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Briefkasten. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. 847. Frage: Wir bestellten bei einer Fabrik u. a. einen grossen Posten holzfrei Schreib, das Kilo zu 48 Pf., welchen wir zur Verfügung stellten, da dasselbe derartig schlecht gearbeitet ist, dass es sich unmöglich als gutes Schreibpapier verwenden lässt. Da uns die Fabrik nun auf Abnahme verklagt, so fragen wir an, ob wir gezwungen werden können, ein derartig versatinirtes, unreines Papier mit ganz schlechter Durchsicht als gut anzunehmen. Wir würden Ihnen dankbar sein, wenn Sie uns die technischen Fehler näher bezeichneten, um gegebenenfalls vor Gericht solche verwerthen zu können. Antwort: Die uns vorgelegten Bogen sind gut geleimt, glatt, und erfüllen alle Erfordernisse des Schreibpapiers. Nur wenn man sie gegen das Licht hält, zeigt sich, dass ein an einer Seite durchgehender etwa, 15 cm breiter Streifen durchsichtiger ist, dass das Papier an dieser Stelle, wie Sie vielleicht richtig annehmen, im Kalander stärkern Druck erfahren hat, als in den anderen Theilen. Da jedoch diese Verschiedenheit in der Durchsicht auf der Oberfläche garnicht erkennbar ist, auch in keiner Weise die Verwendung als Schreibpapier beeinträchtigt, so würde es uns nicht berechtigt erscheinen, wenn Sie deshalb die Annahme verweigern wollten. 848. Frage: Ich kaufte 1890 eine Holzschleiferei durch Ver mittelung eines Bankiers X. von einem Dritten. X. hat auf meine Fragen nach den Maximal- und Minimal-Wasser Verhältnissen (in Litern) und Rentabilität usw. lauter nicht entfernt zutreffende Angaben gemacht, die mich zum Ankauf verleiteten. Dass die Angaben sämmtlich falsch sind, wird durch eine Anzahl von Zeugen und Sachverständigen nachgewiesen. X. hat die Angaben auf eigene Faust gemacht, dadurch das Geschäft zustande gebracht und sich eine von beiden Seiten zu entrichtende Provision verschafft. Die Folge des Ankaufs ist für mich ein Verlust von mehr als 80000 M. (Anzahlung, Betriebszuschuss, weil das Minimal-Betriebs wasser um das Fünffache zu hoch angegeben ist, Zinsen usw.) gegenüber dem Kaufpreis von rund 97 000 M. gewesen. Es handelt sich nun um die Frage, ob der Vermittler auf Grund der von ihm behaupteten, nachweislich falschen Thatsachen zum Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Antwort: Sie haben eine Holzschleiferei gekauft auf Grund der von einem Vermittler gemachten Angabe, die sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Nach preussischem Recht können Sie auf Rückgängigmachen des Kaufs klagen, wenn Ihnen der Ver käufer falsche Angaben gemacht hat. Es kommt also darauf an, festzustellen, ob die vom Vermittler gemachten Angaben vom Verkäufer herrühren, ob dieser also dafür verantwortlich ist. Wenn dies der Fall ist, wird es möglich sein, den Kauf rück gängig zu machen. Ob Sie mit einer Klage auf Entschädigung durchdringen werden, scheint uns sehr zweifelhaft, da es sehr schwer sein wird, deren Höhe genau nachzuweisen, und der Vermittler wahrscheinlich nur in Höhe der verdienten Provision in Anspruch genommen werden kann. Sie als Käufer hatten doch die Aufgabe zu prüfen, ob die Ihnen gemachten Angaben richtig seien, scheinen dies aber gänzlich unterlassen zu haben. Wir bezweifeln sehr, dass es möglich sein wird, den wohlhabenden Vermittler dafür verantwortlich zu machen. 849. Frage: Welche Vorrichtung zur Ermittelung des Trocken gehalts feuchter Stoffe hat sich bis jetzt am besten bewährt? Antwort: Sie finden genaue Angaben hierüber in der 35. Lieferung von Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation, Seiten 1360—68. 850. Frage: Wir bitten Sie, uns mittheilen zu wollen, ob wir auf folgenden Sachverhalt hin klagbar gegen die Firma X. vorgehen können, wozu wir ein Musterbuch unserer Postpapiere usw. mit Druck, sowie ein einzelnes Wechselformular zur gefl. Ent scheidung unserm Schreiben beifügen. Obige Firma bestellte bei uns infolge Zusendung dieses Musterbuches verschiedene Druck sachen, u. a. auch Bütten wechsel, und zwar in der Weise, wie bei liegender Wechsel. Der Auftrag wurde sofort erledigt, und wir erhielten nun ein Schreiben der Firma, in welchem sie bedauert, die Wechsel nicht abnehmen zu können, weil das Papier ein ganz anderes und angeblich minderwerthiges wäre, sowie nicht die übliche Grösse habe. Wir schrieben den Herren darauf, dass sie ganz entschieden im Irrthum wären, da von Minderwerthigkeit nicht die Rede sein könnte, und die Wechsel auch die übliche Grösse hätten; ferner wiesen wir noch darauf hin, dass bei Büttenwechseln, überhaupt bei Bütten papieren auf eine ganz gleichmässige Stärke und Grösse nicht zu rechnen wäre. Leider bleiben dieselben bei ihrer Behauptung und stellen uns die Wechsel zur Verfügung mit der Bemerkung, dass sie dieselben auch nicht zum halben Preise behalten würden. Antwort: Der gelieferte Wechselvordruck fühlt sich weniger steif an als die Bestellprobe, was von einem kleinen Unterschied in der Leimung herzurühren scheint, doch ist die Leimung gut. Beide Muster sind gleich kräftig, der Gewichtsunterschied, zu Gunsten der Bestellprobe, beträgt etwa 12 pCt., die Grösse stimmt so genau überein, als sich bei Büttenpapier erwarten lässt. Nach unserer Ansicht sollte der Besteller die Waare gegen einen kleinen Nachlass annehmen, da sich derartige Abweichungen bei der Büttenpapier-Fabrikation kaum vermeiden lassen, und die gelieferten Vordrucke ihrem Zwecke entsprechen. 851. Frage: Woraus bestehen die Eisblumen bei den soge nannten Eiskartons, und wie werden die grossen und kleinen Kristalle hervorgerufen? Antwort: Als Eiskartons zuerst auf kamen, wurde nament lich das leicht kristallisirende essigsaure Blei zur Herstellung der Blumen verwendet, später aber wegen seiner Giftigkeit verlassen. Jetzt werden wohl nur giftfreie Salze zu Eiskartons verwendet, doch wissen wir nicht, welche bevorzugt werden. Jeder analytische Chemiker kann Ihnen in wenigen Minuten sagen, welches Salz ein beliebiger ihm vorgelegter Eiskarton enthält. — Die Grösse der Kristalle hängt zum Theil von der Art des Salzes ab, zum Theil auch von der langsameren oder schnelleren Kristallisation. Die kleinsten Kristalle erhält man durch Schütteln der Flüssig keit während der Kristallisation. 852. Frage: Ich bitte um Ihren Rath in folgender Angelegenheit: 1. Ein Kunde bestellte zur flotten Lieferung im Laufe des Jahres zusammen 136 Kisten Papierröhren und brach auf billigere Offerte der Konkurrenz hin plötzlich die Verbindung ab. Bei Absendung der letzten Partie fanden sich noch drei Kisten auf Lager, die ich mitschickte. Jetzt will der Empfänger die Annahme dieser 3 Kisten verweigern. Ist er dazu berechtigt? 2. Gemäss Vorschrift meines Abnehmers hatte ich das Gewicht von je 240 Papierröhren auf 320 bis 330 g anzufertigen und derselbe empfing über 100 Kisten. Da nun bekanntermaassen die Anfangs und Endrollen auf der Papiermaschine nie genau im Gewicht ausfallen, so entstanden beim Verarbeiten dieser Rollen mehr oder minder grosse Differenzen bis zu 420 g. Abnehmer hat nur die schweren Hülsen aussortirt (!) und will jetzt drei Kisten zur Verfügung stellen Nach meinem Dafürhalten ist doch nur das Durchschnittsgewicht der ganzen Sendung maassgebend. Ich bemerke noch, dass es sich um ganz gewöhnliche Röhren handelt, wozu also auch ein gewöhnliches Papier verarbeitet wird. Antwort: 1. Der Käufer ist nicht verpflichtet, mehr zu nehmen als er bestellt hat, Sie können ihn daher zur Abnahme der zuviel geschickten 3 Kisten nicht zwingen. 2. Welcher Gewichtsunterschied in den einzelnen Röhren zulässig ist, wissen wir nicht, da wir weder die genauen Bedingungen kennen, zu denen Sie verkauft haben, noch den Handelsbrauch. Jedenfalls aber sind Sie mit Ihrer Ansicht im Irrthum, dass einzig das Durchschnittsgewicht maassgebend sei; denn durch eine Mischung von beispielsweise viermal zu schweren mit viermal zu leichten Röhren liesse sich auch das Durchnittsgewicht erzielen, und doch könnte der Besteller keine einzige Röhre gebrauchen. 853. Frage: Wir haben bei einem dortigen Anwalt, ehe wir wussten, dass sich Herr von Holtzendorff auch hiermit befasst, angefragt, für welchen Preis er die Uebertragung unseres Waaren- zeichens in die neue Zeichenrolle übernehmen würde. Derselbe verlangt nun neben den Auslagen für zwei Zeichen 100 M. — was uns unverhältnissmässig viel vorkommt, weshalb wir bei Ihnen anfragen, ob Sie uns im Briefkasten sagen können, ob in der That ein solcher Betrag gewöhnlich berechnet wird, oder ob wir besonders »bevorzugt« sind. Antwort: Wie uns mitgetheilt wird, verlangen die Agenten, durchschnittlich für Anmeldung eines Zeichens 50 M. und die Auslagen, und hiermit würde obiger Satz übereinstimmen. Es ist aber garnicht nöthig, dass Sie sich zur Anmeldung eines Waaren- zeichens, Musters oder Patentes eines Agenten bedienen. Sie können dies an der Hand des Gesetzes sehr leicht selbst machen, und die kleine Mühe wird reichlich durch die dabei errungene bessere Kenntniss der Gesetze und des Geschäftsgangs belohnt. Wenn Sie erst eine Anmeldung selbst eingereicht haben, werden Sie sich keines Mittelmannes mehr bedienen.