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1450 PAPIER-ZEITUNG Mr, 40 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 1378. Frage: Ich bin mit meinem Reisenden nicht einig in der Auslegung meines Vertrages. Um gegenseitig keine Klage zu führen, haben wir uns entschlossen, Ilir Urtheil an zurufen, dem wir uns fügen wollen. Ich bitte daher, folgende Fragen beantworten zu wollen: I. Ich vereinbarte laut Vertrag mit meinem Reisenden, dass die Reisespesen für den Reise-Arbeitstag 10 M. betragen sollen, sowie ein Monatsgehalt von 125 M. Mein Reisender stellt sich nun auf den Standpunkt, dass er für den Sonntag, wo er unterwegs für mich nicht thätig ist, nichts arbeitet, die 10 M. Spesen ebenfalls zu verlangen hat. Ich dagegen habe die Ansicht, dass der Sonntag, wo für mich nicht gearbeitet wird, kein Reise -Arbeitstag ist, ich folglich auch nicht zu zahlen habe, und dass mit obigem Wort Reise-Arbeitstag nur Tage gemeint sind, wo für mich gearbeitet wird, also Wochentage. Ich habe dies bisher stets so gehalten, und es ist mir noch nie von meinen Reisenden anders ausgelegt worden. II. Ich vereinbarte ferner, dass mein Reisender mir stets den Ort anzugeben hat, wo er die Spesen hingesandt haben will, dass ich also daraufhin erst Spesen absende. Ich erhielt Montag um 10 Uhr früh einen Brief mit folgendem Inhalt: »Senden Sie mir Spesen nach H., ich will die Tour nach N. usw. machen«. Um 11 Uhr, also eine Stunde später, erhielt ich eine Depesche: »Senden Sie umgehend Spesen, oder ich komme zurück.« Da betreffender Herr durchaus kein Geschäft machte, so depeschirte ich: »sofort zurück«. Der Herr kam aber erst zwei Tage später. Auf meine Frage, weshalb er nicht sofort gekommen war, sagte er, er hätte erst seiner Schwester wegen Geld schreiben müssen, da er keins zur Heimreise mehr gehabt hätte (ich bemerke hierzu, dass dieser Tag noch durch Spesen gedeckt war) und so lange darauf warten musste. War der Reisende nicht verpflichtet, mir zu depeschiren, dass er kein Geld zur Heimreise batte? Ich hätte sofort per Draht gesandt, er wäre dann Montag gegen Abend zu Hause angekommen. Aus der Depesche geht durchaus nicht hervor, dass er kein Geld mehr zur Heimreise hatte. Bin ich ver pflichtet, dem Herrn die zwei Tage Spesen und Gehalt zu zahlen? Ich glaube nicht! III. Habe ich die Berechtigung, meinen Reisenden sofort zu entlassen, wenn er erstens nicht die Touren macht, die er mit mir vereinbart hat, zweitens, wenn er Städte besucht, die er nicht besuchen soll, drittens, wenn er Städte mit Unterbrechung von drei Tagen nochmals ohne meine Erlaubniss besucht, wo er schon das erste Mal nichts verkauft hat; viertens, wenn ich ihm schreibe, er soll zu dem bestimmten Tage abends hier sein, er statt dessen ruhig weiter reist? Sind dies genügend Gründe zur Entlassung? Kann ich einen Reisenden, der für die Reise angenommen ist, anch für die Stadtbesuche verwenden, da er solches schon bei seinem Eintritt zum Anfang gethan hat, sich jetzt aber weigert? Wie steht es dabei mit den Spesen? Wenn er auf der Reise ausserhalb 10 M. bekommt, was hat derselbe für die Stadt zu beanspruchen? Kann ich meine Reisezeit unter brechen lassen, nach Belieben? Ich habe nicht ausgemacht, dass ich das ganze Jahr ununterbrochen reisen lasse, muss ich äusser dem Gehalt noch etwas dem Reisenden zahlen? Antwort: I. Das Wort »Reise-Arbeitstag« bedeutet, dass die Spesen für jeden Tag zu zahlen sind, an welchem der Reisende für Sie arbeitet. Dies kann auch am Sonn- und Feiertag vorkommen, der dann auch ein Reise-Arbeitstag ist. Die Arbeit besteht aus Reisen und Aufsuchen von Kunden, und wenn der junge Mann den grösseren Theil eines Sonntags zum Reisen benutzt, gilt auch dieser als Reise-Arbeitstag. Der blosse Aufenthalt in einem Gasthof am Sonntag gehört auch zur Reise und kann daher auch als Reisetag oder Reise- Arbeitstag gelten. Die Berechtigung muss von Fall zu Fall geprüft werden. II. Dass der Reisende kein Geld zur Rückreise verlangt hatte, war allerdings eine Nachlässigkeit, die jedoch nicht zu einem Abzug, d. h. zur Einhaltung von Gehalt und Spesen berechtigt. III. Ungehorsam berechtigt zu sofortiger Entlassung, doch erscheint es in diesem Falle fraglich, ob er beim Besuch nicht vereinbarter Städte und verspäteter Rückkunft den Spielraum überschritten hat, der einem Reisenden doch belassen werden muss. Dies lässt sich nur auf Grund eingehender Kenntniss aller Verhältnisse und nach Anhören beider Theile beurtheilen. Der Reisende ist nicht verpflichtet, die Stadtkunden zu besuchen, wenn er, wie es in diesem Falle scheint, nur für auswärts mit Reisespesen angestellt war. Dafür war neue Vereinbarung erforderlich. Es ist wohl handelsüblich, dass sich der Reisende zu Hause nützlich macht, wenn er nicht auswärts ist, zur Ausführung anderer Arbeiten kann er jedoch nicht ge zwungen werden. 1379. Frage: Mit meinem früheren Geschäftsherrn war ich wegen Spesenforderungen in Meinungsverschiedenheiten ge- rathen, und wir kamen überein, uns Ihrem Schiedssprüche zu unterwerfen. Da ich aber aus diesem Geschäft austrat, so er hielt ich weder Bescheid noch auch das mir zukommende Geld und frage hierdurch höfl. an, ob eine Entscheidung ergangen, oder ob mein früherer Geschäftshefr überhaupt gar- nicht bei Ihnen angefragt hat. Der Sachverhalt verhielt sich in Kürze folgendermaassen: Ich wurde laut schriftlichem Vertrag bei der Firma als Reisender angestellt mit einem Gehalt von 125 M. monatlich und einem Spesensatz von 10 M. für jeden »Reise-Arbeitstag«. Ich verbrachte auch die Sonntage auf der Reise und machte auch oft Reisen an diesen Tagen auf der Bahn, um nach dem Bestimmungsorte zu kommen. Mein Geschäftsherr glaubt sich aber auf obigen Ausdruck steifen zu müssen und will mir mein baar ausgelegtes Geld für die Sonntage nicht herausgeben. Ferner kam ich, obgleich ich wegen Reisekassa geschrieben habe, an dem Tage, wo ich diese haben musste, nicht in den Besitz derselben, telegraphirte »sofort Reisekassa senden, sonst komme zurück«, bekam aber trotzdem das Geld nicht und liess mir dann das Geld von meiner Schwester kommen, wodurch ein Zeitaufenthalt von zwei Tagen entstand, die ich im Hotel verbringen musste, und die mein früherer Geschäftsherr ebenfalls nicht bezahlen will, da ich nur von ihm das Geld hätte erwarten sollen. Antwort: Aus vorstehender Frage geht hervor, dass die Sachlage in Frage Nr. 1378 richtig dargestellt ist. Unsere dortige Antwort trifft deshalb auch für Frage Nr. 1379 zu. •Jean Hiedentann, Köln a. Kh. für die (87867 Papierverarbeitung. 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