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FACHBLATT und-Fabrikation E iken usw. e Fa 13 26 52 104 20 30 40 50 Für Annahme und freie Zu sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen. Stellengesuche zu halbem Preis. Vorausbezahlung a. d. Verleger. ErfUllungs-u.Zahlungsort Berlin. Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag. Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: einsohl. 1 Heft von Hofmann’s Handbuch d. Papierfabrikation ylerteljährlich 2 M. 50 Pf. (im Ausland mit Post-Zuschlag). Nr. 5404 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste. Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 4 M. Erfullungs- u. Zahlungsort Berlin. Mitglied des Kaiserl. Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer Leiter von Papierfabriken. Berlin W., Potsdamer Strasse 134. Buchbinderei, Druck - Industlrie, sowie für alle verwandten und ■ Hilfsge »’ P Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen3 c Herausgegeben \®,, von W * l CARL HOFMANN,== für Papier- und Schreibwaaren-Han Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (1la-Seite). Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 pCt. weniger Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Schutzvereins der Papier-Industrie. Örgan von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufegenoeeenechaft. Alleiniges Organ der Papierverarbeitunga-Berufsgenossenachaft und Ihrer 8 Sektionen. Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstoff-Fabrikanten und Deutscher Papier-Fabrikanten. Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Nr. 69. Berlin, Donnerstag, 29. August 1895. XX. Jahrg. Inhalt. Seite Muss Versender od. Empfang. die Fracht verauslagen? . 2189 Sulfitstoff- und Papierfabri- kation in Böhmen .... 2190 Untersuchung von Papier ¬ lieferungen 2191 Kopirtinten 2191 Schwefelsaure Thonerde . . 2191 Probenschau 2192 Seite Maschinen und Apparate der amerikan. Druck-Industrie 2194 Alte und neue Ziele d. Buch- deckenverzierung .... 2195 Pappenbiegeniaschine mit Ein- Schneidevorrichtung . . . 2196 Zolltarife d. In- u. Auslandes 2198 Volksernährung 2210 Markenschutz in Oesterreich 2214 Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. 50 Pf. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für In- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Postkarte mit, damit wir den Versandt einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Muss Versender oder Empfänger die Fracht verauslagen ? . . . ., 23. August 1895. Der Einsender in Nr. 67 irrt, wenn er glaubt, bei deutschen Ge richten mit der Ansicht durchzudringen, es müsse der Versender bei Franko-Verkauf unter allen Umständen frankiren. Vielmehr hat die Papier-Zeitung Recht, wenn sie sagt (Nr. 43, S. 1378), dies richte sich nach Handelsgebrauch. Es ist Thatsache. dass in vielen — bei manchem Geschäftszweige in den meisten — Fällen der Empfänger die Fracht für den Versender auslegt, und es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Gerichte auf diese thatsächliche Uebung Rücksicht nehmen werden. Der Einsender irrt ferner, wenn er glaubt, er könne im beschä digten Zustande ankommende Waare, weil sie »franko einer Bahn station« verkauft ist, dem Absender einfach zur Verfügung stellen. Aus dem Verkauf »franko einer Bahnstation« allein ergiebt sich ein solches Recht nicht, vielmehr sagt Art. 345 D. H. G.: »Daraus, dass der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Aus lagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, dass der Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt,« und es ist in der Papier-Zeitung des Längeren erörtert worden, dass z. B. bei überseeischen Cif- oder Cf-Geschäften die Gefahr der Ver sendung ausdrücklich dem Käufer aufgebürdet ist. Vielleicht ist in diesen Erwägungen ein Grund gegeben, warum der Absender nicht unter allen Umständen zu frankiren pflegt; denn es wird auch dem Empfänger im Falle eines Anspruches an den Schilfer lieber sein, die Fracht zu deponiren und der Klage auf Zahlung entgegenzusehen, als dass der Schiffer die Fracht in der Tasche hat. e . . . ., 22. August 1895. Angeregt durch die Einsendung in Nr. 67: »Muss Versender oder Empfänger die Fracht verauslagen usw.«, erlaube ich mir, Ihnen nach folgenden Fall zur Beurtheilung, gegebenenfalls zur Aussprache der Fachgenossen vorzuführen: Ich kaufte eine Waare cif Dampfer gegen Kasse mit 1 pCt. Skonto nach Empfang der Waare. Mein Lieferant ertheilt mir die Rechnung derart, dass er vom Fakturenbetrage die von ihm mit einer Rhederei geschlossene Fracht abzieht und von dem hierdurch entstehenden Rest betrag mir 1 pCt. Skonto vergütet. Durch eine derartige Rechnungs- ertheilung bezweckt mein Lieferant mir einen stillen Wink zu geben, dass ich die Fracht bezahlen soll, und erzielt auch einen geringeren Skontoabzug. Da ich cif gekauft habe, d. h. Kosten, Assekuranz und Fracht gehen zu Lasten des Verkäufers, so hat er meiner Meinung nach auch wirklich die Fracht zu verlegen und mir auch Skonto vom Bruttofakturenbetrag zu vergüten. Da die Fracht über 3000 M. beträgt, so würde ich durch seine Berechnungsart 30 M. an Skonto verlieren, abgesehen davon, dass ich den Frachtbetrag vor Empfang der Waare zu zahlen hätte, während meine Bedingungen nach Empfang der Waare lauten. An und für sich ist die Differenz zu unbedeutend, um aus diesem Fall weitere Konse quenzen zu ziehen. Es wäre mir aber lieb, des Prinzipes wegen, eine andere Meinung zu hören. m. Da der Verkäufer nur einen Preis, den cif-Preis, genannt hat, muss er unserer Ansicht nach den vereinbarten Skonto von diesem Betrag abziehen. Wäre dies beim Abschluss des Verkaufs nicht seine Absicht gewesen, so hätte er sagen sollen, von welchem andern Betrag er den Skonto bewilligen wolle, beispielsweise schreiben müssen: »Ich liefere Urnen . . . Ballen zu . . . die 100 kg cif Antwerpen, gegen Kasse nach Empfang, abzüglich 1 pCt. Skonto vom fob -Betrag.« Diese Ansicht verstösst umso weniger gegen das Billigkeitsgefühl, als gewöhnlich den grösseren überseeischen Verschiffern sowohl von den Agenten der Rheder als auch der Versicherungsgesellschaften vom Frachtbetrag, bezw. der Versicherungs-Prämie eine Kommission gutgeschrieben wird, die oft fünf und mehr Prozent beträgt. Dagegen hat der Verkäufer, wie auch unser geschätzter Einsender — e — bemerkt, ganz richtig gehandelt, dass er die Fracht nicht im voraus entrichtete, sondern für seine Rechnung von dem Käufer bezahlen lässt. Dieser Brauch des Grosshandels hat triftige Gründe. Die vereinbarte Fracht ist erst dann fällig, wenn der Schiffer seinen Vertrag erfüllt, also die Waare in den Bestimmungshafen gebracht hat. Durch Vorausbezahlung der Fracht würden nicht nur die Zinsen auf dem Frachtbetrag während der Reisedauer verloren gehen, sondern der Verschiffer hätte auch auf einen entsprechend höheren Betrag Versicherung, möglicher weise auch Bank-Kommission und Kursverlust zu zahlen. Den Schiffer zu bezahlen, ehe er seine Verpflichtungen erfüllt hat, wird auch deshalb wenn immer möglich vermieden, weil sehr oft Abzüge von der Fracht für Beschädigungen usw. zu machen sind, die nur mit Unannehmlichkeiten aller Art, vielleicht erst auf dem Prozessweg eingetrieben werden können, wenn der Kapitän, bezw. der Rheder die Fracht schon in der Tasche hat. Dass der Empfänger durch Bezahlung der Fracht einen entsprechenden Theil der Kaufsumme etwas vor Verfallzeit zu entrichten hat, ist nicht von Belang, denn er kommt dabei nicht zu Schaden, da er die Waare in Händen hat und dem Verkäufer die Zinsen auf die verauslagte Summe in Rechnung stellen kann. — Die Red.