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Nr 31 PAPIER-ZEITUNG 1126 E o © © C »3 U © C c E 6 »3 CO 9: c 0) C CD © CD CP SO = CP 0 aller Ldnäer ~ •pKvEVEIATVEVE aller Lunder I Air N I 4 GEBRAUCBSMUSTER WoAAM MAI% A A4 beson/efiu.venrerm0i: AJ.BrandtaGW«NawrockiFTREM% CD CD D © CD s c © u 'S 9 ft ime s - ft sr a ft O 3 2 s a + z 9 S cd' 9 2 E 9 Q CP - «2 B so •2 © d -e o 3 & B CP o 3 CD CD VI SO: B B Die durch Schweissverfahren (Verfahren Dr. Fleitmann) nickelplattirten Satinirplatten sind seit vielen Jahren in den bedeutendsten Papierfabriken ein- geführt und werden von allen Fabriken, die sie erprobt haben, laufend bestellt. geF Dieselben brechen nicht, färben nicht ab und bleiben länger blank wie Zinkplatten. Die Nickelauflage löst sich nicht ab und ist ausserordentlich dauerhaft. Westfälisches Nickelwalzwerk, Fleitmann, Witte & Co. Schwerte a. d. Ruhr [88420 5 9 2 J ft - P 83 Feststellung der Werthe in einer Jahresbilanz Von unserem rechtskundigen Mitarbeiter Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögersstücke und Forderungen nach dem W erthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist. Wenn nun zu dieser Zeit aus einer Erwerbsgesellschaft ein kapitalkräftiger, besonders geschäftskundiger Theilnehmer ausscheidet, ein Ersatz noch nicht gefunden ist, und dadurch das Ansehen der Gesellschaft leidet, so fragt es sich, ob dies die Bewerthung der Vermögensstücke in der Jahresbilanz be einflussen kann, und ob es zulässig ist, deshalb die Werthe geringer anzusetzen und dadurch die Abfindung des Aus scheidenden zu schmälern. Das Reichsgericht hat dies verneint. Aus einer 20 Mitglieder zählenden Molkerei-Genossenschaft schieden zwölf Genossen zum 31. Dezember 1890 aus. Es wurde eine Bilanz für 1890 aufgestellt, welche mit 35700 M. in Vermögen und Schulden balanzirte. Die Generalversammlung beanstandete jedoch diese Aufstellung und liess eine andere anfertigen, die mit 18400 M. Vermögen und 39700 M. Verbindlichkeiten ab schloss und genehmigt wurde, was einen Fehlbetrag von 21300 M. ergab. Die Genossenschaft klagte gegen die Aus geschiedenen auf Zahlung des Beitrages zur Fehlsumme, während die Ausgeschiedenen widerklagend Rückzahlung ihrer Einlagen forderten. Das Reichsgericht, Senat I, hat am 13. Juni 1896 den Ausgeschiedenen Recht gegeben. Von der Bilanz sind streitig drei Aktivposten (Grundstück, Gebäude, Maschinen, Inventar). Die Genossenschaft hatte dieselben noch in die Bilanz für 1889 mit 32625 M. eingestellt und hat Ende 1890 eine Taxe aufnehmen lassen, welche einen Werth von 29812 M. ergab. Sie hat aber in die Bilanz für 1890 für diese Posten nur 14400 M. eingestellt, weil nach ihrer Ansicht in die Bilanz nicht dieser Werth einzusetzen sei, sondern der Rentabilitäts- Werth, den die gesammte Anlage nach dem Ausscheiden der zwölf Beklagten für die übrig gebliebenen Genossen habe. Dieser Werth soll 14400 M. betragen, weil nach Ausscheiden der Beklagten, und da auf den Zutritt anderer Genossen nicht zu rechnen sei, sich ein Bruttoertrag von nur 12000 M. ergeben würde, dieser Ertrag zu 6 v. H. 720 M. Zins abwerfe und dieser Zins zu 5 v. H. kapitalisirt 14400 M. ergebe. Dies ist unge setzlich. Nach Art. 31 HGB sind die Vermögensstücke in dem die Grundlage der Bilanz bildenden Inventar nach dem Werthe anzusetzen, der ihnen zur Zeit der Aufnahme, d. h. zu der Zeit beizulegen ist, für welche Inventar und Bilanz die Geschäfts- und Vermögenslage darstellen sollen. Die Vermögenslage einer Persönlichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ergiebt sich aus dem Stande der Aktiva und Passiva zu diesem Zeitpunkt und aus dem Vergleiche beider, welchen die Bilanz darstellt. Soll die Bilanz die Grundlage einer Vermögensauseinandersetzung bilden, so muss festgestellt werden, welchen Werth die Aktiva zu der Zeit haben, in welcher die Auseinandersetzung als erfolgt gedacht wird, d. h. hier zur Zeit des Ausscheidens. Es ist davon auszugehen, dass die Auseinandersetzung in diesem Zeitpunkt durch Verwerthung der Aktiva und Deckung der Passiva thatsächlich erfolgt. Deshalb ist für die Aktiva min destens der Werth einzusetzen, der bei Verwerthung an diesem Tage voraussichtlich erzielt worden wäre. Darauf dagegen, ob infolge des Ausscheidens das Unternehmen für die verbleibenden Genossen in Zukunft noch mit Vortheil oder mit welchem Vor theil betrieben werden kann, kommt nichts an. Daraus ist ein Maassstab für die Verwertliungsmöglichkeit nicht zu entnehmen. Die verbliebenen Genossen können sich den ausgeschiedenen gegenüber auf die vorauszusehende verminderte Rentabilität des Unternehmens in ihren Händen so wenig berufen, wie bei der offenen Handelsgesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die übrigen darauf, dass durch das Heraus ziehen des Kapitals des Ausgeschiedenen das Geschäft in Zukunft nicht mehr mit gleichem Vortheil, wie früher, zu be treiben sei. Besteht kein Anspruch auf das Verbleiben in der Genossenschaft, so kann aus dem Ausscheiden auch kein Ent schädigungsanspruch hergeleitet werden. Ein solcher Anspruch ist das Verlangen der Klägerin, die Anlage nach der Rentabilität in ihren Händen zu bewerthen ohne Rücksicht darauf, welchen Werth sie in anderen Händen hat, und welcher Erlös beim Verkauf der Anlage zur Zeit des Ausscheidens zu erzielen gewesen wäre. Radebeu