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Papierzeitung
- Bandzählung
- 11.1886,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188602701
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- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18860270
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18860270
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 11.1886,27-52
-
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 929
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 965
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 997
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1029
- Ausgabe No. 31, 5. August 1065
- Ausgabe No. 32, 12. August 1097
- Ausgabe No. 33, 19. August 1129
- Ausgabe No. 34, 26. August 1161
- Ausgabe No. 35, 2. September 1193
- Ausgabe No. 36, 9. September 1225
- Ausgabe No. 37, 16. September 1257
- Ausgabe No. 38, 23. September 1289
- Ausgabe No. 39, 30. September 1321
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1353
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1385
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1417
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1453
- Ausgabe No. 44, 4. November 1485
- Ausgabe No. 45, 11. November 1517
- Ausgabe No. 46, 18. November 1553
- Ausgabe No. 47, 25. November 1585
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1621
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1653
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1689
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1753
-
Band
Band 11.1886,27-52
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- Papierzeitung
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No. 39. PAPIER-ZEITUNG. 1323 Das Schüttelsieb der Papiermaschine. Das endlose Metalltuch der Papiermaschine ersetzt bekanntlich die Siebform der Bütten-Papiermacher. Seine Vorwärtsbewegung- in Verbindung mit der seitlichen Querschüttelung verursacht die Verfilzung der auf ihm liegenden Fasern nach allen Richtungen. Gleichzeitig hat das Sieb die Aufgabe, die verfilzten Fasern d. h. das gebildete Papier möglichst zu entwässern. Ist der Stoff sehr lang gemahlen und wird noch durch rasches Schütteln schnell verfilzt, so bildet er häufig zu früh eine Haut, welche das Wasser nicht mehr an die Maschen des Siebes gelangen und entweichen lässt. Anderseits kommt es vor, dass bei sehr kurz gemahlenem Stoff das Wasser zu rasch abfliesst, um den Fasern genügende Zeit zu guter Ver filzung zu lassen. Zwischen diesen beiden Grenzen die Mitte zu finden, ist die Aufgabe des Maschinenführers. Wie schwierig dies ist, und wie sehr es von Erfahrung abhängt, geht am besten daraus hervor, dass es dem Schöpfer bei der Bütten-Papierfabrikation nicht immer gelingt, Bogen von richtiger, gleichmässiger Verfilzung herzustellen. Wenn er die richtige Bewegung seiner Arme gefunden hat, bei welcher sich auf der Siebform ein Papier von gewünschter Verfilzung bildet, so muss er suchen, sich diese Bewegung anzugewöhnen. Es kam vor, dass auch ein guter Schöpfer diese angewöhnte Bewegung „ihre Schüttelung" verloren hatte, dass die Fasern auf seiner Siebform sich nicht mehr in gewohnter Weise Zusammenlegen wollten, sondern zum Theil aufrecht standen und ihm wie ebenso viele Teufelchen entgegen starrten. So lange dies andauerte, musste er das Schöpfen des Papiers unterlassen, und es kam vor, dass sonst tüchtige Leute „ihre Schüttelung“ in Jahr und Tag nicht wiederfinden konnten. Das Metalltuch der Papiermaschine ist nichts Anderes, als die Siebform in vergrössertem Maassstabe und ins Mechanische übertragen. Manche Schwierigkeit, die sich auf dem weiteren Laufe des Papiers über die Papier maschine ergiebt, hat hier ihren Ursprung- Auch hier mag es vorkommen, dass die Fasern in Folge zu raschen Schüttelns sich senkrecht stellen, und das Papier infolgedessen an den Presswalzen klebt, ohne dass — äusser einem tüchtigen Maschinenführer — Jemand daran denkt, in der Schüttelung die Ursache zu suchen. Es empfiehlt sich desshalb für gewöhnlich, zwischen den obengenannten äussersten Grenzen die Mitte zu halten und weder zu rasch noch zu langsam zu schütteln und auch das Sieb nur so weit als geeignet hin- und hergehen zu lassen. Da hierbei aber ganz minimale Abänderungen nöthig werden, weil eine mässige Verstärkung der Schüttelung schon grosse Aenderung der Verfilzung hervorbringen kann, so muss dafür gesorgt werden, dass die Schüttelung jederzeit mühelos und auch wenig ge ändert werden kann. Man sollte desshalb die Geschwindigkeit der Schüttel bewegung nicht durch Stufen- sondern durch konische Riemenscheiben reguliren und die Länge der Schüttelung durch Schrauben verstellbar ein richten. Vor Allem aber sorge man für tüchtige erfahrene Maschinenführer, die wie die alten Papiermacher schon instinktiv herausfühlen, wo es fehlt und was nothwendig ist. Es giebt keine verkehrtere Sparsamkeit, als an dieser Stelle unfähige Leute zu beschäftigen. Der beste Maschinenführer ist für jeden Preis der billigste. Papierwäsche. Vor kaum 25 Jahren wurde der Papierkragen erfunden und eroberte in raschem Siegeslauf alle Kulturstaaten. Man fand es ungeheuer bequem, einen Papierkragen umzuthun und ihn sobald er verbraucht war, wegzu werfen, während man die bisherigen Stoffkragen immer wieder waschen lassen musste. Der Papierkragen wurde Mode, salonfähig, und erhielt noch in Stulpen und Vorhemden würdige Genossen. Fabriken für deren Herstellung entstanden wie die Pilze, und ihre Eigenthümer wurden reich. Nachdem der erste Rausch vorüber war, fand man jedoch, dass die Papierkragen nicht so schön und weiss aussehen wie leinene, und die in ihrer Existenz bedrohten Fabrikanten der letzteren boten Alles auf, um diesen Unterschied recht deutlich hervortreten zu lassen und dem Publikum die Kosten des Waschens zu verringern. Die Fabrikanten der Papier kragen bemühten sich dagegen ihrerseits, den leinenen Vorbildern immer näher zu kommen und fingen schliesslich an, das Papier mit dünnem Ge webe zu bekleiden. Damit hatten sie aber schon zugegeben, dass der leinene Kragen das einzig Richtige und Aechte sei, und ihr eigenes Todes urtheil gesprochen. Der Papierkragen wurde in der besseren Gesellschaft nicht mehr für salonfähig gehalten, und diese Geringschätzung übertrug sich allmälig auf immer weitere Kreise. Die Papierkragenfabrikanten packten ihre Waare dann in anziehende Körbe, Eimer und hübsch.e Schachteln aus Papier um dadurch das Publikum zu reizen. Damit gaben sie jedoch in erhöhtem Maasse wieder zu, dass Papierwäsche an sich mit den Leinenartikeln nicht konkurriren können, und trotz aller Anstrengungen verloren sich die Abnehmer immer mehr. Heute ist sie aus der besseren Gesellschaft verbannt und hält sich nur noch auf einem Bruchtheil des einst von ihr besetzten Gebiets- Ihre Geschichte mag Erfindern und Fabrikanten zur Warnung dienen! Wandernde Schreibtische. In London ist ein „Universal Infor mation Bureau“ auf Deutsch ein „Allgemeines Auskunfts-Geschäft“ ent standen, welches dem Publikum das Fragen dadurch erleichtert, dass es an den Hauptverkehrspunkten Agenten mit Schreibtisch, Papier- und Schreib zeug aufstellt, wo Jeder seine Fragen aufschreiben und einreichen kann. Wir glauben annehmen zu dürfen, dass es sich hier um ein Geschäft handelt, welches nicht nur Auskunft über Kreditfähigkeit, sondern über alle möglichen Fragen geben will, da diese Art des Kundenfanges sonst kaum einen Sinn hätte. Wir schliessen uns der Meinung des „British and Colonial Printer and Stationer an, dass das Unternehmen keinen Bestand haben wird und erwähnen es nur seiner Sonderbarkeit halber. U nfallverhütungs-V orschriften. Das Reichsversicherungsamt hat nach den „Amtlichen Nachrichten' vom 1. September folgende von der südwestdeutschen Holz-Berufsgenosseu- schäft beschlossenen Unfallverhütungs-Vorschriften genehmigt- I. Für die Betriebsunternehmer. § 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle gefährlichen Stellen in und bei ihren Betriebsanlagen, die Treppen, Fahrstühle, Keller, Gruben, Luken, Auf züge und dergl. derart zu verwahren, dass dieselben den Versicherten bei ge wöhnlicher Vorsicht keine Gefahr bieten. § 2. Sämmtliche Arbeitsräume, Gänge und Plätze, an welchen bei Nacht gearbeitet wird, sind genügend zu beleuchten. § 3. Das Betreten des Kessel-, Dampfmaschinen- und Turbinenraumes ist Unbefugten mittels Anschlags: „Verbotener Eingang“ bei Strafe*) zu verbieten. § 4. Lehrlinge und jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren dürfen weder Riemen auflegen, noch an den Kreis-, Band- und Gattersägen, Fraisen und Hobelmaschinen als Arbeiter beziehungsweise Säger beschäftigt werden. (Die Verwendung jugendlicher Arbeiter als Auszieher oder Hilfsarbeiter wird nicht beanstandet.) § 5. Die Bedienung und Instandhaltung der in dem § 4 angeführten Maschinen ist thunlichst einem besonderen, sachverständigen Arbeiter an zuvertrauen. § 6. Ehe die Motoren (Dampfmaschinen, Turbinen, Wasserräder und Gas kraftmaschinen) in Gang gesetzt werden, hat die dazu beauftragte Person ein deutlich hörbares Zeichen mit der Glocke oder Dampfpfeife zu geben. § 7. Die Vorrichtungen, welche zum Schutze der Arbeiter dienen, müssen stets in gutem Zustand erhalten bleiben, überhaupt müssen die Betriebsunter nehmer, soweit es von ihnen abhängig ist, dauernd dafür besorgt bleiben, dass die versicherten Personen im Stande sind, die den letzteren vorgeschriebenen Unfallverhütungs-Vorschriften zu befolgen. § 8. Sämmtliche Schwung- und Zahnräder, die Kammbetriebe, die exponirten Transmissionstheile und Riemen sind, wo sie in den Gängen oder Standorten den Arbeitern nahe kommen, mit schützenden Einfriedigungen zu versehen. § 9. An laufenden Getrieben sind überall Selbstöler anzubringen. Bei denjenigen Getrieben, wo die Anbringung von Selbstölern nicht thunlich, darf das Schmieren nur während des Stillstehens stattfinden. § 10. Das Flicken und Repariren der Treibriemen auf Transmissions wellen und Riemenscheiben ist strengstens zu untersagen. Während des Zu sammennähens und Verbindens der Riemen, Seile und Schnüre ist streng darauf zu achten, dass dieselben von der bewegten Welle entfernt gehalten weiden. Das Auflegen und Abwerfen von Riemen von über 50 mm Breite mit unbe waffneter Hand während des Betriebes ist zu untersagen. Es ist ferner anzuordnen, dass Treibriemen, welche abgeworfen werden, an Haken an der Decke aufzuhängen sind, ausgenommen natürlich solche, welche von der Welle abgenommen werden. § 11. Kreissägen sind, soweit es ihre Bedienung erfordert und zulässt, mit Schutzhauben und Spaltkeilen und unter dem Tisch mit Schutzkasten zu ver sehen. Letzteres gilt auch von den Bandsägen. § 12. Die Messer der Hobel-, Fraise-, Abricht- und derartiger Maschinen sind gegen alle Berührung thunlichst abzuschliessen und möglichst mit Schutz vorrichtung zu versehen. § 13. Den Arbeitern, welche an Maschinen zu thun haben, die Splitter oder Funken erzeugen, sind von den Betriebsunternehmern unentgeltlich Schutz brillen zu verabfolgen und Seitens der Betriebsunternehmer ist darauf zu halten, dass dieselben überall, da wo es möglich und nothwendig ist, verwendet werden. § 14. Die Fahrstühle oder Aufzüge sind auf jeder Station völlig sicher festzustellen. Der Schacht und seine Zugänge sind thunlichst abzuschliessen. Die Benutzung des Fahrstuhles zur Personenbeförderung ist streng verboten, mit Ausnahme des denselben bedienenden Arbeiters. Diese Ausnahme gilt nur für solche Fahrstühle, welche mit Fangvorrichtung versehen sind. § 15. Alle grösseren Arbeitsmaschinen müssen mit einem Ausrücker ver sehen sein. Die Ausrückung muss vom Standort des Arbeiters jederzeit leicht und sicher bewirkt werden können. § 16. An den Transmissionen sind die Köpfe der Stellringschrauben ein zulassen, und die vorstehenden Köpfe der Keile zu schützen. § 17. Leitern, welche in den Arbeitsräumen benützt werden, müssen unten mit Spitzen, und in den Maschinenräumen oben mit Haken versehen sein. § 18. In der Nähe der Maschinen sind die Bretter des Holzfussbodens nach Möglichkeit quer gegen den Stand des Arbeiters zu legen. § 19. Unter den Drahtseiltransmissionen sind, soweit Personen unter den selben sich bewegen können, Schutzleitern anzubringen. § 20. Vom Maschinen- und Fahrstuhl betrieb sind alle Arbeiter aus zuschliessen, welche an Epilepsie, Krämpfen, Ohnmächten und dergl. leiden, oder aus anderen Gründen nicht immer zurechnungsfähig oder zuverlässig er scheinen. Das Betreten der Arbeitsräume durch Betrunkene ist strengstens zu verbieten, und es ist sowohl dem Aufsichtspersonal als auch jedem Arbeiter die Pflicht aufzuerlegen, Betrunkene aus den Arbeitsräumen zu weisen. § 21. In jedem Betriebe sind an leicht sichtbarer Stelle sämmtliche Unfallverhütungs-Vorschriften durch Plakatanschlag bekanntzumachen. Das Datum der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts ist beizusetzen. § 22. Für die an Maschinen und Gebäuden in Gemässheit vorstehender Bestimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten, vom Tage der offiziellen Bekanntmachung an, gewährt. § 23. Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist der Einführung der Betriebseinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers zu verlängern. *) Das Reichs-Versicherungsamt hat darauf aufmerksam gemacht, dass aus der obigen Bestimmung selbstverstandlich eine Strafbefugniss der Unternehmer gegen Personen, welche ihrer Strafgewalt nicht unterliegen, nicht herzuleiten ist.
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