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946 PAPIER-ZEITUNG Nr. 27 Umschreibungen behelfen, wie: dicht, locker, schwammig, fest, griffig usw. Der Zusatz von Erde, wenn er in üblichen Grenzen bleibt, hat auf die Lockerheit oder Dichte weniger Einfluss, als die Bearbeitung, insbesondere die Glättung. Aus alledem geht hervor, dass der Begriff »spezifisch leicht« bei Papier zu Missverständnissen Anlass giebt und deshalb ver mieden werden sollte. Pressspäne Aus Russland, 22. März 1897 Kann man Pressspäne ebenso gut aus Zellstoff, wie aus Lumpen machen? Ich arbeite jetzt äusser besserer Buchbinderpappe, so genanntes amerikanisches Kunstleder, Jacquard- und Brandpappen, möchte aber mit der Zeit zu Pressspänen übergehen. Da das Lumpen mahlen sehr viel Kraft erfordert, und ich ausserdem durch das Waschen das Abwasser stark vermehren würde, möchte ich es vor ziehen, wenn es geht, die Pressspäne ganz oder wenigstens grössten- theils aus Zellstoff anzufertigen. Sulfit-Zellstoff ist jedoch zu »haarig«, d. h. die Pressspäne aus Sulfitstoff bekommen auf der geglätteten Oberfläche, wenn sie etwas Feuchtigkeit anziehen, ganz kleine Haare, welche die Güte beeinflussen. Giebt es Sulfit-Zellstoff von besserer Gattung, wo die Haare nicht zum Vorschein kommen, oder wäre Natron-Zellstoft' besser? y Soweit uns bekannt, werden zu Pressspänen nur kräftigste Lumpen verarbeitet. Immerhin ist es möglich, dass in neuerer Zeit auch mit Zellstoff erfolgreiche Versuche gemacht wurden, und wir bitten erfahrene Fachgenossen um Mittheilungen darüber. Die Zellstofffabrikanten würden es gewiss freudig begrüssen, wenn sich der Verwendungskreis ihres Erzeugnisses erweiterte. Wellig gewordenes Papier Zu Nr. 22 Berlin, 17. März 1897 Wie seitens der Redaktion ganz richtig gerathen wurde, müssen die welligen Bogen von sachkundiger Seite stoffentsprechend gefeuchtet, kalandrirt oder besser noch auf einem Satinirwerk zwischen Zinkplatten satinirt werden. Die dann noch im Papier befindlichen Feuchtungs- Wellen hindern beim Druck — und dazu soll das Papier verwendet werden — durchaus nicht, denn sobald sich die Form ins Papier ein setzt, ist nichts mehr von ihnen zu bemerken. Auch beim Steindruck verursachen sie nicht die geringsten Schwierigkeiten. Sollen die entstandenen Feuchtungswellen dennoch beseitigt werden, so empfiehlt es sich, die satinirten Bogen noch einzeln zwischen je vier trockene zu schichten und das Papier dann in eine Glättpresse zu spannen. Ob sich die Wellen allerdings ganz geben, hängt von der Beschaffenheit des Papierstoffs ab. Berliner Satinir-Anstalt Franz Grimm Pfuhls Knitterer Wie wir erfahren, ist der im vorigen Jahr in der Papier- Zeitung genau beschriebene Knitterer von verschiedenen Seiten eingehend geprüft worden. Ueber die Ergebnisse der Prüfung stehen demnächst weitere Veröffentlichungen bevor. Aus den Kreisen der deutschen Industriellen, welche die Ergebnisse der amtlichen Prüfung des Knitterers nicht ab warten wollten, sondern sich denselben angeschafft und damit gearbeitet haben, um ein eigenes Urtheil zu gewinnen, liegen günstige Berichte vor. So schreibt u. A. die erste deutsche Kunstdruckpapierfabrik des Herrn Carl Scheufeien,Oberlenningen- Teck, Folgendes: »Mit dem Knitterer sind wir sehr zufrieden, wir glauben, dass die durch denselben gewonnenen Resultate am besten ein Bild über die praktische Brauchbarkeit resp. Widerstandsfähigkeit der einzelnen Papiersorten geben.« Die Papierfabrik von Gebrüder Dietrich in Weissenfels a. S. äussert sich über den Knitterer wie folgt: »Wir halten den Pfuhlschen Knitterer zur Ermittelung der Qualitäts-Eigenschaften eines Papieres für geeigneter als die Handknitterung, indem man dadurch greifbare Zahlenwerthe erhält, während die Handknitterung zu sehr von der augenblicklichen Stimmung des Knitternden ab hängig ist.« Auch im Auslande sind Versuche mit dem Knitterer an gestellt worden, so von dem Ancien Professeur et Directeur ä l’Ecole Centrale de Papeterie F. Ermler, Paris. Derselbe schreibt (Uebersetzung): »Nach diesen Versuchen wäre ich also sehr geneigt den Schluss zu ziehen, dass die sehr sinnreiche Maschine des Herrn Pfuhl vortheilhaft die Handknitterung ersetzen kann.« Ermlers wichtige Beobachtungen werden wir demnächst aus führlich mitthieilen. St offl i efer u n gs - Vertrag Die Vereine englischer und schottischer Papierfabrikanten, der Britische Papierstoff-Verein und der Skandinavische Papier stoff-Verein, sind übereingekommen, ihren Mitgliedern die Be nutzung folgenden Vertrages beim Abschluss von Holzschliff- und Zellstoff-Lieferungen zu empfehlen: 1. Verpackung und Gewicht Der Stoff wird in umhüllten Ballen versendet. Die Ballen haben entweder gleiches nominelles Gewicht, oder sie sind mit Nummern versehen, und ein Begleitschreiben enthält das Gewicht jedes Ballens. Das Gewicht gilt brutto für netto, d. h. die Ver packung wird als Stoff mitbezahlt. Der Preis bezieht sich auf die Tonne von 2240 engl. Pfund = 1015 kg lufttrocken. (1 cwt wurde in voriger Nummer bei Besprechung der englischen Handelsbräuche irrthümlich 100 engl. Pfund gleichgesetzt. 1 cwt hat 112 engl. Pfund. D. Red.) 2. Lufttrocken-Gewicht Darunter versteht man 90 pCt. absolut trockene, d. h. an dauernd bei 100° C. getrocknete Faser und 10 pCt. Feuchtigkeit. Bei Verkauf mit 50 pCt. Feuchtigkeits-Gehalt soll der Stoff 50 pCt. lufttrockene Faser, also 45 pCt. absolut trockene Faser enthalten. 3. Probenahme und Trockengehalts-Ermittelung Bei Beanstandung des Trockengehalts oder der Gewichts- Angabe müssen von 2 pCt. der Ballen Proben genommen werden, und zwar aus dem oberen, mittleren und unteren Theil des Ballens. Jedoch sind stets mindestens aus fünf Ballen Proben zu nehmen. Die genaue Abwaage der Ballen muss vor dem Probenehmen erfolgen. Die Proben werden einem verlässlichen öffentlichen Chemiker übergeben und sollen ent weder in Gegenwart beider Parteien oder vom öffentlichen Chemiker entnommen werden. Der Chemiker soll den von ihm in den Proben ermittelten Gehalt an absolut trockener Faser und den auf Grundlage der Ballengewichte berechneten Gehalt der ganzen Sendung an lufttrockener Faser beiden Parteien mittheilen. Das Urtheil soll endgiltig sein, und die Kosten fallen dem zur Last, der Unrecht hatte. 4. Lieferungs-Hindernisse Vorfälle, die durch Käufer oder Verkäufer nicht vorher gesehen oder nicht abgewendet werden konnten, berechtigen zur Verschiebung der Lieferung solange, bis der Schaden oder das Hinderniss bei Anwendung der nöthigen und zulässigen Mittel beseitigt ist. Als solche Hinderungsgründe werden auf gezählt: Krieg, Wassermangel, Ueberschwemmung, Schifffahrts- Unterbrechung wegen Eisgang — mit Ausnahme der bei Lloyds- aufgezählten sogenannten baltischen Häfen —, Arbeiter-Aus stände und Aussperrungen lock outs, Unfälle oder kleinere Schadenfeuer, welche die Fabrikation oder die Versendung hindern. Bei Beginn der Verzögerung oder bei Eintritt des Unfalles soll der andere vertragschliessende Theil innerhalb acht Tage benachrichtigt werden. Hat die Lieferungs-Unter brechung nicht länger als einen Monat gedauert, so hat nach Beseitigung der Störung Käufer oder Verkäufer Anspruch auf die Fortsetzung der Lieferung zu den vor der Unterbrechung giltigen Bedingungen. Brennt aber die Anlage des Käufers oder Verkäufers ganz ab, so wird der Vertrag null und nichtig. 5. Vertragsbruch Nicht übernommene Waare kann vom Käufer später nicht nachverlangt werden, und der Verkäufer hat das Recht, solche Waare auf Rechnung und Gefahr des Käufers anderweit zu verkaufen. Bankerott des Verkäufers berechtigt den Käufer, seinen Bedarf auf Rechnung des Verkäufers anderweit zu decken. Jede Ladung wird für sich geprüft, und Mängel einer Ladung thun der Giltigkeit des Vertrages in Bezug auf die übrigen Ladungen keinen Abbruch. 6. Nichtzahlen oder Bankerott Wenn der Käufer zur bestimmten Zeit nicht zahlt oder bankerott wird, so steht es dem Verkäufer frei, weitere Sendungen einzustellen. 7. Schiedsgericht Alle aus diesem Vertrag etwa entstehenden Streitigkeiten, mit Ausnahme der unter 2 und 3 vorgesehenen, sollen in üb licher Art durch Schiedsgericht geschlichtet werden. Die Schiedsrichter entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss, und ihr Urtheil soll maassgebend sein. (Der englische Text lautet hierzu: this agreement may be made a rule of the High Court of Justice, wörtlich: Diese Uebereinkunft soll dem obersten Gerichtshof zur Richtschnur dienen.) Wenn einer