass das zu schützende Verfahren nicht neu, also nicht patentfähig sei. Hierauf weise die auffällige Thatsache der verschiedenen Fassung seiner Lizenzverträge in § 4 hin; ferner habe er selbst niemals behauptet, Bestehen und Inhalt des Tilghman’schen Patents nicht gekannt zu haben, ja seine Kenntniss in der Schlussverhandlung vor dem Reichsgericht ausdrücklich aner kannt. Die angebliche Erfindung würde an sich in die Klasse 55 „Papierfabri kation“ gehört haben, worüber ein Zeugniss, eine Auskunft oder ein Gut achten des Kaiserlichen Patentamts erbeten werden möge; der Kläger aber habe sie in Klasse 12 „chemische Apparate und Prozesse“ angemeldet und da bei die Gerbsäure als Hauptprodukt angeführt, obgleich solche nach dem an gemeldeten Verfahren noch nie erzeugt worden sei und überhaupt nicht erzeugt werden könne; zugleich sei von ihm als Rohmaterial Eichenholz bezeichnet worden, und doch diene zur Herstellung von Zellstoff fast ausschliesslich Tannenholz: Alles schlagende Beweise dafür, dass der Kläger nur bezweckte, die Aufmerksamkeit der Papierfabrikanten von seiner Anmeldung, abzuwenden, einen Einspruch derselben vor der Patentertheilung zu hintertreiben, was Be klagte durch Sachverständigengutachten darthun wolle. Auch speziell in Richtung auf den streitigen Vertrag falle dem Kläger eine Arglist zur Last. Derselbe habe nämlich im Februar 1883, vor Unter zeichnung des Vertrags, dem Theilhaber der mitkontrahirenden Firma, Ferdinand Enslin in Aalen, und den beklagtischen Vertretern Ingenieur Closs und Direktor Schnurmann gegenüber auf das Verlangen nach gewissen Aenderungen in Fassung und Inhalt des Vertragsentwurfs erklärt: „Ich kann von diesem Ent wurf nicht abweichen, weil alle Verträge mit meinen Cessionaren gleichlautend sind,“ weiterhin vor Unterschrift des Vertrags und dann innerhalb der vertrags mässigen Reufrist bei jedem auftauchenden Zweifel an der Beständigkeit seines Patents dasselbe als zweifellos rechtsbeständig gerühmt und vor Vertragsab schluss versichert, dass alle Cellulosefabriken, welche mit schwefliger Säure arbeiten wollten, unter sein Patent fallen würden und von ihm verhindert werden könnten. Zum Beweise benenne Beklagte die genannten Enslin und Closs als Zeugen, indem sie Vorlegung des Schriftenwechsels zwischen dem Kläger und Schnurmann anbiete, in welchem Schriftwechsel der Kläger be hauptete, einmal vor Unterzeichnung des Vertrags und noch innerhalb der Reufrist Schnurmann auf die Einflusslosigkeit einer Kassation seines Patents aufmerksam gemacht zu haben, Schnurmann aber diese Be hauptung zurückwies; der klägerische Brief sei im Original in ihren Händen, die Kopie des Antwortschreibens befinde sich in ihrem Kopirbuch, und sie ver lange von dem Kläger Edition des Originals. Der Kläger hat erwidert: Gegen den Vorwurf arglistigen Verhaltens verwahre er sich auf das Ent schiedenste und konstatire, dass in dem Prozess gegen Gebrüder Vogel der Vertreter der letzteren die Einrede der Arglist in der Berufsinstanz zurückge nommen habe. Die Möglichkeit, durch das unter Nummer 4179 patentirte Verfahren Gerb säure zu gewinnen, bilde das eigentliche Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Tilghman’schen Patent und sei vom Reichsgericht selbst in Tenor und Gründen zu dem Urtheil vom 28. Oktober 1884 zugegeben. Ob die Gerbsäure industriell nicht noch ergiebiger sei als die Cellulose, werde die Zukunft lehren. Seine Erfindung gehöre bei ihrer umfassenden Bedeutung jedenfalls in die 55. Klasse eventuell aber berufe er sich auf eine schriftliche Aeusserung des Patentamts, dass diese Behörde selbst Anmeldung und Patentirung in jener Klasse und die Bezeichnung der Gerbsäure als Haupt-, der Cellulose als Neben produkt, herbeigeführt habe. Das Tilghman'sehe Patent sei ihm bis zum Jahr 1884 unbekannt ge wesen, und er bestreite, eine Kenntniss seinerseits vor dem Reichsgericht ein geräumt zu hal en. Sogar die von letzterem beigezogenen Sachverständigen haben seine Erfindung für neu und patentfähig erklärt, und wenn das Reichs gericht doch zu einer gegentheiligen Auffassung gelangte, so sehe er hierin nichts weiter, als einen Unglücksfall, für den er nicht verantwortlich gemacht werden dürfe. In der festesten Ueberzeugung von seiner guten Sache habe er seine Er findung angemeldet und nachher die einzelnen Lizenzverträge, insbesondere den mit der Beklagten abgeschlossen. Dabei sei er allerdings davon ausgegangen, dass den eigentlichen Gegenstand seiner Vertragsleistungen nicht etwa der Patentschutz, sondern die geheim gehaltenen viel wichtigeren Einzelmomente seiner Herstellungsweise bilden. Er habe desshalb regelmässig, vollends seitdem der Nichtigkeitsprozess an hängig war, seine Mitkontrahenten entsprechend belehrt; zum Beweise hierfür berufe er sich auf den vorgelegten Brief an den Kaufmann Friedrich Wetz in Lahnstein vom August 1879, worin es heisse: „Ich betrachte den Kontrakt nicht als Uebereinkunft über den Verkauf des Patents, sondern der Mittheilung und Anlernung meiner Erfindung und der weiteren Erfahrungen, üb das Patent abgelaufen oder nicht, halte ich für nebensächlich. Schutz finde ich in der Patentgesetzgebung viel weniger, als in der Geheimhaltung, und desshalb bleibt der Kontrakt unabhängig von der Dauer des Patents.“ Vorsorglich benenne er den Empfänger des Briefs, Wetz, als Zeugen. Er bestreite, vor Unterzeichnung des Vertrags vom 28. März 1883 über dessen Gleichförmigkeit mit älteren Verträgen sich geäussert zu haben; jedenfalls fehle es dem einschlägigen Vorbringen der Beklagten an Substantiirung in der Richtung, welcher Werth seitens der Mitkontrahenten auf die angebliche Aeusserung gelegt worden, in wiefern dieselbe für den Abschluss der Verein barung bestimmend gewesen, und welche Ansprüche zu trzeugen sie geeignet sei: hievon abgesehen seien unstreitig die Worte „für den Patentschutz“ in fast allen älteren Verträgen thatsächlich nicht enthalten und gegenüber dem Wortlaut des schriftlichen Vertrags versuche die Beklagte vergeblich, mit blossen Vermuthungen aufzukommen. Welche Gründe er, Kläger, für die Weg lassung der fraglichen Worte gehabt haben möge, falle überhaupt nicht ins Gewicht. Eine arglistige Absicht seinerseits a 1 er werde um so energischer bestritten, als er die Gegenkontrahentin vor Abschluss des streitigen Vertrags, im Januar oder Februar 1883, noch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass ein etwaiges Fallen des Patents auf den Vertrag keinen Einfluss ausübe. (Forts, folgt.) Billigste Bezugsquelle: ue Colli- u. Waar en-Anhänge etiquetten Ta • in jeder gewünschten Ausführung, mit und ohne Druck = Musterdüten.= Sämmtliche Drucksachen billigst. Graue Diiten und Beutel. Muster gratis und franco. [26795 R. Klestadt, Papierwaarenfabrik, Gelsenkirchen.
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