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184 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 7. Leipzig, 28. Dezember 1895. getroffen: bis Ende Dezember 1898. und zwar vom erste Geschäftsjahr umfasst die Periode vom 1894 Die 50 kr 50 50 Fabriken a) für la weisse Holzpappe von Nr. 20—100 unter 20 und über 110—150 . . . . über 150 b) für la braune Holzpappe von Nr. 20—100 unter 20 und über 110—150 . . . . über 150 Das Zentral-Verkaufsbureau hat die von den effektuirten und ihm konsignirten Lieferungen nach Das bis 1895. § 3. Papierprüfungs-Anstalt. Otto Winkler. Stabüisirung der Einrichtungen und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Werke und Fabriken. diesem Uebereinkommen beitretenden Fabrikanten verzichten für Zentral-Verkaufsstelle für Pappen in Oesterreich. Der Entwurf des in Nr. 6, Seite 153 erwähnten Ueberein kommens zwischen den österreichisch-ungarischen Pappenfabrikan ten unter einander und mit dem Wiener Bankverein, welcher angenommen und am 1. Januar in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut: Die Unterzeichneten haben untereinander und mit dem Wiener Bank- Verein in Wien nachstehendes Uebereinkommen liehen Garantiefonds derart abzurechnen, dass nach Ablauf von 30 Tagen etwa 75 pCt in runden Beträgen gegen Beibringung der Frachtbrief- Duplikate und der Rest nach Eingang der ordnungsmässigen Uebernahms- anzeige seitens des Bestellers auszuzahlen, respektive gutzuschreiben ist. Die fakturirte Menge wird jedesmal von dem repartirten Verkaufs kontingente in Abschreibung gebracht. Dem Zentralverkaufsbureau sind von jedem einzelnen Theilnehmer die etwa noch laufenden Schlüsse aus früheren inländischen Verkaufskontrakten nebst den Konditionen derselben bekanntzugeben. Die Abwickelung und Fakturirung derartiger Lieferungsgeschäfte soll ebenfalls thunlichst durch das Verkaufsbureau erfolgen, in jedem Falle kommen demselben für Lieferungen aus Schlüssen, welche am oder nach dem 1. September 1894 geschlossen wurden, 3 pCt. des Fakturenwerthes (analog der im § 9 festgesetzten Provision) zu. Diese schon abgeschlossenen Lieferungen werden von dem zugewiesenen inländischen Absatzkontingente selbstredend in Abzug gebracht. § 9. Bankprovision und Delcredere. Das Zentral-Verkaufsbureau fakturirt unter Einhaltung der obigen Fakturenpreise im Namen des Wiener Bank-Vereins die Waare an die betreffende inländische Kundschaft weiter und zieht den Gegenwerth unter voller Haftung für das Delcredere ein. Die Bankprovision für die im § 7 § 6. Auftheilung des Inlandsbedarfes. Durch das Zentral-Verkaufsbureau werden im Einvernehmen mit dem Komitee die Jahres-Durchschnittsmengen, welche von den einzelnen Theil- nehmem an weisser und brauner Holzpappe im Inlande zum Absätze gelangten, ermittelt, und werden diese Mengen als normales Inlands-Absatz kontingent für das betreffende dem Uebereinkommen beigetretene Werk, beziehungsweise Fabrikanten vorläufig für die Dauer des Uebereinkommens vorgeschrieben. Der übrige Theil der Erzeugung an weisser und brauner ungeleimter Holzpappe verbleibt jedem Werke zur freien Verfügung für den Export. § 7. Bildung des Central-Verkaufsbureaus. Der Wiener Bank-Verein übernimmt gegen die im § 9 bestimmte Provision die Bildung und Errichtung eines Zentral-Verkaufsbureaus, bestellt das dafür nothwendige Personal und bestreitet alle damit verbundenen Kosten, wie Gehalte, Miethe, Drucksorten, Porti, Telegramme, Steuern, Umlagen, Agentenprovisionen usw. Dem Zentral-Verkaufsbureau obliegt der ausschliessliche kommissions weise Verkauf der von den beigetretenen Fabrikanten für den Inlandsbedarf produzirten und ihnen alsKontingent vorgeschriebenen Erzeugnissmengen (§6). Sofort nach Bildung des Verkaufsbureaus ist demselben von jedem einzelnen Mitgliede das Namensverzeichniss der Inlandskundschaft nebst Angabe der derselben in den letzten drei Jahren gelieferten Menge an weisser und brauner Holzpappe einzusenden, für welches Verzeichniss das Zentral-Verkaufsbureau die entsprechende Drucksorte vorlegt, welche Verzeichnisse jedoch vom Zentral-Verkaufsbureau gegen Jedermann und auch gegen die Komiteemitglieder geheim gehalten werden müssen. Jeder der diesem Uebereinkommen beigetretenen Fabrikanten und Firmen verpflichtet sich gleichzeitig, seine Kundschaft von der Errichtung des Zentral-Verkaufsbureaus zu verständigen; dasselbe wird der Wiener Bank-Verein veranlassen. § 8. Geschäftsführung des Zentral-Verkaufsbureaus. Sämmtliche Aufträge aus dem Inlande übernimmt das Zentral-Verkaufs bureau, und sind etwaige bei den einzelnen Theilnehmern einlaufende inländische Anfragen oder Aufträge sofort der Zentral-Verkaufsstelle zu überweisen, welche mit den Bestellern zu verhandeln und abzuschliessen hat. Selbstverständlich schliesst das Verkaufsbureau auch bezüglich der direkt bei ihm einlangenden Aufträge ab. Die bei dem Zentral-Verkaufsbureau einlaufenden inländischen Aufträge werden von demselben unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche des Bestellers wegen bestimmter Marke, dann unter möglichster Berück sichtigung geringster Entfernung vom Ortedes Bestellers den einzelnen diesem Uebereinkommen beigetretenen Fabriken zur Ausführung überschrieben, welche die Annahme den Bestellern ordnungsmässig zu bestätigen haben. In der Regel sollen weniger als 10000 kg zur Ausführung nicht ange nommen werden. Die liefernde Firma hat für vollständig auftrags- und ordnungsmässige Effektuirung einer Bestellung einzustehen, diesfalls die Vertretung zu leisten und alle Verantwortung und jeden Schaden zu tragen. Differenzen mit der Kundschaft sind von der Zentral-Verkaufsstelle im Einvernehmen mit der betreffenden Firma auszutragen. Wenn eine Firma den ihr zur Effektuirung überwiesenen Auftrag wegen force majeure nicht ausführen kann, hat die Zentral-Verkaufsstelle den Auftrag einer andern Firma zu überweisen. Nach geschehener Ablieferung des Auftrages ist dem Zentral-Verkaufs bureau in Wien Konsignation zum Zwecke der Fakturirung durch dasselbe zu ertheilen. Die unterzeichneten Fabriken und Firmen haben sich nun bis auf Weiteres dahin geeinigt, dass der gemeinsame Fakturenpreis franko Bahn station der Empfangsstelle für 100 kg wie folgt festgesetzt sein soll: § 1. Zweck des Uebereinkommens. Um die Uebererzeugung und den Verkauf von weisser und brauner ungeleimter Holzpappe für Oesterreich-Ungarn (incl. Okkupationsgebiet) zu regeln und durch einheitliches Vorgehen ein unnützes und schädliches Preisunterbieten untereinander hintanzuhalten, beziehungsweise konstante und mit den Erzeugungskosten im richtigen Verhältnisse stehende Verkaufs preise zu erzielen, vereinigen sich die gefertigten Fabrikanten und Firmen, welche sich mit der Erzeugung von weisser und brauner ungeleimter Holzpappe beschäftigen, dahin, ihre Produktions- und Absatzverhältnisse in der hier des Näheren festgesetzten Weise einzurichten und den Verkauf für Oesterreich-Ungarn und das Okkupationsgebiet ausschliesslich durch den Wiener Bank-Verein, als ihrer gemeinsamen Zentral-Verkaufsstelle, vor nehmen und besorgen zu lassen. § 2. Dauer des Uebereinkommens. Dieses Uebereinkommen gilt zunächst auf die Dauer von vier Jahren, die Dauer desselben darauf, ihre gegenwärtig bestehenden motorischen Kräfte zur Erzeugung von weisser und brauner ungeleimter Holzpappe zu erhöhen, sowie auch darauf, neue derartige Anlagen zu errichten oder sich an der Bildung neuer Betriebsstätten für die Erzeugung von weisser und brauner ungeleimter Holzpappe in den im § 1 dieses Uebereinkommens erwähnten Ländern direkt oder indirekt zu betheiligen. Maschinelle Aenderungen in den übrigen Einrichtungen unterliegen keiner Beschränkung. Bereits in Angriff genommene Erweiterungen von vorhandenen moto rischen Kräften sind gleichzeitig mit der Beitrittserklärung beim Komitee (§ 26) anzumelden, und werden dieselben nach vorhergehender Prüfung als fertige Anlagen in Betracht gezogen. § 4. Feststellung der Jahresproduktion. Behufs Gewinnung genauer statistischer Daten sind von allen Theil nehmern die Ziffern ihrer Produktion an weisser und brauner ungeleimter Holzpappe für die Jahre 1891, 1892 und 1893 in einer tabellarischen Zusammenstellung innerhalb zwei Wochen, nach Unterschrift dieses Ueber einkommens, dem Wiener Bank-Verein bekanntzugeben. § 5. Feststellung des Inlandsbedarfes und der Exportmengen. Das Komitee giebt sofort nach der Perfektionirung dieses Ueberein kommens an alle Theilnehmer Drucksorten aus, welche, von jedem Theilnehmer in den Rubriken für Inlandsbedarf (Oesterreich-Ungarn, incl. dem Okkupationsgebiete), sowie für das Exportgeschäft mit den in den Jahren 1891, 1892 und 1893 verkauften weissen und braunen Holpappen mengen wahrheitsgetreu ausgefüllt und mit der Angabe des Lagerbestaudes des einzelnen Werkes per Ausstellungstag versehen, ehestens wieder zu retourniren sind. Die solcher Art eingesammelten und mit bestimmten Zahlen versehenen Drucksorten werden von dem Komitee dem Zentral- Verkauftsbureau zur Verfügung gestellt. Abzug von 3 pCt. Kassaskonto, der im § 9 bestimmten Provision und des Beitrages zum ordent- ist, nämlich die relative Menge der aufzusaugenden Flüssigkeit, während die Hauptsache vernachlässigt ist: die Schnelligkeit des Aufsaugens. Deshalb nehmen wir auch nicht die Höhe, bis zu der die Flüssigkeit überhaupt steigt, als Vergleichswerth, sondern die Höhe, bis zu welcher die Flüssigkeit in einer bestimmten Zeit steigt. Dass wir 10 Minuten als Versuchszeit angenommen haben, stützt sich darauf, dass in dieser Zeit die Unterschiede deutlich und entsprechend der erfahrungsgemäss festgestellten Brauch barkeit zum Ausdruck kommen. Es giebt viele Stoffe, die weit mehr Flüssigkeit aufzunehmen vermögen als die besten Fliess papiere, z. B. Leder und Schwamm, und die trotzdem sich für Löschzwecke schlechterdings nicht eignen, weil sie infolge schwerer Benetzbarkeit und geringer Fähigkeit, Flüssigkeiten rasch weiter zu leiten, Tintenstriche nur breit quetschen und nicht aufsaugen würden. Die Methode der Wägung der aufgesaugten Wassermenge ist nur deshalb einigermaassen brauchbar für die Beurtheilung, weil meist — nicht immer, wie gezeigt — die Saugfähigkeit und die Fähigkeit, viel oder wenig aufzunehmen Hand in Hand gehen. Sie ist also nur als ein Umweg, und noch dazu als ein unsicherer, zu bezeichnen. 522 Sft g s” 65 2 9 Gulden 10 „ 10 „ 10 • 10 „ 11 » einzelnen