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Papier-Prüfer. Rehse’s Papierprüfer heisst nachstehend abgebildetes von Carl Thümecke jr., Berlin C, Neue Grünstrasse 26, beziehbares Instrument zur Prüfung der Festigkeit von Papier. Es soll ein schnelles und sicheres Urtheil über Zerreissfestigkeit und Dehnbarkeit der zu untersuchenden Papierproben gestatten und ist bestimmt, die im Gebrauch befindlichen um ständlich zu handhabenden Apparate wenigstens bei der Benutzung im Papierlager zu ersetzen. Die Prüfung findet im Wesentlichen dadurch statt, dass das Papier eingespannt und von einer an den Ecken abgerundeten Platte durchgedrückt wird. Zwei Scalen geben die Kraft an, welche zum Durchdrücken erforderlich war, und den Grad der Dehnbarkeit des Papiers. Zur Prüfung sind Papierstücke in Grösse eines Markstücks erforderlich. Um ein sicheres Urtheil zu ermöglichen, entnimmt man einem Bogen an ver schiedenen Stellen Proben und zieht das Mittel aus drei oder fünf Versuchen. Fig. 1. Aus dem Verhältniss der Dehnbarkeit (oben 1,98) zur Zerreissfestigkeit oder Spannung der Feder d (oben 4,80) lassen sich Schlüsse auf die Faser länge bilden, da die Dehnbarkeit mit der Faserlänge wachsen wird. Eine Reihe vom Erfinder, Herrn Mechaniker C. Rehse, Berlin, ange stellter Versuche hat gezeigt, dass sich bei guten Papieren der Quotient, also die Zahl, welche man erhält, wenn man die Zerreissfestigkeit (4,80) durch die Dehnung (1,98) theilt, wenig verändert, und überhaupt richtige Schlüsse auf die Güte gestattet. Wenn man auch mit dem Prüfer nicht die absolute Zerreissfestigkeit oder Reisslänge bestimmen kann, so lassen sich doch verschiedene Papiere in Bezug auf ihre Festigkeit und Dehnbarkeit recht gut mit einander ver gleichen. Für die Brauchbarkeit des Prüfers spricht auch der Umstand, dass die amtliche Papierprüfungsanstalt in Charlottenburg ein Exemplar desselben zur Verwendung bei ihren Untersuchungen bestellt hat. Mitscherlich - Patentstreit. Fortsetzung zu Nr. 38. Hiervon abgesehen, fehle es an thatsächlicher Substantiirung des klägerischen Vorbringens, welche Leistungen äusser dem Patentschutz zum Objekt des Vertrags gemacht worden wären, und wenn je der Kläger mehr gelehrt hätte, als was sich mit dem patentirten Verfahren deckte, so wäre das eine Freigebigkeit, für welche man allenfalls sich zu bedanken, da gegen nicht eine Entschädigung zu leisten brauchte. Die nähere Einrichtung des Appartes, der in Fig. 1 in äusserer Ansicht und in Fig. 2 theilweise im Schnitt vorliegt, ist folgende. Das Papier a wird auf dem mit Nuth versehenen Rande des Rohres r mittels der Beckenscheibe b und der Druckscheibe c eingeklemmt. Gegen das Papier lehnt sich eine Schluss platte am Ende der von einer Spiral feder d umgebenen Kolbenstange f. Diese Spiralfeder stützt sich einerseits gegen den Kolben n, andererseits gegen eine Platte m, welche sich gegen das Rohr g legt. Dreht man die auf dem Rohr r lose sitzende Hülse t rechts herum, so schraubt, sich das mit dieser fest verbundene, mit äusserem Gewinde versehene Rohr g in das mit innerem Gewinde versehene Rohr r hinein und presst die Spiralfeder d zusammen, welche diesen Druck durch die Kolbenstange f auf das Papier überträgt. Infolge der Dehnbarkeit des Papiers drückt sich die Kolbenstange f um ein gewisses Maass in das Papier hinein, ehe dieses zerreisst, die an der Scala auf dem Rohr r ables bare Verschiebung der Hülse t auf letzterem giebt daher nicht lediglich die Zusammpressung der Spiralfeder an, sondern schliesst auch die Dehnung des Papiers ein. Die Zusammenpressung der Feder allein ist auf einer zweiten Scala der Stange f1 (in der Figur rechts) abzulesen, welche sich in dem Rohr g mit einiger Reibung verschieben lässt. Das Rohr g trägt in einem entsprechenden Ausschnitt einen Nonius, welcher seine Verschiebung auf der Kolbenstange f1 und daher den Grad der Zusammenpressung der Spiralfeder anzeigt. Der Unterschied beider Zahlenangaben giebt die Dehnung des Papiers an. Bei Beginn der Untersuchung wird die Stange f1 mit Hülfe ihres Knopfes 1 so weit in das Rohr g hineingeschoben, bis sie die Kolbenstange f berührt. Dann steht auch der Nullstrich des Nonius auf dem Nullstrich der Scala. Die Hülse t wird auf den Nullstrich der am Rohr r befindlichen Scala eingestellt, und der mit dem Kolben f verbundene Knopf k aus dem Querschlitz ausgelöst. Man dreht nun die Hülse t so lange nach rechts herum, schraubt also die Kolbenstange f gegen das Papier, bis ein leises Knacken oder eine Bewegung des Knopfes k erkennen lässt, dass das Papier gerissen ist. Sodann liest man das Ergebniss auf den beiden Scalen ab, schraubt die Hülse t bis auf den Nullpunkt zurück, bringt den Knopf k wieder in den Querschlitz, schraubt die Druckschraube c los, entfernt das durchgedrückte Papier und hat damit das Instrument zu einer neuen Prüfung bereit. Der Umfang der Hülse t ist in 100 Theile getheilt. Bei einer ganzen Umdrehung verschiebt sie sich auf dem Rohr r gerade um einen Theilstrich der auf letzterem angebrachten Scala. Man kann daher den ausgeübten Druck in Ganzen und Hundertsteln ablesen. Auf der zweiten Scala lässt sich mit Hülfe des am Rohr g angebrachten Nonius der Druck in Ganzen und Zehnteln ablesen. Beispiel zur Berechnung der Dehnung des Papiers: Die Scala auf dem Rohr r zeigt einen Gesammt-Druck von 6,78 die Scala auf 11 eine Spannung der Feder von 4,80 die Dehnung des Papiers war somit: 1,98. Unwahr sei indessen, dass zwei ihrer Ver treter über ein Vierteljahr lang in der kläge rischen Fabrik angelernt worden seien: die Unterweisung habe wenig mehr als vier Wochen in Anspruch genommen. Auch die sonstige Unterstützung durch den Kläger sei mit nichten eine so sehr umfassende gewesen: Jetzt benutze Beklagte vielfach eigene Erfahrungen und Ver besserungen; insbesondere habe sie ein eigen- thümliches Bleichverfahren entdeckt, das sie sich selbst patentiren lassen wolle, und mit welchem sie besonders hervorragende Erfolge erziele. Zum Beweise lege sie je ein Muster von ungebleichter, nach klägerischer Methode bereiteten und von der nach ihrem Verfahren gebleichten Cellulose vor, und berufe sich auf das Zeugniss des Ingenieurs Closs in Unterkochen, sowie auf ein nach Besicht ihrer Fabrik abzugebendes Sachverständigengutachten in der Richtung, dass die von ihr thatsächlich gehandhabte Methode der Bereitung von Cellulose im Vergleich mit der vom Kläger in seiner Fabrik gelehrten Art wesentliche — die Bedeutung des Patents nicht berührende — Verfahrensunterschiede, namentlich in Bezug auf den Kochprozess, den Koch apparat und vor allen Dingen den Zerfaserungsprozess aufweise. Soweit der Kläger maschinelle Einrichtungsgegenstände, Kocher und der gleichen, oder sonst etwas als eine besondere und geheime Eigenthümlichkeit seines Verfahrens bezeichnen könnte, seien gerade diese — weil unbrauchbar und unverwendbar — bei Beklagter gar nicht in Gebrauch, wofür sie sich auf die gleichen Beweismittel und auf das sachverständige Zeugniss des Fabrik besitzers Otto Vogel in Zell (Baden) berufe. Der streitige Vertrag stelle nicht mehr und nicht weniger als einen soge nannten Lizenzvertrag, d. h. einen Pachtvertrag über das vermeintliche Patent recht des Klägers dar, und jetzt — nach Vernichtung des Patentanspruchs Nummer 4179 Ziffer 1 — vermöge der Kläger den Genuss des Pachtobjekts nicht mehr zu gewähren; hieraus folge ohne weiteres für sie, Beklagte, das Recht, den Pachtschilling zurückzubehalten und zwar nicht bloss nach den speziellen Bestimmungen des Pandektentitels locati conducti, sondern auch nach den allgemeinen Grundsätzen der Einrede der Arglist. Denn seit dem reichs gerichtlichen Urtheil vom 28. Oktober 1884 stehe die Ausbeutung des zuvor dem Kläger patentirten Verfahrens zur Bereitung von Cellulose in Deutschland Jedermann frei, und sei dem Kläger die zugesagte Fernhaltung von Konkurrenz fabriken aus dem Sperrbezirk schlechterdings unmöglich. Schon nach der klägerischen Beschreibung zum Patent Nummer 4179 wäre, da es darüber hinaus keine Geheimnisse gebe, jeder Papiermacher im Stande gewesen, Cellulose zu fabriziren; jedenfalls aber ein erfahrener Techniker in noch höherem Grade befähige zur Verwerthung des früher patentirten Verfahrens das Tilghman’sche Patent und die klägerische Patentschrift Nummer 284,319 der Vereinigten Staaten, in welcher vollends alles gesagt sei, was für den Sach verständigen Werth habe. Gerade durch die amerikanische Patentbeschreibung Nummer 284 319 habe zugleich der Kläger selbst an den Tag gelegt, dass nicht die geheimgehaltenen Momente seines Verfahrens für den Abschluss des Vertrags vom 28. März 1883 maassgebend gewesen seien, sondern einzig die Gewährung von Patentschutz innerhalb des zugesagten Sperrbezirks. Mehr als eine blosse Erleichterung enthalte daher die klägerischerseits so sehr betonte Anlernung und Unterstützung nicht. Nach dem Ausgeführten erscheine vom 28. Oktober 1884 an die Einbe haltung der Abgabe begründet, und fraglich höchstens, ob sie im Ganzen verweigert werden dürfe. Die Antwort hänge von der Vorfrage nach der Theilbarkeit der klägerischen Leistung ab. Beklagte verneine dieselbe von ihrem Standpunkt aus; bejahendenfalls aber würde es sich um eine verhältniss-