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Briefkasten. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. 908. Frage: Der Chef einer süddeutschen Firma forderte mich mit einem Telegramm von Sonntag, 3. März, auf, mich andern Tags in der Frühe in einem bezeichneten Hotel vorzu stellen, welchem Wunsche ich nachkam, indem ich aus Gesund heitsrücksichten noch an besagtem Sonntag abends dorthin reiste. Am folgenden Morgen trafen sich die beiden Theile, und Sucher eines Reisenden deponirte mir unter völliger Ausserachtlassung meiner Ansprüche die Verpflichtungen, welche er seinem gesuchten Herrn gegenüber übernehme. Ich erklärte mich mit diesen ein verstanden und somit gilt das Engagement für abgeschlossen. Herr H., der Geschäftsbesitzer, wünschte dann eine Bestätigung von mir über die Annahme des Postens und äusserte sich dabei »natürlich baldigst«; ich erwiderte ihm, dass er dieselbe auch sofort haben könne und er meinte, ich könne bis er wieder in das Hotel zurückkomme, den Brief hinterlassen, was ich indessen nicht that und mir die Sache noch überlegte. Die Zusage erfolgte jedoch gleich Dienstags früh nach meiner Rückkunft, und mein Brief musste am gleichen Tag abends im Besitz des Herrn H. sein. Heute morgen sendet mir nun H. meine Zeugnisse und Photo graphie zurück, bemerkend, er müsste auf meine Dienste verzichten, da ich ihn sowohl in X., als auch bis zur Nachhausekunft ohne Bestätigung gelassen habe. Ausserdem legte er 6 M. als Reise-Entschädigung bei. Nun ist die Frage, ob Herr H., welcher sofort eine Unterredung bezüglich einer sofort anzutretenden Tour einleitete, woraus ich sein • Einverständniss beobachtete, berechtigt ist, das Engagement einfach zurückzuziehen. Ich habe ihm sofort mitgetheilt, ich sei von ihm engagirt und werde an besprochenem Zeitpunkt den Posten übernehmen, sollte er damit nicht einverstanden sein, so würde ich meine Ansprüche nach den Bestimmungen des Handelsgesetzes anderwärts geltend machen. Bezüglich meiner Auslagen sei ihm bemerkt, dass ich mich auf ausdrücklichen Wunsch vorgestellt habe, und meine Unkosten dafür sich auf 15 M. belaufen, den Restbetrag von 9 M erwarte per Posteinzahlung. Herr H. muss doch in diesem Falle meine Auslagen ganz vergüten? Und welche Ansprüche habe ich, nach dem das Engagement als abgeschlossen gilt? Das Handelsgesetz bestimmt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen vor Ablauf eines Kalender-Vierteljahres. Antwort: Zu einem Vertragsabschluss ist die Zustimmung beider Theile erforderlich. Aus obiger Darstellung geht hervor, dass H. die Anstellung von Ihrer sofortigen schriftlichen Zusage abhängig machte. Sie hatten dieselbe versprochen, sich aber anders besonnen und sind, ohne die versprochene Zusage zu geben abgereist. Der Geschäfts-Inhaber H. war hiernach berechtigt anzunehmen, dass Sie die Stelle nicht annehmen wollten und sich nach einem Ersatz umzusehen. Das Recht »sich die Sache noch zu überlegen«, welches Sie für sich in Anspruch nehmen, stand auch Herrn H. zu. Sie wurden demnach nicht angestellt und haben höchstens Anspruch auf Vergütung der Auslagen, welche Ihnen durch die Reise entstanden sind. Wir sagen »höchstens«, weil die Anstellung durch Ihre Schuld nicht zustande kam, und Sie deshalb billiger Weise einen Theil der vergeblich aufgewandten Kosten tragen müssten. Wenn Sie eine Stelle bei H. überhaupt nicht annehmen wollten, hätten Sie seinem Ruf keine Folge leisten sollen. 909. Frage: Mit Gegenwärtigem ersuche ich um gefl. Mit- theilung in der Papier - Zeitung, ob es ein Gesetz oder eine Vorschrift giebt, wonach man die zum Einbinden erhaltenen Bücher und Werke bis zu einer gewissen Zeit (etwa 3 Monate) auf bewahren muss. Antwort: Da es für solche besondere Fälle keine Gesetze giebt, so wird meist nach dem Handelsbrauch entschieden. So weit unsere Kenntniss reicht, bewahren die Buchbinder Verlags werke häufig noch viel länger als 3 Monate auf, um sie nach Bedarf auf Wunsch der Verleger zu binden. Wer dies nicht will, kann vom Verleger nicht dazu gezwungen werden, aber dieser wird dann vielleicht seine Arbeiten einem anderen Buch binder übertragen. Nach dem Handelsgesetz hat der Empfänger einer solchen Waare wie Bücher dieselben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu behandeln, also jedenfalls Sorge dafür zu tragen. Will er sie nicht länger lagern, so muss er dies dem Eigenthümer mittheilen und kann, nachdem er den Büchern den kostenfreien Aufenthalt gekündigt hat, Lager- und Versicherungs kosten dafür rechnen. 910. Frage: Welcher innere Anstrich bewährt sich bei guss eisernen Holländern zum Schutz gegen hartes, salzhaltiges Wasser am besten? Antwort: Gar kein Anstrich, da jede Art von aufgetragener Farbe oder Masse von dem umlaufenden Stoff allmälig abgerieben wird. Wenn Gusseisen von dem Wasser angegriffen wird, so giebt es keinen anderen Schutz für den Holländertrog als Aus kleidung mit Kupfer- oder Bleiblech, welche früher vielfach zu diesem Zweck angewandt wurden. Noch besser ist Ersatz der eisernen durch gemauerte oder in Beton oder nach Monier aus geführte Tröge. (Siehe Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation Seiten 261 bis 268.) Albert Bolle & Jordan, Berlin S, Ritterstr. 14, bauen sämmtliche, Maschinen zur Papierverarbeitung. Bezeichnung Schnittlänge Preis Pressbalken RA RB RC RD RE 74449] RF 235 mm 320 „ 470 " 530 » 660 „ 850 " M. 24,— „ 30,— ” 85,— » 40,— „ 46,— " 60- M. 3,— mehr „ 3,— „ „ 3,— » " 4,— „ » 4,50 » » 5, » Gasmotoren-Fabrik Deutz, Köln-Deutz. 2 Otto's Lr VU neuer Motor VU "2-wa** c; 'für R . °u2-wa* Gas, Benzin und Petroleum. lieber 42 000 Maschinen mit ca. 170 000 Pferdekräften In Betrieb. 182 Medaillen und Diplome. „Original - Otto - Motoren“ sind mit vorstehender Schutzmarke versehen. [76303 Prospekte und Kostenanschläge gratis und franco. * b iL rik do+e*ete+c BERLIN S., Ritter-Strasse 90. &mil Sursch Messinglinien-Fab gTEN: Linien-Ornamente Serie IX. . i UEE Zierschrift „Gloria.^ w.I < u Messing-Zierstiicke Serie XI. \ \ Messing-Geviert- und Inserat-Ecken. -- Einrichtungen u. Umgüsse in kurzer Zeit. O4.A U nr>4unin I Einzige Specialfabrik für den gesammten Bedarf >tere0 UPIC ■ Carl Kempe, Nürnberg. [74855