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Verantwortlichkeit des Verlegers. Der Verleger einer fach wissenschaftlichen Zeitschrift ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 11. Ok tober 1894, nicht wegen fahrlässigen Nachdrucks eines von seinem Redakteur aus eigenem Antriebe widerrechtlich aufgenommenen fremden wissenschaftlichen Artikels zu bestrafen, wenn er im Vertrauen auf die bessere Sachkenntniss seines fachwissenschaft lich gebildeten Redakteurs selbst den Artikel auf die Legalität nicht geprüft hat. »Der Angeklagte Dr. B. ist lediglich Verleger und Drucker einer von Dr. S. redigirten Fachzeitschrift. Letzterer sendet der Offizin des B. das zu veröffentlichende Material zu, Angeklagter hat einen seiner Kontoristen damit beauftragt, die Weiterbeförderung an die Druckerei weiter zu beaufsichtigen, und solchergestalt ist es geschehen, dass ohne Wissen und Willen des Angeklagten B. von S. aus einer anderen Fachzeitschrift ent nommene, als » wissenschaftliche Ausarbeitungen « zu qualifizirende Artikel zum Abdruck in der von B. verlegten Zeitschrift gelangt sind. Die Einrede B.’s, dass er sich auf S., dessen wissenschaft liche Befähigung und die von S. erfolgte Vorprüfung des für den Abdruck in jeder einzelnen Nummer bestimmten Stoffes verlassen habe, wird mit der Erwägung abgewiesen, es enthielte schuldhafte Fahrlässigkeit, dass B. das von S. gesammelte Material weder »selbst auf die Legalität geprüft«, noch auch den fraglichen Kon toristen »mit eingehender Instruktion zu solcher Prüfung versehen« hat. Erwägt man jedoch, dass die ganze Straf barkeit des fraglichen Nachdrucks von der wissenschaftlichen Qualifikation der fraglichen Artikel abhing, dass es sich hierbei um Fragen der Wissenschaft der Optik, Mikroskopie und der damit zusammenhängenden Technik handelte, so springt das Unschlüssige der obigen Begründung der Fahrlässigkeit in die Augen. Es ist nicht abzusehen, wie durch solche Vorprüfung des B. oder seines Kontoristen nothwendig der wissenschaftliche Charakter der fraglichen Aufsätze erkannt werden musste, wenn man es nicht etwa gleichzeitig Beiden zur Schuld anrechnen will, dass sie sich mit dem Verlag einer Fachzeitschrift befasst haben, ohne selbst Fachgelehrte zu sein. Unter den vorliegenden konkreten Umständen muss es als entschuldbar gelten, wenn der Verleger dem besseren Sachverstände des Redakteurs mehr ver traute, als seinem eigenen Urtheil. Die in Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 20 S. 430 befindliche Entscheidung des Reichsgerichts hat einen Rechtsfall zum Gegenstände, in welchem der Verleger einer politischen Zeitschrift selbst den von ihm gesammelten Stoff dem Redakteur zum Abdruck übergeben hat und die allerdings verfehlte Einrede erhoben wurde, die Existenz eines verantwortlichen Redakteurs exculpire ohne weiteres den Verleger. Der vorliegende Fall ist in jeder Hinsicht anders gestaltet.« Reichs-Anzeiger. PABST & LAMBRECHT GEGRÜNDET 1840. Nürnberg GEGRÜNDET 1840. Fabrikanten aller bunten Farben für Maler- und lithographische Zwecke, für Cattun- und Zeug-Druck, für Tapeten-, Rouleaux- und Buntpapierfabrikation, sowie für Herstellung künstlicher Blätter und Blumen. [74877 Buch- und Steindruckfarben, trocken und abgerieben. Giftfreie Farben für Spielwaarenfabrikation. Oelfarben. » Walzenmasse. * Farbmühlen. E Mit selbstthätiger Faon- Verschlussklappen-Gummirung. Ausstanz-Maschinen- u. -Messer. 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