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Papierzeitung
- Bandzählung
- 11.1886,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1886
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- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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Zeitschrift
Papierzeitung
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Band
Band 11.1886,27-52
-
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 929
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 965
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 997
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1029
- Ausgabe No. 31, 5. August 1065
- Ausgabe No. 32, 12. August 1097
- Ausgabe No. 33, 19. August 1129
- Ausgabe No. 34, 26. August 1161
- Ausgabe No. 35, 2. September 1193
- Ausgabe No. 36, 9. September 1225
- Ausgabe No. 37, 16. September 1257
- Ausgabe No. 38, 23. September 1289
- Ausgabe No. 39, 30. September 1321
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1353
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1385
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1417
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1453
- Ausgabe No. 44, 4. November 1485
- Ausgabe No. 45, 11. November 1517
- Ausgabe No. 46, 18. November 1553
- Ausgabe No. 47, 25. November 1585
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1621
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1653
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1689
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1753
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Band
Band 11.1886,27-52
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Hiernach erschöpfe sich seine Darstellungsweise keineswegs mit dem in Patentanspruch Nummer 4179, Ziffer I, in allgemeinsten Umrissen angegebenen Verfahren, sondern schliesse eine grosse Zahl selbständiger Momente in sich, welchen neben dem Patentanspruch und über denselben hinaus bestehen und eine wesentliche Bedeutung haben. Letzteres gelte vor Allem schon für den Patentanspruch No 4179, Ziffer 2, durch welchen das zweckdienlichste und billigste Mittel zur Gewinnung der Aufschlussflüssigkeit unter Patentschutz gestellt werde und dessen Ausnutzung gleichfalls allen Mitkontrahenten, namentlich der Beklagten eingeräumt sei. Die einschneidende Bedeutung seiner Fabrikationsmethode als eines Ganzen folge am einleuchtendsten aus den Preisverhältnissen. Denn die Selbstkosten betragen einschliesslich der Amortisation für den gesammten Apparat M. 18 per Doppelzentner Cellulose, der Verkaufspreis immer noch mindestens M. 30, was einem Reingewinn von 75% gleichkomme. Der letzte Grund dieser ausserordentlichen Ertragsfähigkeit liege aber nicht in dem patentirten Prinzip an sich, sondern in Anwendung der von ihm, Kläger in langer Uebung und nicht ohne riesige Opfer ersonnenen Apparate und Hand griffe, wie solche inzwischen zum Theil patentirt worden seien. Es lasse sich schon desshalb nicht bezweifeln, dass der Gegenstand des streitigen Vertrags vom 28. März 1883 nicht die Ausbeutung des Patents gewesen sein könne, wenn auch § 1 ausdrücklich von dem „unter No. 4179 patentirten Verfahren zur Produktion von Cellulose und anderen Stoffen aus Holz“ spreche: damit habe man eben im allgemeinen die Verfahrensart charakterisiren wollen, welche die Kontrahenten ins Auge gefasst hatten. Da im gleichen § 1 er (Kläger) zur Anlernung der Mitkontrahentin in weitestem Umfang verpflichtet, in § 4 die Vergütigung geflissentlich für die An leitung zur Fabrikanlage und für Anlernung der abgesandten Personen ausgeworfen, endlich an mehreren Orten die Geheimhaltung des Verfahrens festgesetzt worden sei, so zeige sich klar, dass der Hauptgegenstand seiner Leistung auf Verfahrens momente sich erstrecke, welche gerade in dem Patent nicht enthalten waren. In der That wäre der Mitkontrahentin mit der blossen Erlaubniss zur Ausbeutung des patentirten Prinzips wenig gedient gewesen; aber, dass sie zwei Ingenieure über ein Vierteljahr lang in der klägerischen Fabrik an- und ein lernen lassen, ihre ganze Fabrik unter seiner Unterstützung durch Rathschläge und Weisungen bauen, nach seinen Zeichnungen sämmtliche Einzelapparate be stellen, den überaus wichtigen Absorptionsthurm errichten und den mit einer Menge wesentlicher neuer Erfindungen ausgestatteten Kocher anlegen durfte, kurz, dass sie mit einem Schlage und ohne jegliche kostspielige Experimente in den Besitz eines vollkommen ausgebildeten, erprobten Verfahrens zur Herstellung vorzüglicher marktfähiger Cellulose gelangte, das sei für sie von ausschlaggebender, ja alleiniger Bedeutung gewesen. Kläger und die Beklagte haben den Vertrag allerdings auf Grund der Meinung abgeschlossen, dass der Patentanspruch Nr. 4179 Ziff. 1 zu Recht bestehe, und diese Meinung habe sich später als eine irrige herausgestellt; aber hierdurch, nämlich durch das Reichsgerichtliche Urtheil vom 28. Oktober 1884, sei lediglich konstatirt worden, dass ein be stimmter, im Verhältniss zur Gesammtleistung verschwindend kleiner Theil der klägerischen Verpflichtungen von Anfang an unerfüllbar, dass der Vertrag in soweit auf eine absolut unmögliche Leistung gerichtet war, was Kläger „als eine Thatsache" ohne .weiteres einräumen wolle. Aber schon der vom Reichsgericht selbst anerkannte Umstand, dass Tilghman’s Erfindung nicht ausgebeutet werden konnte und nicht ausgebeutet worden ist, ergebe, wie wesentlich die vom Kläger neu hinzugefügten Momente gewesen sein müssen. Daher sei durch die theilweise Nichtigkeitserklärung keineswegs die klägerische Methode der Cellulosebereitung, welche Methode den eigentlichen Gegenstand des Vertrags bilde, ein Gemeingut Aller geworden, vielmehr deren 1 esondere ökonomische Bedeutung, im einzelnen der Patentan spruch Nummer 4179 Ziffer 2, der jetzt unter Nummer 33,283 selbständig patentirte Waschprozess, und die ganze Menge der geheim gehaltenen Verfahrens momente, durchweg unberührt geblieben. Die Wichtigkeit all’ dieser unberührten Theile seines Verfahrens illustrire der Umstand, dass er dasselbe noch nach dem Bekanntwerden der Reichsgerichts entscheidung um 500,000 M. nach Amerika verkauft habe, und dass er noch gegenwärtig in der Lage sich befinde, es in Deutschland selbst um 30,000 M. für den ersten und 20,000 M. für jeden weiteren Kocher an Interessenten zu verkaufen, folglich um eine Summe, die — dem effektiven Werth nach — der von den älteren Lizenznehmern zu entrichtenden Vergütung sehr nahe komme. Auch habe er mit vielen Fabrikanten nach Ländern, wo gar kein Patentschutz bestehe, wie nach der Schweiz und nach Norwegen, oder wo wenigstens der Patentanspruch 4179 Ziffer 1 nicht gelte, wie nach Frankreich und Oesterreich- Ungarn, sein Verfahren, weil es eben in der Hauptsache immer noch Geheimnis sei, mit der Maassgabe Verträge abgeschlossen, dass er — wie vertragsmässig von der Beklagten — je 2 M. Abgabe für den Doppelzentner Cellulose erhalte. Speziell in Deutschland bestehen äusser den nach seinem Verfahren arbeiten den Fabriken noch einige mehr oder weniger misslungene Nach ahmungen, namentlich von Flodquist und Kellner; auch hierfür bezahlen jedoch die Fabrikanten, welche darnach arbeiten wollten, ganz erhebliche Summen, beispielsweise für das Kellner'sehe Verfahren, das nicht patentirt, sondern nur geheim gehalten sei, nicht weniger als 30,000 M. Und doch sei sein, Klägers, Verfahren absolut zuverlässig, jedes andere unsicher und in der Anlage bedeutend theurer, wofür er sich auf die von ihm verlesenen Kosten voranschläge berufe. Sein Standpunkt sei nach all Dem folgender: Soweit der streitige Vertrag auf Gewährung von Patentschutz bezüglich des Patentanspruchs 4179 Ziffer 1 abziele, betreffe er eine von Anfang an objektiv unmögliche Leistung, er sei also insoweit nichtig und nicht geeignet, auf irgend einer Seite Verpflichtungen zu erzeugen; der übrige Inhalt des Ver trags werde jedoch von jener theilweisen Nichtigkeit nicht alterirt, stehe viel mehr in Geltung, und weil die weggefallene Leistung unwesentlich sei, behalte es bei der vollen Gegenleistung sein Bewenden. Auch den Prozess gegen Ge brüder Vogel hoffe Kläger vor dem Reichsgericht, bei welchem er zurZeit in der Revisionsinstanz schwebe, unbedingt zu gewinnen, zum mindesten aber werde das Berufungsgericht zur Anordnung eines Beweisaufnahmeverfahrens an gewiesen werden. Beklagte hat entgegnet: Nach ihrer Auffassung, für deren Richtigkeit vom Standpunkt des Indu striellen und Unternehmers aus sie sich auf Sachverständigengutachten berufe, bilde den Haupt-, wenn nicht sogar einzigen Gegenstand des Vertrags vom 28. März 1883, der vom Kläger zu leistende Patentschutz und die Gewährung des Sperrbezirks, und kommen namentlich letzterem gegenüber alle sonstigen etwaigen Vertragsvortheile für sie gar nicht in Betracht. Die klägerischen Cessionare haben denn auch, wofür sie die 18 Fabrikanten als Zeugen benennen, mit denen der Kläger gleichlautende Verträge, wie den streitigen, abgeschlossen habe« allgemein nichts anders als den Patentschutz, beziehungsweise die Gewährung des Sperrbezirks als Hauptleistung des Klägers angesehen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich anders — insbesondere bei Kenntniss von der Patentunfähigkeit der angeblichen Erfindung des Klägers — zum Vertragsabschluss gar nicht herbeigelassen hätten. Schon die Natur der Sache, genauer der wissenschaftliche Werth eines Patents, spreche für ihre Behauptung und bestätigt werde dieselbe durch den klägerischen Brief vom 24. Dezember 1882. Aber auch der Wortlaut des Vertrags selbst sei dafür schlüssig, sofern in § 1 in nicht misszuverstehender Weise von der „Ueberlassung des dem Kläger patentirten Verfahrens“, in § 2 von einem Sperrbezirk und davon gehandelt werde, dass der Kläger die Konkurrenz fern zu halten habe, „soweit sein Patentrecht reicht.“ Nun wäre freilich denkbar, dass der Kläger die letztere Fassung wählte, um bei nachträglichem Wegfall seines Patentrechts sich darauf berufen zu können; dann hätte er aber gegen Treu und Glauben verstossen und dürfte aus einer so arglistigen Mentalreservation zu seinen Gunsten nichts ableiten. Sodann bedeute der Ausdruck „weitere Vergütung“ in § 4 offenbar nichts anderes, als dass die Vergütung gerade für den Patentschutz bezahlt werden solle. Endlich gehe aus dem Bestehen mehrerer Verträge, in welchen § 4 die Worte „für den Patentschutz“ ausdrücklich enthalte, am besten hervor, dass eben der Patentschutz die Hauptsache sei. Wenn in anderen Verträgen, namentlich im streitigen Vertrag diese Worte fehlen, so liege hier — zumal der Kläger vor Abschluss des Vertrages versicherte, der Entwurf stimme mit seinen anderen Verträgen wörtlich überein — vielleicht eines jener wenig löblichen Manöver vor, von denen später noch die Rede sein werde. Unter keinen Umständen haben die von dem Kläger zu gewährenden Neben leistungen eine selbstständige Bedeutung. Nach § 20 des Patentgesetzes sei nämlich bei der Patentanmeldung „die Erfindung dergestalt zu beschreiben, dass darnach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige möglich erscheine;“ daher müsse entweder das Patent Nummer 4179 leichtsinnig ertheilt oder aber die Patentbeschreibung zur Benutzung für andere Sachverständige ausreichend gewesen sein. Letzterenfalls komme der im Vertrag vorgesehenen Anlernung und Unterweisung überhaupt keine Be deutung zu. Ersteres aber sei nicht anzunehmen, da das Kaiserliche Patentamt stets sehr vorsichtig zu Werk gehe; hätte aber je der Kläger wesentliche Momente seines Verfahrens bei der Patentanmeldung für sich zurückbehalten, so würde er sich gegen eine gebietende Gesetzbestimmung schwer vergangen haben (Kohler, deutsches Patentrecht, Seite 129) und sich — wie auch das Urtheil des Grossh. Oberlandesgerichts Karlsruhe ausführe — ihr (Beklagter) gegenüber auf eine solche Gesetzwidrigkeit nicht berufen dürfen. Ueberdies gehöre es beim Lizenzvertrag zum gesetzlichen Vertragsinhalt, dass der Patent inhaber den Lizinzträger auf die nebenherlaufenden, die Ausnützung des Patents fördernden Geschäftsvortheile, Einrichtungen und Handgriffe aufmerksam mache. (Kohler a. a. O. S. 181.) Dies sowie die allgemeine Unterstützung des Lizenz trägers mit Rath und That entspreche der geschäftlichen Uebung, den im Ver kehr angenommenen Ansichten über Vertragspflicht und Anstand und den her gebrachten Gebräuchen auch ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung im Lizenzvertrag, eine Behauptung, für welche Beklagte auf das Gutachten Sach verständiger sich beziehe. (Fortsetzung folgt.) Hochfeine Löschkartons liefert als Spezialität die Papierfabrik von Schleipen & Erkens, Jülich, Rheinprovinz. Musterheftchen gratis und franko. [25799
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