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1023 PAPIER-ZEITUNG Kr. 29 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Laien-Betrachtung Von Carl Kempe-Nürnberg Schluss zu Nr. 28 In vielen Geschäften hängt anscheinend das Wohl und Wehe des Betriebes und des Ertrages von einer einzigen Person ab. Diese Person vereinigt in sich das ganze Geschäftsinteresse, und vielfach verliert das Geschäft wesentlich durch den Tod einer solchen Spitze. Auch in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird der Verlust des geistigen Oberhauptes der Firma immer von Schaden sein, jedoch nie in dem Umfange, wie bei einer Personenfirma. Die Gesellschaft ist eine dritte Person, die handelt und wirbt, und im Grossen und Ganzen wuchtiger als die Einzelfirma, denn in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegen die Verhältnisse klar und offen für Jedermann. Der Geschäftsstand kann höchstens nach der guten Seite hin verschleiert werden, aber nie nach der schlechten; denn jede Unterbilanz zieht die Kontrolle der Behörde nach sich, und ist die Hälfte des Gesellschaftsvermögens in Verlust gerathen, so muss der Konkurs eintreten, sonst wandern die Geschäftsführer ins Gefängniss. Das sind grosse Sicherheiten, die einestheils der Gläubiger geniesst, und die auch den Gesellschafts-Antheil besitzern die ruhigste Geschäftsführung nach menschlichem Ermessen gewährleisten. Nun kommen wir zum Hauptpunkt, das ist die Höhe des Gesellschaftskapitals. Das geringste Kapital kann 20000 M. betragen. Wessen Geschäft, also z. B. wessen Buchdruckerei 20000 M. Werthe in sich schliesst, kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden. Eine Gesellschaft mit Beschränkter Haftung kann aber auch der zwanzigfache Millionär bilden. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist also gewisser- maassen ein bürgerliches Fideikommiss, wie man’s nimmt, und das ist sehr wichtig. Der geringste Antheil muss 500 M. be tragen. Will demnach Jemand sein Geschäft in eine Gesell schaft mit beschränkter Haftung umwandeln und doch bei Leb zeiten Herr in seinem Hause sein, so nimmt er z. B. bei einem Gesellschaftsbetrage von 20000 M. auf seinen Theil 19500 M., und einen Theil mit 500 M. überlässt er dem anderen Gesell schafter, zum Beispiel der eigenen Gattin, mit welcher er in Gütertrennung lebt. Ist er nun der Hauptgesellschafter, so kann er nach geschehener handelsrechtlicher Gesellschafts bildung, jedoch nur nach erfolgter Eintragung ins Handels register, auch diesen Minimalantheil von 500 M. zurück kaufen; doch bleibt dieser zurückerworbene Antheil immer ein Antheil für sieh mit allen Pflichten und Rechten eines Antheiles. In diesem Erwerb von Antheilen liegt dem nach die Möglichkeit, dass ein Einzelner der Alleinbesitzer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein kann. Das Gesetz erlaubt also und erleichtert die Bildung von Familien- Geschäften oder Familienfabriken in jeder Weise, und der Kreislauf der Dinge, der ziemlich weitläufig und verwirrend ist, dürfte nur darum so aus einander gegliedert sein, weil der Gesetzgeber auf eine grosse Zahl anderer zivilrechtlicher usw. Bestimmungen Rücksicht nehmen musste. Jedenfalls ist das Gesetz sehr segensreich, und kein Geschäftsinhaber sollte ver säumen, dasselbe auf seine Verhältnisse zu prüfen. In Amerika. England und Skandinavien bestehen die Gesellschaftsgesetze schon lange, daher die vielen »Limited« und »Aktiebolaget«, von welchen jeder deutsche Geschäftsmann lernen kann. Haben wir bisher die reine Nützlichkeitsfrage einer Gesell schaft mit beschränkter Haftung vom Standpunkte des Geschäfts inhabers aus besprochen, so bleibt uns noch eine Frage übrig, die erst nach dem Tode des Gesellschaftsgründers ihre Beant wortung findet. Das Gesetz erlaubt uns, wie wir sahen, die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besonders für unsere eigene Familie. Wir könnengewissermaassen eine Anzahl Majorate schaffen, die in Kraft treten, wenn der Inhaber der Geschäftsantheile die Augen schliesst. Unser Freund X. z. B. hinterlässt eine Wittwe mit sieben Kindern. In den meisten Fällen, wo testamentarisch oder durch Ehevertrag nichts Anderes bestimmt ist, wird nun die Wittwe die Hälfte aller An theile erben, und die andere Hälfte wird in sieben gleichlautende Antheile für die Kinder zerlegt. Nach dem Tode des Gründers bestünde alsodieGesellschaftohneWeiteres aus achtGesellschaftern mit gleichen Rechten. Da die Gesellschaft wiederum die Antheile von einzelnen Gesellschaftern erwerben kann, so steht es im Belieben der Gesellschaft, sich an Gesellschaftern zu verringern, wenn ein oder mehrere Mitglieder ihre Antheile an die Gesell schaft veräussern wollen. Die Gesellschaft kann aber nicht ge zwungenwerden, die Antheile zu erwerben, darum tritt an die Erben auch nichtdieNothwendigkeitheran,baareMittelflüssigzu machen, um die Erbschaft zu realisiren. Der Familienvater wird mit innerem Frieden die Augen schliessen können: nach menschlichem Ermessen ist allem Erbstreit vorgebeugt. Das Geschäft läuft unter Leitung des bestellten Geschäftsführers weiter, gleichviel ob dieser ein Mitglied der Familie oder eine fremde Kraft ist. Der Geschäftsführer arbeitet immer unter der höheren Aufsicht des Handelsgerichts; alljährlich hat er dem Gerichte die Bilanz ein zureichen, diese dient als Grundlage für den Fortbestand des Geschäfts. Der Geschäftsführer macht sich strafbar, sobald er den verminderten Vermögensstand der Gesellschaft nicht zur Mittheilung an die Gesellschafter und an das Handelsgericht bringt, das heisst wenn das Stammkapital der Gesellschaft nur im Ge ringsten durch Schulden beeinträchtigt wird, den Schulden also reelle Werthe nicht gegenüberstehen. Im Uebrigen haben die Mitglieder der Gesellschaft dieselben Rechte wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, sie sind beschlussfähig für alle Geschäfts- Veränderungen, für die Aufbringung neuer Betriebsmittel, wie für die Vertheilung des Reingewinns; sie bestellen einen Aufsichts- rath und behalten durch diesen eine permanente Kontrolle der Geschäftsführung; ist ein Aufsichtsrath nicht vorhanden, weil dessen Wahl durch die geringe Zahl der Antheilbesitzer über flüssig werden könnte, so übernimmt ein Gesellschaftsmitglied die Oberleitung und bestellt einen stellvertretenden Geschäfts führer, dem in Abwesenheit des Geschäftsführers alle Rechte und Pflichten eines wirklichen Geschäftsführers zustehen. Soennecken’s Schreibfedern 89469 Anerkannt vorzüg- —Anerkannt vorzüg lichste Qualität --ELFaassuddg-lichsteKonstruktion Berlin * F. 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