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Rechtsentscheidungen. Für das Verhältniss zwischen Absender und Frachtführer ist die recht liche Beziehung des Ersteren zu dem Transportgute gleichgültig. Mit der Be zeichnung des Gegenstandes als „Gut" ist ausgesprochen, dass derselbe vom Absender zum Transport übergeben ist oder übergeben werden soll. U. I. Civilsen. R.-G. vom 28. September 1885, Blum U. u. A. III, S. 405. Die Frage, ob zwischen der zu Schadenersatz verpflichtenden vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Vermögensnachtheil ein ursachlicher Zusammenhang besteht, ist bei Handels geschäften nur nach Handelsrecht zu beurtheilen. U. I. Civilsen. R.-G. vom 28. September 1885 a. a. 0. S. 407. Die Eigenschaft einer „öffentlichen Druckschrift“ im Sinne des § 2 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 ist gegeben durch das Vorhandensein einer, wenn auch ausländischen, Patentschrift in der Bibliothek des Reichs patent-Amts nach Ausgabe des Kataloges dieser Bibliothek. U. I. Civilsen. R. G. vom 26. Oktober 1885 a. a. 0. S. 429. Auch Produktionswerkstätten sind als protokollirungspflichtige Zweigniederlassungen zu behandeln, wenn daselbst auch Handelsgeschäfte abgeschlossen werden. U. oberst. G.-H. Wien vom 5. Mai 1886 a. a. 0. S. 301. Wenn sich aus den Umständen ergiebt, dass die Forderung, für welche eine Bürgschaft übernommen wurde, aus einem Handelsgeschäft herrührt, so braucht die Mahnung des Hauptschuldners der gerichtlichen Belangung des Bürgen nicht vorherzugehen. U. oberst. G.-H. zu Wien vom 13 April 1886 a. a. 0. S. 317. Die von dem Kaufmann nach beendigtem Konkursverfahren vorgenommene Vernichtung seiner Handelsbücher ist straflos, falls ein Interesse der Gläubiger an dem Vorhandenbleiben der Bücher nicht mehr bestanden hat. U. I. Strafsen. R.-G. vom 10. Juni 1886. Rechtspr. Bd. 8, S. 451. § 210 K.-O. setzt nicht voraus, dass der übermässige Aufwand der Zahlungseinstellung vorhergehen müsse. Auch kann ein einmaliger Verbrauch übermässiger Summen genügen. U. I. Strafsen. R.-G. vom 21. Juni 1886 a. a. 0. S. 462. Es ist nicht nöthig, dass der Käufer, welcher nach Art. 347 H.-G.-B. Mängel der Waare rügt, diese dem Verkäufer zur Verfügung stellen müsse. In Handelssachen ist der Käufer ebenso wie sonst befugt, zwischen der rehibitorisehen Klage und der Preisminderungsklage zu wählen, da betreffs der rechtlichen Folgen der Fehlerhaftigkeit der Waare die Grund sätze des Civilrechts gelten. U. II- Civilsen. R.-G. vom 25. November 1884 Puchelt’s Ztsch. Bd. 17 S. 46. Hat der Käufer die mangelhaft bean standete Waare behalten und verbraucht, so steht ihm nur die exeptio uanti minoris zu. In Bezug auf §§ 14 und 18 des Markenschutzgesetzes enthält Puchelt’s Ztsch. Bd. 17, 8. 152, ein U. des II. Sen. des O.-L.-G. zu Köln vom 29. Januar 1886, und heisst es hier: „Die Auffassung, dass äusser der Kenntniss der geschehenen Eintragung eines Waarenzeichens auch noch die Kenntniss von der rechtlichen Wirkung dieser Eintragung als That- bestandsmerkmal der Wissentlichkeit verlangt wird, kann nicht für zu treffend erachtet werden, vielmehr genügt, wenn der beklagten Firma der Nachweis erbracht wird, dass sie gewusst hat, dass die von ihr nachge schlagenen Zeichen von einem Anderen eingetragen worden sind, falls diese Eintragung eine rechtliche ist. Die rechtlichen Folgen dieser That- Sache, dass eben nur der Eintragende Eigenthümer des Zeichens ist und als solcher für dieses Zeishen den Schutz des Gesetzes geniesst, müssen als bekannt vorausgesetzt werden.“ Billigste Bezugsquelle: •e Colli- u. Waaren-Anhängeetiquetten ma in jeder gewünschten Ausführung, mit und ohne Druck = Musterdüten= Sämmtliche Drucksachen billigst. Graue Düten und Beutel. Muster gratis und franco. [26795 R. 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