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1010 PAPIER-ZEITUNG Kr. 27 Gemeinsam thätige Agenten Von unserem rechtskundigen Mitarbeiter Wenn au einem auswärtigen Platze das Geschäft hoch geht, so kommt es vor, dass ein Handlungshaus, obgleich es dort ständig vertreten ist, zur Unterstützung des Vertreters und zur Be wältigung der Mehrarbeit einen zweiten Agenten dorthin ab ordnet. Ob in einem solchen Falle dem Hilfsagenten prozentuale Provision oder angemessene Entschädigung zusteht, war streitig. Das Reichsgericht hat sich in dem in der Jur. Wochenschr. mitgetheilten Spruche vom 21. Dezember 1896 (I. 244/96) zu Gunsten der Provision ausgesprochen. Der Agent F. war im Jahre 1888 in Bremen drei Wochen lang für eine Brennerei thätig, indem er in Gemeinschaft mit dem dortigen ständigen Vertreter der Brennerei B. die Kunden aufsuchte und mit Rück sicht auf den damals bevorstehenden Zollanschluss Bremens zu umfangreichen Bestellungen bewog. Die Aufträge wurden von B. der Brennerei überschrieben, der hierfür, wie F. wusste, eine Provision von 15 pCt. vom Fakturabeträge bezog. F. behauptete, dass ihm neben B. 15 pCt. Provision auf Grund des Art. 290 HGB zustehe und wurde klagbar auf Ertheilung einer Abrechnung über die von ihm vermittelten Geschäfte. Ob Provision und Abrechnung versprochen gewesen, war streitig. Ohne Beweis darüber aufzunehmen, hatte das Be rufungsgericht die Klage abgewiesen, weil es undenkbar sei, dass die Geschäfte mit einer doppelten Provision zu belasten seien. Dies habe sich F. sagen müssen. Wenn er daher den Auftrag zur Unterstützung eines anderen, selbst provisions berechtigten Vertreters der Beklagten angenommen, so liege hierin ein Verzicht auf eine eigene Provision. Den Eid über die Zusicherung einer Provision hielt das Berufungsgericht für unerheblich, weil F. keine Geschäfte vermittelt, sondern einem anderen Vermittler geholfen habe. Das Reichsgericht hat die Entscheidung aufgehoben. Die Annahme eines Verzichtes ist auch dann nicht schlüssig, wenn von dem behaupteten Provisionsversprechen abgesehen wird, und wenn die Belastung der Geschäfte mit doppelter Provision undenkbar wäre. Das Berufungsgericht selbst erklärt es für möglich, dass F. einen Lohn für seine Thätigkeit zu fordern habe. Dann ist' aber nicht ersichtlich, warum dieser Lohn nicht in einer prozentual zu berechnenden Vergütung bestehen könnte. Die Höhe der Provision ist für die Abrechnungspflicht bedeutungslos. Die Eideszuschiebung über die Zusicherung einer Provision ist er heblich. Eine vermittelnde Thätigkeit hat F. in Bezug auf die fraglichen Geschäfte ausgeübt, indem er sich in erfolgreicher Weise um ihr Zustandekommen bemüht hat. Das Berufungs- Gericht betrachtete es als entscheidend, dass der Beklagten die Bestellungen nicht vom Kläger, sondern von B. überschrieben seien, geht also davon aus, dass erst durch die Meldung der Bestellungen und deren Annahme seitens der Brennerei die vermittelten Geschäfte perfekt geworden und der Vermittlerlohn verdient sei. Das ist eine unrichtige Anwendung eines an sich richtigen Grundsatzes. Daraus, dass eine Vermittlergebühr in der Regel nur dann gefordert werden kann, wenn das Geschäft geschlossen ist, folgt nicht, dass, wenn mehrere Personen mit der gemeinschaftlichen Vermittelung von Geschäften beauftragt sind, ein Vermittlerlohn nur demjenigen zusteht, der sich an den Abschlussakten selbst betheiligt hat. Liniirmaschinen Attest: Herrn II. 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