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1454 PAPIER-ZEITUNG Donnerstag, 27. Mai, vormittags, Versammlungen im Belvedere auf der Brühlschen Terrasse. 2 Übr gemeinsames Mittagessen daselbst. Abends Besuch des Konzerts im Belvedere oder der Theater. Freitag, 28. Mai. Abfahrt 9 Uhr vormittags auf Einladung des Mitglieds, Papierfabrikant Erich Harlan, auf von ihm gestelltem Dampfer nach Heidenau a. d. Elbe. Besichtigung der dortigen Harlan’sehen Papierfabrik und Frühstück. 1 Uhr Weiterfahrt mit Dampfer nach Schloss Pillnitz a. d. Elbe, Spaziergang in dem Friedrichsgrund, gegen 4 Uhr Mittagessen im Kurhaus zu Klein - Zschachwitz, von wo die Theilnehmer noch mit den Abendzügen die Rückreise antreten können. Damen und Fachgenossen sind als Gäste willkommen. Herr Erich Harlan, Heidenau-Dresden, ist zu näherer Auskunft gern bereit. Kommerzienrath Max Krause Verein Deutscher Zellstofffabrikanten Wir beehren uns hiermit zur diesjährigen Generalversammlung auf Dienstag, den 15. Juni, vormittags 9 Uhr, in den Frank furter Hof zu Frankfurt a. M. einzuladen. TAGES-ORDNUNG 1. Feststellung der Mitgliederliste und Aufnahme neu hinzu tretender Mitglieder. 2. Bekanntgabe der Einläufe. 3. Vorlage des Kassenberichtes und Entlastung des Kassen führers. 4. Bericht des Vorstandes über Tarif- und statistische An gelegenheiten. 5. Antrag des Herrn Generaldirektors Oscar Reuther bezüglich eingehender statistischer Erhebungen. 6. Aussprache über Marktverhältnisse und Geschäftslage. 7. Vorstandswahlen. Mit Rücksicht auf die am Dienstag, den 15. Juni d. J., mittags 121/2 Uhr, beginnende Delegirten - Versammlung der Papiermacher-Berufsgenossenschaft und auf die am Mittwoch, den 16. Juni, stattfindende Generalversammlung des Vereins Deutscher Papierfabrikanten wird die Abreise nach Brüssel ab Frankfurt a. M. erst am Donnerstag, den 17. Juni, früh 825 Uhr, erfolgen und zwar im Anschluss an den um 9 30 Uhr in Mainz abgehenden und nachmittags um 5 Uhr in Köln eintreffenden Schnelldampfer. Die Weiterfahrt per Eisenbahn erfolgt um 540 Uhr, Ankunft in Brüssel im Hotel de l’Univers, rue neuve, um 9 29 Uhr abends. Am Freitag, den 18. Juni, findet Be sichtigung der Brüsseler Ausstellung und am Samstag, den 19. Juni, der Besuch bei unserem Fachgenossen Herrn De Naeyer in Willebroeck statt. Für Sonntag, den 20. Juni, ist ein Ausflug ans Meer, nach Ostende oder Blankenberghe, in Aussicht ge nommen. Bei zusammengestellten Fahrscheinheften sind die Abschnitte für die Strecke Mainz-Köln auch für die Rhein- Dampfschiffe gütig. Aschaffenburg, den 17. Mai 1897 Der Vorstand des Vereins Deutscher Zellstofffabrikanten Philipp Dessauer, z. Z. Vorsitzender Freiz ziehen? Kaiserliches Patentamt. B..lin NW 6, 18. März 1897 J 478/82 Wz. 198/96 B Tuisenstr 82/34. Es wird ersucht, bei der Beantwortung vorstehendes Zeichen anzugeben. Dem Patentamt ist das Wort-Zeichen Carbolin als ein Freizeichen für waschechte Zeichenfarbe angegeben worden. Behufs Entscheidung der Freizeichenfrage bitten wir ergebenst um gefällige Auskunft über die Umstände, die dafür von Erheblichkeit sein können. Insbesondere wird es sich darum handeln, 1. welche Firmen das Zeichen verwendet haben und noch ver wenden, in welcher figürlichen Gestalt, für welche Waaren, seit wann, wie lange und in welchem ungefähren Umfange, 2. ob Individualrechte an dem Zeichen geltend gemacht worden sind, von wem, wann und mit welchem Erfolge, 8. ob die betheiligten Verkehrskreise, insbesondere die Zwischen- Händler und das konsumirende Publikum in dem Zeichen den Hinweis auf einen bestimmten Betrieb oder eine all gemein Übliche Waarenkennzeichnung erblicken und seit wann. Die Entwicklung der Verhältnisse bis zum 4. Mai 1896 ist in erster Reihe erheblich. Für die ermittelten Thatumstände bitten wir um gefällige Angabe von Beweismitteln, namentlich um Benennung von Zeugen und, wenn möglich, um Beifügung von Preislisten, Zirkularen, gerichtlichen Urtheilen und dergl. Für die entstehenden Bemühungen sagen wir verbindlichen Dank. Kaiserliches Patentamt Abtheilung für Waarenzeichen gez.: Phenius Waarenzeichen 17. April 1897 Das Kaiserliche Patentamt weist unser Waarenzeichen (Banknoten- Post) mit der Behauptung zurück, dass dasselbe eine Beschaffenheits- Angabe (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen) enthalte und stützt diese Behauptung auf eine grosse Anzahl von Ent scheidungen der Beschwerde-Instanz, wonach zwischen Angaben über die Beschaffenheit und solchen über die Eigenschaften einer Waare ein zeichenrechtlicher Unterschied nicht bestehe. Da hiernach beiden Begriffen eine und dieselbe Bedeutung beigelegt wird, gestatten wir uns, die Zuständigkeit des ersten deutschen Fachblattes anzurufen und die verehrliche Redaktion der Papier-Zeitung zu bitten, uns die Frage zu beantworten: Was versteht man bei Papier unter »Eigenschaften« —, was unter »Beschaffenheit«? und was bedeutet für die Unterscheidung beider Begriffe und für das natürliche Rechtsgefühl der Ausdruck »zeichen rechtlich « ? Wir setzen voraus, dass der Beantwortung dieser Frage in dem Umstande, dass der Herausgeber der Papier-Zeitung, Herr Hofmann, Mitglied des Patentamtes ist, kein Hinderniss entgegensteht. X & V Nach unserem Sprachgefühl bedeuten Beschaffenheit oder Eigenschaften einer Sache nahezu dasselbe und werden in Handel und Wandel oft mit einander verwechselt. Deshalb sind wir der Ansicht, dass im bürgerlichen Leben zwischen beiden Begriffen kein wesentlicher Unterschied besteht. Unter »zeichenrechtlich« verstehen wir alle Gesetze und Entschei dungen, die sich auf Waarenzeichen beziehen (vergl. straf rechtlich, zivilrechtlich usw.). Der angerufene Ausspruch des Patentamtes bedeutet, dass auch nach dem Sinn des Waaren- zeichen-Gesetzes und nach den maassgebenden Entscheidungen der Gerichtshöfe beide Ausdrücke als gleichwerthig zu be trachten sind. Das amtliche Verhältniss unseres Herausgebers hindert uns nicht, patentrechtliche Fragen zu erörtern. D. Red. Wir sandten der Firma diese Antwort zur Einsicht und erhielten hierauf folgende Erwiderung: Verbindlichsten Dank für die uns zur Durchsicht gesandte Beant wortung unserer Frage. Dieselbe erscheint uns insofern nicht genau, als sie die zwei Begriffe Beschaffenheit und Eigenschaft nur nach allgemeinem Sprachgebrauche ins Auge fasst, nicht aber nach ihrer Anwendung auf den Kern der Frage, auf Papier. Mit Bezug hierauf vertreten wir den Standpunkt scharf trennender Bestimmungen dahin, dass bei Papier - die Beschaffenheit ausgemacht wird von der Stoff mischung, Verarbeitung, Färbung, Leimung und Trocknung der Waare, die Eigenschaft dagegen von der Stärke, der Widerstandsfähigkeit oder Zähigkeit, der Härte oder der Geschmeidigkeit derselben, sodass unter Beschaffenheit die wesentlichen, unter Eigenschaft die nicht wesentlichen Merkmale (im Gegensätze zu unwesentlichen) zu ver stehen sind. Die Bezeichnung »Leimpost« würde also eine Be- schaffenheits-, »Hartpost« eine Eigenschafts-Angabe bedeuten. X & Y Abschleifen von Lithographien 23. April 1897 Wir haben für eine Firma eine Serie Lithographien angefertigt und eine Auflage davon gedruckt. Wir haben später, nachdem 11/2 Jahre verflossen waren, diese Steine abgeschliffen, da wir sie zu anderen Zwecken gebrauchten, ohne vorher bei der betreffenden Firma anzufragen. Es wurde nun eine Nachauflage bestellt, und wir benach richtigten dann unseren Kunden, dass die Lithographien abgeschliffen wären. Unser Kunde beansprucht, dass wir ihm die Nachauflage liefern und weigert sich, die entstehenden Neulithographiekosten zu bezahlen, indem er sich auf Gutachten verschiedener lithographischer Anstalten beruft, wonach eine lithographische Anstalt vor Abschleifen von Steinen bei dem Besteller anfragen muss. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir jederzeit das Recht haben, Lithographien abzuschleifen, wären Ihnen jedoch sehr verbunden, wenn Sie uns mittheilen wollten, ob eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung schon vorhanden, und was Ihre oder Ihres Rechtsbeistandes Meinung ist. r. Wir sind der Ansicht, dass der Besteller die Aufbewahrung für künftige Auflagen hätte zur Bedingung machen müssen, wenn er solche in Aussicht nehmen wollte. Wir kennen jedoch die Handelsbräuche auf diesem Gebiet nicht genau und bitten deshalb um Aussprache. D. Red.