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M66 PAPIER-ZEITUNG Nr. 33 Briefgewicht Beichstag Berlin, 9. April 1897 Die von dem Verein bei dem Reichstage eingebrachte Petition vom 13. Januar d. J. ist bei Berathung des Reichs haushalts - Etats für das Etatsjahr 1897/98 durch folgenden Beschluss des Reichstages vom 29. März d. J. »die Petitionen II Nr. 29272 und 40562, betreffend Er ¬ weiterung der Gewichtsgrenze für einfache Briefe auf 20 Gramm, dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen« erledigt worden, wovon ich den Verein hierdurch ganz ergebenst benachrichtige. Der Direktor Knack An den Papierverein Rheinland-Westfalen zu Barmen II. Nr 40562 (Vgl. Nr. 7 d. J. D. Red.) Urheber-Recht auf Lithographien ,5. April 1897 Ich erhielt kürzlich einen Auftrag auf eine Million Etiketten nach Anlage, und auf meine Anfrage wegen des Eintragungsvermerks wurde mir von Seiten der Direktion des Sprudels die Nachricht, dass diese Eintragung durch die frühere Druckfirma auf deren Namen bewirkt worden sei. Dieselbe sei aber dazu durchaus nicht berechtigt gewesen, weil sie das Etikett nach einer’ von der Direktion angefertigten Skizze mit nur ganz geringer unwesentlicher Abänderung hergestellt habe. Die Eintragung habe sie nur aus dem Grunde bewirkt, um, wie sie der Direktion ausdrücklich schrieb, die Möglichkeit auszuschliessen, das Etikett bei irgend einer anderen Firma bestellen zu können. Die Direktion sieht darin eine Erpressung und wird, sobald das Etikett ihrerseits eingetragen ist — die Eintragung des Namens »Hubertus« ist bereits früher erfolgt—, Zivilklage gegen die Druckfirma anstrengen. Nach meiner Meinung ist eine Druckfirma nicht berechtigt, ohne Einwilligung ihres Bestellers eine bildliche Darstellung, welche sie in dessen Auftrag anfertigt, auf ihren Namen eintragen zu lassen, um dadurch einen Bestellzwang auf den Kunden auszuüben. Die Eintragung eines solchen Etiketts, welches doch nur durch die Schutzmarke des Bestellers sein Gepräge erhält, kann nach meiner Auffassung nur von Seiten der Direktion der Quelle stattfinden. Es fragt sich nun, ob ich ohne Weiteres den Auftrag ausführen kann, oder ob ich die Entscheidung der streitenden Parteien abwarten muss, im anderen Falle also Klage der früheren Druckfirma gegen mich zu befürchten hätte, oder ob ich in letzterem Falle durch die Direktion gedeckt bin. g. Laut § 1 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, steht das Recht, ein gewerbliches Muster nachzubilden, ausschliesslich dem Urheber desselben zu. Als Urheber gilt nach dem Geiste des Gesetzes der Maler öder Zeichner, der das Muster geschaffen hat; steht er aber im Dienste einer gewerblichen, z. B. lithographischen Anstalt, so gilt der Eigenthümer der Anstalt als Urheber (§ 2). Derjenige, welcher das Muster unter Wahrung der vorgeschriebenen Form angemeldet hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber (§ 13). Hieraus gehthervor, dass der frühere Drucker solange recht mässiger Besitzer des Musterschutzes ist, als durch gerichtliches Urtheil das Muster nicht als zu Unrecht eingetragen erklärt und gelöscht wird. Solange wird jede Nachbildung bestraft, und nicht nur der Besteller, sondern auch der Drucker wird straffällig, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er von dem Vor handensein des Musterschutzes Kenntniss hatte. Bei der Klage der Quellen-Verwaltung wird es auf den Beweis ankommen, dass die der lithographischen Anstalt über gebene Skizze mit dem eingetragenen Muster im Wesentlichen übereinstimmt. Findet das Gericht in dem Etikett ein neues und eigenthümliches Erzeugniss, so wird es die Löschungsklage der Quellen-Verwaltung ab weisen. Die Quellen-Verwaltung hätte bei Ertheilung ihres Auftrages an die lithographische Anstalt die Frage des Urheberrechtes ausdrücklich entscheiden sollen, vielleicht hätte dann die lithographische Anstalt für den Verzicht auf ihr Urheberrecht eine Entschädigung verlangt oder höheren Preis gestellt. Diese Frage wurde übrigens in mehreren Nummern des vorigen Jahrgangs unter dem Titel »Eigenthumsrecht an Lithographien« ausführlich erörtert. Vorsicht! Düren (Rheinland), 7. April 1897 Im Interesse aller Mitglieder unseres Faches theile ich Ihnen Folgendes mit: Die »Firma« Heubel & Co. in Rotterdam fragte im September v. J. unter Aufgabe einer Anzahl Referenzen bei mir nach Angebot. Ich erkundigte mich bei einigen dieser’ Firmen, von denen ich die nachstehend im Auszug wiedergegebenen Auskünfte erhielt: 1. Eine Papiergrosshandlung schrieb: Ich wundere mich, dass H. & Co. mich als Referenz aufgeben, da ich sie nach den gemachten Erfahrungen absolut nicht empfehlen kann. Meine Vertretung habe ich ihnen nach einigen Monaten wegen völliger Branchenunkenntniss entzogen, und nach den empfangenen Auskünften kann ich zur Gewährung eines Kredites nicht rathen. 2. Eine Papierfabrik antwortete: Ich bedaure, über die Firma keine Auskunft geben zu können, da mir dieselbe gänzlich unbekannt ist. 3. Eine andere Papierfabrik sagte: Wir theilen Ihnen mit, dass uns die Firma H. & Co. in R. erst vor Kurzem den ersten Auftrag eingesandt hat, der aber von uns noch nicht ausgeführt wurde. Wir verstehen deshalb nicht, wie uns diese Firma als Referenz aufgeben kann. Wir haben selbst noch eine Auskunft ausstehen. 4. Ein Auskunftsbureau berichtete u. A.: Von jeder Verbindung mit ihnen wird uns abgerathen. Auf Grund dieser Auskünfte habe ich H. & Co. dahin beschieden, dass ich nur gegen Vorausbezahlung mit ihnen arbeiten könne. Selbst redend liessen die Leute dann nichts mehr von sich hören, sie be nutzen mich aber trotzdem als Referenz, wie ich aus einer heute erhaltenen Anfrage ersehe. Es scheint, als ob man es hier wieder mit einer jener holländischen Firmen zu thun hätte, vor denen schon oft gewarnt worden ist, und ich halte auch in diesem Falle eine öffentliche Warnung am Platze. p. pa. Heinr. Arthur Hoesch G. Mettin Photographie-Papier . . . ., 12. April 1897 Die in Nr. 28, S. 985 erwähnte Fabrik von Blanchet Freres & Kleber in Rives hat, wie ich weiss, einen bedeutenden Kundenkreis in Deutschland, und alle besseren photographischen Papiere, wie z. B. das Dr. Kurtzsche Celloidinpapier, werden aus Rives-Rohpapier her gestellt. Nun bezahlt man für diesen Rohstoff ungewöhnlich hohe Preise (bis zu 4 Frank das kg), und ich glaube, dass sich der ein grosses Verdienst erwerben könnte, der die vielen Tausende, die da für ins Ausland wandern, für Deutschland erhielte. Die Frage ist nur: Sind unsere deutschen Fabriken imstande, ein Papier herzustellen, das allen Anforderungen, die an einen solchen Rohstoff gestellt werden, vollauf entspricht? Es sind schon von den besteingerichteten deutschen Fabriken Versuche gemacht worden, die aber alle erfolglos blieben. Eisenfreies Wasser ist auch in Deutschland vorhanden, und man kann auch bei nöthiger Sorgfalt den Stoff vor Verunreinigungen mit Eisen aus Rohr- Leitungen usw. bewahren. Aber der wesentliche Grund, weshalb das französische Erzeugniss so geschätzt ist, soll in dessen Gefüge liegen. Ich kann mir nicht gut denken, dass das Gefüge eines Papieres zu dem Missstand Anlass geben sollte, den ich nachfolgend zu erläutern suche. Es kommt vor, dass der Strich von Blanc fixe oder Albumin, den die Papiere erhalten, auf der einen oder andern Stelle nicht vollständig ist. Nun soll von den verarbeitenden Fabriken behauptet werden, dass Rivessches Papier das Silbernitrat an jenen Stellen nicht durch lässt, während in deutsches Papier die Salzlösung eindringt. Ich habe Versuche mit deutschen harzgeleimten Papieren verschiedenen Gefüges gemacht und gefunden, dass keines dem Silbernitrat Widerstand leisten konnte. Es müsste also, wenn der erwähnte Fehler wirklich vorliegt, herausgefunden werden, auf welche Art er beim Rivesschen Papier vermieden wird, ob mit geeigneten Chemikalien, die dem Stoffe zu gesetzt werden, oder auf anderem Wege. Vielleicht giebt ein Fach genosse hierauf Antwort. B Der Einsender scheint nicht zu wissen, dass die deutsche Steinbachsche Fabrik in Malmedy an Menge und Güte ihrer Er zeugnisse der Rivesschen gleichkommt, dass deren Photographie- Papier im In- und Ausland beliebt und viel verwendet ist. Anderen Fabriken ist es unseres Wissens trotz zahlloser Versuche nicht gelungen, photographisches Rohpapier tadellos zu er zeugen. Äusser der Hauptbedingung des reinen Wassers ist für dieses Erzeugniss eine Menge von Einrichtungen und Erfahrungen nöthig, die nur durch jahrelange Arbeit erworben werden kann, und wobei viel Lehrgeld gezahlt werden muss. Auf einen besonderen Kunstgriff oder Kniff kommt es nicht an, wie aus der Beschreibung der Rivesschen Fabrik in einem der ersten Jahrgänge der Papier-Zeitung hervorgeht. Papierverein Rheinland-Westfalen Der Vorsitzende, Herr Kommerzienrath Carl Blanke in Barmen, versandte an die Mitglieder am 15. d. M. die durch viele neu eingetretene Firmen ergänzte Liste jener Fabrikanten, die nur an Händler und papierverarbeitende Firmen verkaufen.