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Papierzeitung
- Bandzählung
- 11.1886,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188602701
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- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18860270
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18860270
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
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- Band
- Parlamentsperiode
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- Ausgabe
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 11.1886,27-52
-
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 929
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 965
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 997
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1029
- Ausgabe No. 31, 5. August 1065
- Ausgabe No. 32, 12. August 1097
- Ausgabe No. 33, 19. August 1129
- Ausgabe No. 34, 26. August 1161
- Ausgabe No. 35, 2. September 1193
- Ausgabe No. 36, 9. September 1225
- Ausgabe No. 37, 16. September 1257
- Ausgabe No. 38, 23. September 1289
- Ausgabe No. 39, 30. September 1321
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1353
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1385
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1417
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1453
- Ausgabe No. 44, 4. November 1485
- Ausgabe No. 45, 11. November 1517
- Ausgabe No. 46, 18. November 1553
- Ausgabe No. 47, 25. November 1585
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1621
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1653
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1689
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1753
-
Band
Band 11.1886,27-52
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- Papierzeitung
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Mitscherlich-Patentstreit. Prof. Dr. Mitscherlich in Freiburg i. B. hat bekanntlich den Prozess gegen die Aktiengesellschaft Papier- und Zellstoff-Fabrik Unterkochen zu Unterkochen wegen Vertragserfüllung in erster Instanz gewonnen. Das Königlich Württembergische Landgericht zu Ellwangen hat für Recht erkannt: 1. Die beklagte Aktiengesellschaft Papier- und Zellstoff-Fabrik Unterkochen ist schuldig, in die Ausfolge der bei der Reichsbank in Berlin von ihr im Betrage von 10,000 M., zehntausend Mark, hinterlegten Werthpapiere nebst Zinsabschnitten und Bezugsscheinen an den Kläger, Professor Dr. Alexander Mitscherlich, zu willigen und demselben vom 28. Juli 1883 an aus zehntausend Mark sechs Prozent Zinsen abzüglich des Werths der auszufolgenden Zinsabschnitte zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Aktiengesellschaft Papier- und Zellstoff - Fabrik Unterkochen dem Kläger, Professor Dr. Alexander Mitscherlich, von Ende des Monats Juli 1884 an die nach § 4 des zwischen dem Kläger und der Firma C. F. Brucker & Co. in Unterkochen abgeschlossenen Vertrags zu berechnende Abgabe, so lange der Vertrag fortdauert, zu entrichten und die zur Berechnung dieser Abgabe erforder lichen Fabrikations- und Versandtnachweise zu liefern hat. 3. Die beklagte Aktiengesellschaft Papier- und Zellstoff-Fabrik Unterkochen hat die Kosten des Rechtsstreits in der Vor- und Widerklage zu tragen. 4. Vorstehendes Unheil wird zu Ziffer eins und drei gegen Sicherheits leistung in Höhe der beizutreibenden Beträge für vorläufig vollstreckbar erklärt. Aus dem uns gedruckt vorliegenden Urtheil dürften folgende Aus führungen von Interesse sein. Wir lassen dabei nur diejenigen Stellen weg, welche uns weniger wichtig oder vorwiegend juristisch erscheinen. Die Aktiengesellschaft war Rechts - Nachfolgerin der Firma C. F. Brucker & Co. in Unterkochen, welche mit Professor Dr. Mitscherlich folgenden Vertrag geschlossen hatte: § 1. Herr Professor Mitscherlich gestattet den Herren C. F. Brucker & Cie. die Einrichtung einer Fabrik in Unterkochen nach einem ihm vom deutschen Reiche unter No. 4179 patentirten Verfahren zur Produktion von Cellulose und anderen Stoffen aus Holz etc. Er oder sein Vertreter theilt den Herren C. F. Brucker & Cie. oder einem, beziehungsweise zweien Vertreter derselben das genannte Verfahren in allen seinen Einzelheiten mit. Diese letzteren müssen Herren C. F. Brucker & Cie. als durchaus zuverlässig bekannt und auf Geheim haltung vereidigt sein. Herr Mitscherlich lässt die betreffenden Persönlichkeiten in seiner Fabrik vollständig nach jeder Richtung hin anlernen und macht die selben selbst, oder durch seine Angestellten auf das Allgemeine, wie auf alle Einzelheiten der Fabrikeinrichtungen sowohl, wie des Betriebs aufmerksam. Herr Mitscherlich verpflichtet sich weiter, den Herren C. F. Brucker & Cie. bei etwa vorkommenden Unregelmässigkeiten im Betriebe der neuen Fabrik anlage mit seinem Rathe nach bestem Wissen und Können während der Kontrakts dauer zu unterstützen und ausserdem während derselben Zeit, zur Mittheilung von allen etwa herausgefundenen Vervollkommnungen und Verbesserungen des Verfahrens und garantirt die Herstellung desselben Produkts, welches er selbst heute als ungebleichte Prima Cellulose verschiedenen Papierfabrikanten zum un gefähren Preis von 39 M. für 100 Kilo ab Münden verkauft, vorausgesetzt, dass kein geringeres Rohmaterial genommen wird, keine fehlerhaften Einrichtungen bestehen, und die Vorschriften des Herrn Mitscherlich genau befolgt werden. § 2. Innerhalb eines Umkreises von 250 geographischen Quadratmeilen, mit der Fabrik als Mittelpunkt, verpflichtet sich Herr Mitscherlich, bei der Ein richtung der Fabrik von über 2000 Kilo (oder 40 Zentnern) täglich, für eine zweite Fabrikanlage an Niemand weiter die Berechtigung des Verfahrens zur Cellulosegewinnung zu überlassen, sowie im Bereiche des Königreichs Württem berg einschliesslich der Hohenzollern’schen Lande weitere, als die bestehenden Fabrikanlagen zur Cellulosebereitung nicht zu genehmigen und gegen eine wider rechtliche Ausbeutung seines Verfahrens in diesen Bezirken die Herren C. F. Brucker & Cie. zu schützen, soweit sein Patentrecht reicht. Dagegen verpflichten sich die Herren C. F. Brucker & Cie., ihre Anlage, der Nachfrage der Cellulose entsprechend, zu erweitern und längstens bis 1. Januar 1885 ihre Produktion auf 80—100 Zentner zu erhöhen, resp. sich hierzu einzurichten. § 3. Nach der Unterzeichnung dieses Vertrags, jedenfalls vor der Anlernung einer Persönlichkeit in Münden, haben die Herren C. F. Brucker & Cie. 10,000 M., geschrieben zehntausend Reichsmark, auf der deutschen Reichsbank in Werthpapieren mit Coupons und Talons nach dem Tageskurse zu deponiren und dem Herrn Mitscherlich den Depositenschein auszuhändigen. Glauben die Herren C. F. Brucker & Cie. nach eigener Beobachtung, oder nach dem Urtheil der angelernten Persönlichkeit, dass die Fabrikation nicht lukrativ genug sei, und wollen sie von dem Unternehmen abstehen, so steht ihnen das letztere innerhalb vier Wochen von dem Zeitpunkte an gerechnet frei, an welchem die in § 1 erwähnten Personen nach der Anlernung Münden verlassen, jedoch nicht mehr nach Ablauf von vier Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrages. Wollen die Herren C. F. Brucker & Cie. keine derartige Fabrik errichten, so bleibt die angegebene Deponirung und Verwahrung des Depositenscheins zehn Jahre lang als Bürgschaft für die Geheimhaltung mit der Maassgabe, dass die Zinsen des Depositums dem Deponenten zustehen. Bestehen die Herren C. F. Brucker & Cie. auf Gründung einer Fabrik oder äussern sie sich nicht ablehnend in der angegebenen Frist, so fallen die 10,000 M. dem Herrn Mitscher lich eigenthümlich zu und werden demselben zu diesem Zweck auch sofort aus gehändigt. Auch muss die Zahlung unter allen Umständen vor Anfang des Baues der Fabrik, beziehungsweise vor Bestellungen zu derselben stattfinden, § 4. Die Herren C. F. Brucker & Cie. zahlen als weitere Vergütigung für die Anleitung zur Anlage und für die Anlernung der abgesandten Personen für jede 100 Kilo lufttrockener Cellulose, welche in der zu errichtenden Fabrik produzirt werden, je 2 M. an Herrn Mitscherlich. Die Zahlung geschieht vierteljährlich und zwar im vierten Monat von den in den vorhergehenden drei Monaten verkauften Stoffen, einerlei, ob sie in Stoff-Form oder in Papier oder in sonst etwas enthalten sind. Diese Zahlungen beginnen, nachdem die oben er wähnten 10,000 M. durch die festgesetzte Abgabe auf die erst produzirten Quantitäten absorbirt sind. Vierteljährlich hat eine Uebersicht der Produktion an Herrn Mitscherlich zu erfolgen. Sollte ein geringerer Preis im vierteljährlichen Durchschnitt, wie 35 M. für 100 Kilo Prima Cellulose von den Herren C. F. Brucker & Cie. erzielt werden, so erhält für jede Mark geringeren Erlöses Herr Mitscherlich 12 Pf. weniger. Für Sekundawaare tritt diese Abgabenermässigung erst ein, wenn der Preis unter M. 26 sinkt und dann mit 20 Pf. Die Vergütung fällt ganz weg, falls der Verkaufspreis auf das Niveau des Selbstkostenpreises herabsinkt. Herrn Mitscherlich oder seinem Vertreter steht (zur Kontrolle des Selbst kostenpreises) im letzteren Falle die Einsicht sämmtlicher Bücher, sonst die Ein sicht des über die Cellulosefabrikation besonders zu führenden Fabrikations- Nachweises, sowie der Versandtlisten des Bahnhofes Unterkochen zu. § 5. Zahlen die Herren C. F. Brucker & Cie. nach Ablauf von drei Jahren im Jahre durchschnittlich weniger als für täglich 2000 Kilo, so ist Herr Mit scherlich ermächtigt, innerhalb der äusseren Hälfte des zugesagten Bezirks von 250 Quadratmeilen (geogr.) eine zweite Fabrik errichten zu lassen. Zahlen die Herren C. F. Brucker & Cie. durchschnittlich weniger als für 1000 Kilo im Tage, so erhält Herr Mitscherlich die Berechtigung, noch eine dritte Fabrik an einer beliebigen Stelle des Bezirks errichten zu lassen, höhere Gewalt ausgeschlossen. Sollte die Zahlung nicht rechtzeitig und voll an einem Termin erfolgen, so er hält hierdurch Herr Mitscherlich das Recht, andere Fabriken in dem angegebenen Bezirk errichten zu lassen. § 6. Die Herren C. F. Brucker & Cie. verpflichten sich eidlich, das Ver fahren vollständig geheim zu halten, dasselbe in keiner Weise ausserhalb dieses Vertrages selbst zu verwerthen oder auch anderen zur Verwerthung behilflich zu sein, oder dieselbe zu gestatten, und verpflichten sich ferner, ihre Ange stellten und Arbeiter nach dem in der Mündener Cellulosefabrik gebräuchlichen Schema vereidigen zu lassen. Ist die Vereidigung vor dem zuständigen Gericht und vor einer andern Behörde unmöglich, so hat dieselbe vor dem Rechtsanwalt oder Notar zu geschehen, und ist dies gleichfalls nicht ausführbar, so muss sie privatim vor Zeugen vorgenommen werden. Die Arbeiter sind möglichst so zu beschäftigen, dass dieselben keine Uebersicht über die Produktion erlangen. § 7. Die dem patentirten Verfahren eigenthümliche, zur Herstellung der Cellulose nöthige Lösung von doppeltschwefligsaurem Kalk, sowie die Gewinnung der Nebenprodukte, Gerbstoff und Gummi, sind in diesem Vertrag nicht ein geschlossen und dürfen desshalb auch nicht von den Herren C. F. Brucker & Cie. verkauft oder anderweitig, äusser bei der Cellulosefabrikation, verwerthet werden, bevor die Zustimmung hierzu von Herrn Mitscherlich erwirkt worden ist. Bei genehmigtem Verkaufe wird Herr Mitscherlich jeden Vortheil ein räumen, den er anderen Fabriken im Deutschen Reich bewilligt. § 8. Dieser Vertrag ist nur gültig für eine Fabrikanlage in Unterkochen, welche so schnell wie möglich herzustellen ist; er beginnt mit dem Tage der Unterschrift und läuft zwölf Jahre nach deren Inbetriebsetzung der Fabrikein richtung. geht auch im Falle des Todes eines oder beider Kontrahenten auf deren Rechtsnachfolger über. Nach Ungiltigwerden dieses Vertrages oder nach Ab lauf desselben bleibt obige Verpflichtung der Geheimhaltung für die Herren C. F. Brucker & Cie. bestehen. Ferner verbleibt den Herren C. F. Brucker & Cie. nach Ablauf der ge nannten zwölf Jahre das Recht, dieselbe Menge Cellulose ohne weitere Vergütung zu produziren; jedoch ohne vorherige Verabredung über die Herrn Mitscherlich zukommende Vergütung dürfen die Herren C. F. Brucker & Cie. über die Menge, welche im Durchschnitt in den letzten fünf Jahren produzirt ist, nicht produ ziren, widrigenfalls sie von der Mehrproduktion die Gebühr von M. 2. pro 100 Kilo fortentrichten müssen. § 9. Im Falle des Uebergangs des Eigenthums der in Unterkochen zu errichtenden Fabrik, sei es durch Erbgang oder Kauf, welcher nur an, den Herren C. F. Brucker & Cie. als vollkommen ehrenhafte bekannte Persönlich keiten geschehen darf, haben sich die neuen Eigenthümer gleich den Herren C. F. Brucker & Cie. zur Geheimhaltung eidlich zu verpflichten und auf Ver langen des Herrn Mitscherlich Kaution für Zahlung der Abgabe pro Zentner zu stellen. Die Herren C. F. Brucker & Cie. haben die Käufer oder sonstigen Rechtsnachfolger hierzu ausdrücklich zu Gunsten des Herrn Mitscherlich zu verpflichten. Jeder Theilhaber, welchen die Herren C. F. Brucker & Cie. an nehmen, hat sich, sofern er nicht bereits zu den vereidigten Mitarbeitern gehört, vereidigen zu lassen, und haben die Herren C. F. Brucker & Cie. zu diesem Zwecke in gleicher Weise, wie oben bemerkt, das Erforderliche zu Gunsten des Herrn Mitscherlich zu veranlassen. Sollten sich Schwierigkeiten für die angelernte Persönlichkeit oder durch Abgang derselben herausstellen, so ist Herr Mitscherlich verpflichtet, eine Fabrik zur Anlernung zur Disposition zu stellen. § 10. Ist binnen dreier Monate nach Abschluss dieses Vertrags die Deponirung der im § 10 erwähnten 10,000 M. nicht erfolgt, so ist dieser Ver trag ungültig. Zu allen seinen Verträgen benutzte der Kläger Formulare, und es weichen einzelne der Verträge, nämlich die 1) am 10. Juli 1881 mit Alfons Simonius aus Basel, 2) am gleichen Tage mit Gräser & Wolf in Remse (Bezirk Glauchau in Sachsen), 3) am 15. März 1882 mit C. F. Meissner & Sohn, Raths-Damnitz (Pommern), 4) am 8. August, 24. Oktober 1882 mit Karl Böhringer und Alfons Simonius abgeschlossenen Verträge dadurch von dem Brucker'schen ab, dass es in § 4 heisst: „Die Herren N. N. zahlen als weitere Vergütung für den Patentschutz, für die Anleitung zur Anlage und für die An leitung der abgesandten Personen“ u. s. w. Dagegen sind die andern Verträge in § 4 durch Weglassung der Wortet
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