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Nr. 74. PAPIER-ZEITUNG. 2351 Es ist vielmehr berechtigt und sehr löblich, dass man Aus stellungen lediglich zum Nutzen bestimmter Landestheile oder Städte veranstaltet, zumal das Vergnügen suchende Publikum nebenher immer noch etwas lernt. Wenn sich irgendwo genug Leute zu sammenfinden, die das Geld für eine solche Veranstaltung auf bringen, so ist es ihre Sache, wie sie dieselbe gestalten. In Lübeck nimmt man an, dass die Zeichner des Garantiefonds vollständig mit ihren Zeichnungen in Anspruch genommen werden, da die Ausstellung die erhofften Einnahmen bis jetzt nicht erzielt hat. Für die Gebäude usw. sollen etwa 5/4 Millionen ausgegeben worden sein, und die elektrische Eisenbahn, welche nur für 6 Monate gebaut wurde, erhält einen Zuschuss von 25000 M. Es ist unter diesen Umständen sehr kühn, dass man in Kiel eine internationale Ausstellung für 1896 plant, da für Kiel ungefähr dieselben Verhältnisse wie für Lübeck vor liegen. Dazu kommt aber als erschwerender Umstand, dass im nächsten Jahr Berlin eine glänzende Ausstellung veranstaltet, mit der also Kiel in Wettbewerb treten müsste. Wenn die opfer bereiten Kieler daher nicht mit ziemlicher Sicherheit ihr Geld verlieren wollen, erscheint es gerathen, die Veranstaltung der dortigen Ausstellung mindestens um ein Jahr hinauszuschieben. Registrator. Die Firma Glogowski & Sohn, Berlin W., schreibt uns: Auf Grund des neuen Waarenzeichen-Gesetzes wurde der Shannon- Registrator-Co. Aug. Zeiss & Co. das Wort »Registrator« als Waaren- zeichen geschützt, und wir sind gezwungen gewesen, uns für unseren Apparat, den wir unter dem Namen »Paragon-Registrator« in den Handel brachten, der Bezeichnung »Registrator« nicht ferner zu be- dienen. Auf unseren bei dem Kaiserlichen Patentamt eingebrachten Antrag wegen Löschung jenes Waarenzeichens hat das Kaiserliche Patentamt diese Löschung in nachstehender Verfügung vom 29. August 1895 ausgesprochen. Nicht nur uns als Fabrikanten eines Konkurrenz-Apparates, sondern auch vielen anderen Fabrikanten von Registratoren hat die oben genannte Firma die Benutzung des Wortes »Registrator« verwehrt, wodurch uns, wie den anderen Fabrikanten, grosse materielle Nachtheile erwachsen sind. Die Angelegenheit hat allgemeines Interesse und deshalb erlauben wir uns, die Bitte auszusprechen, im redaktionellen Theile Ihres ge schätzten Blattes Mittheilung darüber zu machen. Die erwähnte Entscheidung hat folgenden Wortlaut: Kaiserliches Patentamt. S. 35/32 Wz. Es wird ersucht, bei der Beantwortung vorstehendes Zeichen anzugeben. Berlin NW., 29. August 1895. Luisenstr. 32/34. In Sachen des unter Nr. 474 der Zeichenrolle am 22. November 1894 eingetragenen Waarenzeichens »Registrator« (S. 35/32) wird aus den nachstehend angegebenen Gründen die Löschung des Zeichens beschlossen. Gegen diesen Beschluss kann der Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Patentamt Beschwerde ein legen. Mit der Einlegung der Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 M. zu zahlen; erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Gründe. Nach der Eintragung des Waarenzeichens »Registrator« für die Firma Shannon - Registrator - Compagnie August Zeiss & Co. sind bei •lern Patentamt seitens mehrerer Konkurrenzfirmen Eingaben eingegangen, welche die Anregung zu einer nochmaligen amtlichen Prüfung der Zu lässigkeit der Eintragung gegeben haben. In jenen Eingaben ist geltend gemacht, dass die Eintragung des Waarenzeichens »Registrator« aus zweierlei Gründen hätte versagt werden müssen. Einmal bestehe es ausschliesslich aus einem Worte, welches eine Angabe über die Bestim mung der Waare (Briefordner) enthalte, und ferner befinde es sich im freien Gebrauch der Gewerbetreibenden des betreffenden Geschäfts zweiges, da es der übliche Name für einen allgemein bekannten, von zahlreichen Fabrikanten hergestellten Apparat sei. Das Patentamt hat dem Inhaber des Zeichens gemäss § 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 Nachricht gegeben. Der Inhaber hat der Löschung innerhalb eines Monats wider sprochen und sich bemüht, die ihm mitgetheilten Gründe, aus welchen die Löschung in Anregung gebracht ist, zu entkräften. Er führt aus, das Wort »Registrator« gebe mit nichten die Bestimmung der Waare an, es sei die Bezeichnung nicht für eine Sache, sondern für eine Person, (den Führer eines Registers) und bezeichne deren Amtscharakter und amtliche Thätigkeit. Die Uebertragung dieses Wortes auf eine Sache stelle einen Akt freier Erfindung dar. Hierzu komme, dass der durch das Wort bezeichnete Apparat diejenige Thätigkeit, welche von dem registrirenden Beamten (Registrator) ausgeübt werde, nicht einmal ersetze, da der letztere ein Register führe, bezw. ein Verzeichniss liefere, während der von dem Zeicheninhaber hergestellte Shannon-Registrator lediglich ein eigenthümlich gearteter, aus rohrartigen Stäbchen be stehender Sammelapparat sei. Des Weiteren behauptet der Zeichen inhaber unter Ueberreichung eines umfangreichen Beweismaterials, dass ihm von jeher an der Bezeichnung »Registrator« ein Individualrecht zugestanden habe, und dass man noch heute im Verkehr unter der so benannten Waare nur den aus seinem Geschäft herstammenden Apparat verstehe, weshalb von einer Freizeicheneigenschaft des Wortes nicht die Rede sein könne. Das Patentamt ist der Meinung, dass in dem Worte »Registrator« eine Angabe über die Bestimmung der Waare (Briefordner) enthalten ist. Die Ausführungen des Zeicheninhabers zu diesem Punkte können für zutreffend nicht erachtet werden. Das Patentamt selbst hat freilich in der ersten Zeit der Handhabung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 einen abweichenden Standpunkt eingenommen und damals auch das Wort »Registrator« für schutzfähig gehalten. Bald jedoch führte die Praxis zu einer strengeren Auslegung des § 4 Ziffer 1 a. a. 0., die auch dem Zweck und der Absicht des Gesetzes entspricht. Wortzeichen sollen nur in so weit zur Eintragung zugelassen werden, als dadurch nicht das natürliche Recht aller Gewerbetreibenden, über die Eigen schaft oder Bestimmung ihrer Waaren unter freier Benutzung der Ver kehrssprache etwas auszusagen, beschränkt wird. Es soll gefordert werden, dass das Zeichen »zu der Waare und ihren Besonderheiten in keiner durch den Begriff des Wortes gegebenen Beziehung stehe« (vergl. Begründung zu § 4 des Gesetzes). Fragt man, ob das Wort »Registrator« eine Angabe über die Be stimmung der Waare (Briefordner) enthält, so ist nicht anzuerkennen, dass es etwas dem Verkehr Fremdes sei, den für eine Person üblichen Ausdruck für eine Sache zu verwenden. Im Gegentheil, der Verkehr nennt Vorrichtungen häufig so, dass er unterstellt, sie seien persönliche Wesen. Beispiele für eine Uebertragung sprachlicher Ausdrücke der letztgenannten Art vom Beruf der Person auf die ähnliche Funktion einer Sache sind etwa: Billetverkäufer für einen Automaten, Reiseführer für ein entsprechendes Buch. Auch da, wo ein eigentlicher Beruf nicht besteht, werden Sachnamen recht häufig so gebildet, wie Berufs bezeichnungen. Das Wort »Briefordner« selbst ist eine solche Benennung: man denke ferner an das dem Worte »Registrator« ganz ähnlich ge bildete »Regulator«, an »Totalisator«, »Desinfektor«, »Desintegrator«, »Motor«, »Stiefelknecht«, »Korkzieher«, »Federhalter«. »Tintenwischer«, »Cigarrenabschneider«, »Handschuhknöpfer« u. v. A. Es kann daher dem Zeicheninhaber darin nicht beigepflichtet werden, dass die Wahl des Ausdrucks »Registrator«, weil derselbe die Bezeichnung für eine Person sei, den allgemein üblichen Sprachgebrauch verlasse. Liegt es aber, wie gezeigt, dem Verkehr nahe, einen Apparat, der zum Registriren bestimmt ist, »Registrator« zu nennen, so folgt daraus umgekehrt, dass dieses Wort dem Verkehr die Bestimmung des Apparates angiebt, zu dessen Bezeichnung es dienen soll. Dessen Aufgabe deckt sich aller dings nicht genau mit derjenigen eines Registerführers. Es kommt indessen hierauf nicht an, wofern nur der Apparat zum Ordnen von Schrift stücken dient und damit eine der mehreren Thätigkeiten eines Register führers besorgt. Zu diesen gehört ohne Frage auch das Ordnen von Schriftstücken und deren Aufbewahrung in bestimmter Reihenfolge. Ob in dem Worte »Registrator« die Bestimmung der Waare Briefordner völlig zutreffend und erschöpfend wiedergegeben ist, braucht übrigens nicht erörtert zu werden, denn das Gesetz knüpft die Unzulässigkeit eines Wortes als Waarenzeichen nur an die Voraussetzung, dass es eine Angabe über die Bestimmung der Waare enthält, und eine solche, mag sie ganz oder nur zum Theil zutreffen, ist in dem Worte »Registrator« für Briefordner jedenfalls enthalten. Hiernach hätte, gemäss § 4 Ziffer 1 a. a. 0. die Eintragung des Zeichens versagt werden müssen. Es liegt daher dem Patentamt, zumal es durch Anträge Dritter in die Lage gekommen ist, die Eintrags fähigkeit nachzuprüfen, gemäss § 8 Ziffer 2 a. a. 0. die Amtspflicht ob, die Löschung des Zeichens anzuordnen. Hiernach bedarf es nicht mehr der Erörterung des ferneren Löschungsgrundes, wonach das Wort »Registrator« schon vor der Zeichenanmeldung für die Bezeichnung von Briefordnern im allgemein freien Gebrauch sich befunden haben soll. Anderseits kann die Ein tragung dieses Wortes dadurch nicht gestützt werden, dass der Verkehr nach Angabe des Zeicheninhabers das Wort Registrator lediglich auf dessen Geschäftsbetrieb bezieht. Denn auch in diesem Falle müsste die Verbots vor schrift des § 4 Ziffer 1 a. a. 0. Anwendung finden. Kaiserliches Patentamt, Abtheilung für Waarenzeichen. gez. Rhenius. An die Firma Shannon-Registrator-Compagnie August Zeiss & Co. in Berlin, Leipzigerstr. 126. Berlin, 29. August 1895. Abschrift vorstehenden Beschlusses erhalten Sie zur Kenntnissnahme mit dem Bemerken, dass die Firma Shannon-Registrator-Compagnie August Zeiss & Co. gegen diesen Beschluss binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen kann. Kaiserliches Patentamt, Abtheilung für Waarenzeichen. Kopirtinten. ,31. August 1895. Den Artikel in Nr. 69 über Kopirtinten habe ich mit grossem Interesse .gelesen und kann dem Schreiber nur Recht geben. Ich habe versucht, verschiedene deutsche Fabrikate einzuführen, und bekam die Tinten immer mit Reklamationen zurück. A F Wir geben Vorstehendes wieder, um Richtigstellung von Seiten deutscher Tintenfabrikanten zu veranlassen, und bemerken, dass wir selbst nur deutsche Kopirtinte verwenden. — D. Red.