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1178 PAPIER-ZEITUNG Mr. 33 Das kaufmännische Angebot Nachdruck verboten Ueber die bei Abgabe oder Annahme von Angeboten geltenden Rechtsgrundsätze und Rechtsanschauungen fehlt in Handelskreisen vielfach die wünschenswerthe Klarheit, deshalb seien die wichtigsten Gesetzesbestimmungen über diesen Punkt hier kurz besprochen. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet in den Art. 318 und 319 zwischen Anträgen unter Gegenwärtigen und Anträgen unter Abwesenden. Ein Angebot ersterer Art ist dann vorhanden, wenn die Betheiligten sich gegenüberstehen, was auch bei Benutzung des Fernsprechers der Fall ist, aber auch dann, wenn die Betheiligten bloss vertreten sind. Hierbei muss die Erklärung der Annahme sogleich abgegeben werden. Die Annahme ist bindend und kann in der Regel nicht zurück gezogen werden. Bewilligt der Antragende dem Vertreter des anderen Theils eine Frist, die dieser zur Einholung der Ge nehmigung seines Geschäftsherrn oder zu sonst einem Zwecke braucht, so ist der Antragende bis zum Ablauf dieser Frist an seinen Antrag gebunden. Bei einem unter Abwesenden gestellten, also schriftlichen Antrag bleibt der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, an welchem er bei ordnungsmässiger Erledigung die Annahme frühestens erwarten kann. Mit anderen Worten: Trifft die Annahme-Erklärung später ein, als sie dem ordentlichen Ge schäftsgänge nach und unter Benutzung der gewöhnlichen Verkehrsmittel (wenn nicht andere ausdrücklich vorgeschrieben waren, z, B. telegraphische Zusage) eintreffen konnte, so ist der Antragende nicht mehr gebunden. Das kann bei starken Preis- Schwankungen wichtig werden. Ebenso ist er dann nicht mehr gebunden, wenn der Empfänger zwar rechtzeitig, aber unter Bedingungen annimmt. Der Antragende hat das Recht, die verspätete oder mit geänderten Bedingungen erfolgte Annahme dennoch gelten zu lassen, denn es liegt darin handelsrechtlich ein neuer Antrag, der jetzt von dem anderen Theile ausgeht und diesen verpflichtet. Anträge, Aufträge oder Vollmachten, welche von einem Kaufmann im Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus anderen Umständen hervorgeht. Ein Angebot ist ferner nicht bindend, wenn es erkennbar an Mehrere gerichtet ist. Nach Art. 337 H.-G.-B. ist das Anerbieten zum Kauf, welches erkennbar für mehrere Personen geschieht, kein verbindlicher Antrag zum Kauf. Das bezieht sich ganz besonders auf die zahllosen Fälle der Uebersendung von Preislisten und Mustern. Ein Angebot in Form einer Drucksache ist zweifellos an Viele gerichtet und daher für den Absender nicht bindend, er kann auch auf sofortige Bestellung hin die Lieferung der Waare zu den im Angebot bezeichneten Preisen ablehnen, er kann auch das Geschäft rundweg ablehnen. Ein Anerbieten an Mehrere ist ferner das Angebot durch Anzeigen. Niemand kann den Kaufmann zwingen, eine bestimmte Waare, die er zu einem bestimmten Preise auf diesem Wege ausgeboten hat, auch zu verkaufen. Durch diesen Artikel wird auch die Frage ent schieden, ob ein Kaufmann verpflichtet ist, eine in seinem Schaufenster mit Bezeichnung des Preises ausgestellte Waare zu diesem Preise oder überhaupt zu verkaufen. Er ist dazu nicht verpflichtet, denn auch hier liegt zweifellos ein Anerbieten für mehrere Personen vor. Es beruht auf dem gleichen Rechts- Grundsatze, dass Inhaber von Htels oder Schankstätten aller Art Gästen, die ihnen aus irgend einem Grunde nicht genehm sind, die Aufnahme oder das Verabreichen von Speisen und Getränken versagen können. Die Annahme eines Angebotes kann äusser durch Worte auch durch Geberden, ja selbst durch stillschweigendes Verhalten rechtsverbindlich kundgegeben werden. Letzteres freilich nur in besonderen Fällen, z, B. wenn das Schweigen die Absicht arglistiger Täuschung erkennen lässt, wenn es den anderen Theil zu ihn schädigenden Unterlassungen verleitet, oder wenn der Antragsteller der Sachlage nach eine ausdrückliche Annahme- Erklärung nicht zu erwarten brauchte, was bei längerer Ge schäftsverbindung häufig vorkommt. Entstehen Zweifel darüber, ob eine Erklärung giltig geschehen ist, so entscheidet das Be finden des Richters. Widerruf einer Annahme-Erklärung ist möglich, muss aber, um die Annahme aufzuheben, vor dieser, oder doch mit ihr zugleich bei dem Anbietenden eintreffen. Genau dasselbe gilt von dem Widerruf des Angebots. Treffen also zwei Briefe ein, von denen der eine das Angebot oder die Annahme eines An gebotes, d. h. den Auftrag, der andere den Widerruf enthält, so hat der letztere den Vorrang. Maassgebend ist das Eintreffen der Briefe, nicht etwa die Kenntnissnahme derselben durch den Adressaten Durch das neue bürgerliche Gesetzbuch sind alle diese be währten Vorschriften des Handelsgesetzbuches nunmehr auch in das bürgerliche Recht übernommen worden. Die hier angeführten Bestimmungen gelten nur für Fälle, wo ins Einzelne gehende Abmachungen fehlen, aber sie ersetzen solche Abmachungen nicht ganz. Es ist deshalb besser, bei Abschluss eines Geschäfts ein wenig Umstandskrämerei zu treiben, als nachher Schaden und Verdruss zu haben. So Manches wird für selbstverständlich oder für unwichtig gehalten, was in der Folge zu Weiterungen führt. Feststehende Ausdrücke, wie sie bei Angeboten häufig gebraucht werden, wie »frei ab«, »hierhergelegt«, »c. i. f.« u. A. bedürfen erklärender Besprechung, ebenso Verpackung, Transport, Umladespesen, Fracht, Ver sicherung. Wie oft wird im Rechtsstreit ein »Handelsbrauch« geltend gemacht, von dem der andere Theil keine Ahnung hatte, und welcher Kaufmann hätte wegen der Fracht noch niemals Scherereien gehabt! Wie bei allen Rechtsbeziehungen der Kaufleute unterein ander, gilt auch hier beim Angebot, dass bei einer bestehenden Geschäftsverbindung Streitfälle anders, und zwar strenger be- urtheilt werden, als da, wo es sich um ein einzelnes Geschäft handelt; sonst belanglose Thatsachen gewinnen dadurch recht lichen Inhalt, weil die wohlbegründete Anschauung herrscht, dass durch eine längere Geschäftsverbindung ein Vertrauens- Verhältniss zwischen den Betheiligten entsteht, durch welches die ungeschriebenen Regeln von Treu und Glauben im kauf männischen Verkehr erhöhte Bedeutung gewinnen. Walzen für autographische Pressen. METZELER & Cb MÜNCHEN, kgl. bayer. Hof-Gummiwaaren-Fabrik, Asbestwerke u. Fabrik uon Patent Piston Packunge —— ®e a® «HER & SCHMIDT, erfenbach a. M. 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