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Dieser Antrag ist dem Sektionsvorstand zur Weiterbeförderung an den Genossenschaftsvorstand zu unterbreiten. II. Vorschriften für die versicherten Personen. § 24. Das Schmieren bewegter Maschinentheile von unsicherem Standpunkt aus, sowie das Putzen, Reinigen und Schmieren gefahrdrohender Maschinentheile während des Betriebes ist verboten. § 25. Eigenmächtige Entfernung oder eigenmächtige Nichtbenützung von Schutzvorrichtungen ist strengstens untersagt. § 26. Die an Maschinen zugelassenen und beschäftigten Arbeiter haben anliegende Kleidung zu tragen. Das Tragen von nicht anliegenden Schürzen und das Herunterhängenlassen aller Kleidungstheile, die von Maschinen etc. erfasst werden können, insbesondere von Halstücherzipfeln, Aermeln etc. ist Maschinenarbeitern streng untersagt. Arbeiterinnen haben die Röcke unten zusammengebunden zu halten, und Halstücher und Zöpfe nicht lang herunter hängend zu tragen. § 27. Die Berührung von Maschinen Seitens solcher Arbeiter, die nicht ausdrücklich für die Bedienung und Instandhaltung der Maschinen angestellt sind, ist verboten. Die Benutzung der Fahrstühle zur Personenbeförderung ist streng verboten, mit Ausnahme des denselben bedienenden Arbeiters. Diese Ausnahme gilt nur für solche Fahrstühle, welche mit Fangvorrichtungen ver sehen sind. Arbeiter, welche an Epilepsie, Krämpfen, Ohnmächten und dergl. leiden, oder aus anderen Gründen nicht immer zurechnungsfähig sind, dürfen sich in den Maschinenräumen nicht aufhalten. § 28. Das Flicken und Repariren der Treibriemen auf Transmissionswellen und Riemenscheiben ist strengstens verboten. Während des Zusammennähens und Verbindens der Riemen, Seile und Schnüre ist strenge darauf zu achten, dass dieselben von der bewegten Welle entfernt gehalten werden. Das Auflegen und Abwerfen von Riemen von über 50 mm Breite mit unbewaffneter Hand während des Betriebes ist untersagt. Treibriemen, welche abgeworfen werden, sind an Haken an der Decke aufzuhängen, ausgenommen natürlich solche, welche von der Welle abgenommen werden. § 29. Bei Beschäftigung an Maschinen, die Splitter und Funken erzeugen, sind die Seitens des Betriebsunternehmers gelieferten Schutzbrillen überall wo es möglich und nothwendig ist, zu benützen. § 30. Jeder Arbeiter hat sich jedesmal, bevor er seine Maschine in Gang setzt, von der völligen Betriebsfähigkeit derselben zu überzeugen und auch darauf zu achten, ob an den in seiner Nähe befindlichen Transmissionen Brüche, Risse oder Defekte irgend welcher Art entstanden sind. Ueber etwaige Mängel hat er sofort Anzeige zu erstatten. Desgleichen hat er sich insbesondere darüber zu vergewissern, dass die für die Maschine bestimmten Schutzvorrichtungen in vollkommen betriebssicherem Zustand sich befinden, und eine gegentheilige Wahrnehmung sofort zur Anzeige zu bringen. § 31. Einmal wöchentlich hat der Arbeiter während des Stillstandes seine Maschine nebst Zubehör, Treibriemen, Drehscheiben, Transmissionen, Wellen, Lager und dergl. gründlich zu reinigen und zu schmieren und auf ihre Betrieb 8 fähigkeit zu prüfen. § 32. Der Heizer beziehungsweise der Wärter der Motoren oder dessen Stellvertreter hat das Betreten des Kessel-, Dampfmaschinen- und Turbinen raums jedem Unbefugten zu verwehren. § 33. Versicherte Personen, welche den Unfallverhütungs-Vorschriften zuwider handeln, verfallen in eine Geldstrafe bis zu 6 Mark, welche gesetzlich der betreffenden Krankenkasse zufällt (vergl. § 78 Abs. 1 Ziff. 2 und § 80 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884). Londoner Holzstoff- und Strohstoff-Markt. London, 17. September 1886. Die Stimmung für Holzstoff ist ziemlich fest bei kurzen Abschlüssen. Für 1887er Jahres-Kontrakte hörte inan von Nachlässen. Natronstoff ungebleicht, schwedischer BestLstrl. 13. 10. 0. 13. 10. 0. 16. 10. 0. 13. 10. 0. „ „ deutsch . . „ gebleicht Sulfitstoff, feucht „ ausgesucht „ prima......... » » n » » 12. 10. 0. bis 14. 16. 0. 0. 0. 0. Espenstoff, trocken » 9. 10. 0. bis 10. 0. 0. Fichtenstoff, trocken » 7. 5. 0. » 7. 10. 0. » feucht, 50 % . ■ ■ • » 3. 0. 0. » 3. 2. 6. „ braun Holzstoff 50 % • » 3. 10. 0. » 3. 12. 6. Zur Nachahmung. Seit mehr als hundert Jahren besteht zu Bergen in Norwegen der „Bog—og—Papirhandel" d. h. die Buch- und Papierhandlung von F. Beyer. Dieselbe hat sich mit dem Wachsthum der Stadt vergrössert und ist jetzt auch mit Druck- und Bindemaschinen der verschiedensten Art ausgestattet. Der Sohn des Inhabers, Herr Thorvald Beyer, war 2 Jahre in Chicago und scheint dort amerikanischen Unternehmungsgeist eingesogen zu haben, denn nach seiner Rückkehr wurde im väterlichen Hause, wie „the British and Colonial Printer and Stationer“ mittheilt, in dem Verkaufslokal ein Lese zimmer eingerichtet, in welchem die durchreisenden Fremden kostenfrei die Hauptblätter aller europäischen Länder lesen können. Hierdurch ist den Reisenden eine Anziehung geboten, der sie schwerlich widerstehen werden, und die sie veranlassen dürfte, unter der reichen Auswahl von Karten, Büchern und dergleichen auch ihren Bedarf in diesen Artikeln zu decken. Es giebt in Europa, und besonders in Deutschland, zahlreiche Orte mit grossem Fremdenverkehr, wo man sich dieses nordische Beispiel zu Nutze machen könnte. Hierdurch die ergebene Anzeige, dass ich in Folge der durch Erlass des Ministers für Handel und Gewerbe vom Juli 1886 endgiltig festgesetzten Papier-Normalien, eine Abtheilung für amtlich geprüfte, vorschriftsmässige Normal-Papiere für preussische Behörden Soeben erschien und ist vom Verfasser Friedr. Wilh. Abel in Magdeburg gegen freie Einsendung von 2 Mark franco zu beziehen: Die I apier - N ormalien und die amtlich vorgeschriebenen Normal-Papiere für preussische Behörden. Erläuterungen mit Originalproben zu dem Erlass des Ministers für Handel und Gewerbe vom Juli 1886 über Grundsätze für amtliche Papier-Prüfungen von Friedr. Wilh. Abel Kaufmann und Fabrikant in Magdeburg elegant gebunden, in Folio! Der Text allein, ohne Muster, ebenfalls in Folio, Mk. 0,70. [29627 errichtete und diese Papiere in vorzüglicher, die gestellten Anforderungen noch übertreffen der Qualität, unter der beistehenden gesetzlich geschützten Marke einer Jungfrau vom 1. Octo ber a. c. ab, in den Verkehr bringe! Diese Papiere sind in eleganten Umschlä gen ä 100 bezw. 500 Bogen verpackt, mit den amtlichen Bezeichnungen der Papier -Festig- keits-, Stoff-Klassen etc., der Nummer des Attestes der königl. mechan.-technischen Versuchs-Anstalt, sowie der amtlich vorgeschriebenen Verwendung versehen, und leiste ich für den aufgedruckten Inhalt volle Garantie! Die Preise der Papiere sind exclusive und inclusive der Kosten der, von den Behörden etwa vorgesehenen Nachprüfung festgesetzt, und eignen sich diese, stets zu verlässigen, gleichmässigen und preiswerthen Papiere auch ebensogut für den Detailverkauf feiner Papiergeschäfte. Das Papier kaufende Publikum aber wird es bald dankbar anerkennen, wenn es unter dieser Marke überall und zu gleichen Preisen, auch kleine Quantitäten, amtlich Friedr. Wilh. Abel in Magdeburg als Hauptvertriebsstelle obiger Normalpapiere. Die Papiere werden auf der Fach-Ausstellung in Berlin am 3., 4. und 5. Oktober ausgestellt sein! Wichtig für alle königl. preussischen Behörden, Kommunal-Behörden, Papierfabrikanten, Papierhändler und Buchdrucker, sowie für das Papier konsumirende Publikum! geprüften, unvergänglichen Papiers erhalten kann. Vertriebsstellen dieser amtlich geprüften, vorschriftsmässigen Normal - Papiere, Marke Jungfrau, werden in allen Städten errichtet, und wende man sich wegen Uebernahme einer solchen, unter Beifügung von Mk. 2,— für die Muster mit den Erläuterungen und Bedingungen an die Firma