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Packpapier, geglättet. Die Einfuhr blieb ganz unbedeutend (0,39 Millionen Mark), die Ausfuhr aber betrug 3,66 Millionen Mark, eine Zunahme gegen 1892 von 0,81 Millionen Mark. Photographisches Papier wird wenig eingeführt (0,13 Millionen Mark). Die Ausfuhr zeigt zwar die stattliche Ziffer von 3,49 Millionen Mark, steht aber hinter der des Vorjahrs um 1,51 Millionen Mark zurück. Gold- und Silberpapier; buntes Papier usw. Die Einfuhren bleiben unbedeutend (1/3 Millionen Mark) gegenüber der grossen Ausfuhr von 21,81 Millionen Mark. Im Vorjahr belief sich indessen die Aus fuhr auf 24,01 Millionen Mark, so dass auch darin ein Ausfall von 2,20 Millionen Mark zu verzeichnen ist. Schreib-, Druck- usw. Papier. Die Einfuhr betrug 1,12 Millionen Mark (0,1 Millionen Mark mehr als in 1892), während die Ausfuhr mit 14,37 Millionen Mark fast unverändert geblieben ist. Spielzeug. Die Einfuhr ist ganz unbedeutend (0,008 Millionen Mark) die Ausfuhr, 8,12 Millionen Mark, blieb unverändert. Papiertapeten. Die Einfuhr blieb klein (0,41 Millionen Mark), die Ausfuhr, 2,38 Millionen Mark, hat um 1/4 Millionen Mark zu genommen. Eine Industrie, die jährlich, wie die unsrige, 84 Millionen aus ländisches Geld ins Land bringt, verdient seitens der Behörde die sorgsamste wohlwollendste Pflege, und es wäre recht gut, wenn manchmal auf diese Leistung hingewiesen würde. Cif. Der Korrespondent R. (Nr. 10, S. 295) hat sich aus London eine amtliche Erklärung der dortigen Handelskammer verschafft, die wir nachstehend so getreu als möglich wiedergeben: TELEGRAPHIC ADDRESS, „CONVENTION LONDON.“ (Stempel.) BOTOLPH HOUSE, EäSTCHEAP, London. E.C. I CERTIFY that the term C. I. F., as understood by London Merchants, applies to a Contract between buyer and seller covering Cost, Insurance and Freight of the goods which are the subject of such Contract, that is to say, all expenses of every kind involved in, or incidental to, the completion of the Contract, except Customs duty (if any) clearance, landing, and other expenses at the port of destination. (L- S.) 7. 3. %ettay Secretary of the London Chamber Ist March 1894. of Commerce (Incorporated). Das Londoner Haus, welches diese Erklärung einsandte, be merkt hierzu, das Wort cost sei nicht mit Kosten, sondern mit Kaufpreis zu übersetzen. cost insurance freight Kaufpreis Versicherung Fracht Zusammengenommen sei damit gesagt, dass Absender Kaufpreis, Fracht und Versicherung auslegt, dass aber die Waare dem Käufer gehört, sobald sie an Bord ist und er den Frachtbrief, d. i. die bill of lading, erhält. Ob diese Auslegung richtig ist, geht aus obiger amtlichen Erklärung nicht hervor, sie besagt im Gegentheil, dass Absender alle »Kosten irgend welcher Art« bis zur Ankunft am Bestimmungsort, also bis zum Ausladen usw., zu tragen hat. Dieser streitige Punkt wird wohl auch nur von Fall zu Fall durch die Gerichte entschieden werden können. Der Buchstabe c ist in der amtlichen Erklärung als cost und nicht als cargo bezeichnet, doch kann man darunter auch cargo verstehen, da ja die Waare selbstverständlich mitgeliefert wird. Wir lassen es dahingestellt, wer bei diesem Streit um Worte recht hat, da über die richtige Auslegung kein Zweifel mehr besteht. Aufbringen von Gummischläuchen. In Werkstätten, Laboratorien oder wo sonst Gummischläuche zur Verwendung kommen, ist häufig eine genau passende b Schlauchweite nicht vorhanden. Das Aufstecken eines / Schlauches auf Röhren grössern Durchmessers ist mühsam und umständlich, namentlich, wenn der Schlauch dick- V wandig und wenig elastisch ist. Aus eigener Praxis empfehlen wir in solchen Fällen, den Schlauch nach nebenstehender Skizze mit einer scharfen Scheere schräg anzuschneiden, das Ende bei a auf das Rohr zu bringen, es mit der linken Hand festzuhalten, und dann mit der Rechten den Zipfel b zu fassen und überzuziehen. Bestell-Proben. Im Mai 1893 bestellte eine Firma X bei mir Pappkästenproben nach vorgeschriebenen Grössen und Ausführungsangaben. Die Muster wurden angefertigt, 4 Stück in verschiedenen Ausführungen machten gerade ein Postpaket, und wurden franko unter Berechnung von M. 3 einschliesslich Porto und Verpackung abgeschickt. Dem Begleitschreiben war die Bemerkung angefügt, dass die in Rechnung gestellten M. 3 ge strichen würden, sobald eine Bestellung darauf erfolge. Nach etwa 14 Tagen empfing ich ein Paket der Firma X unfrankirt, war aber leider nicht persönlich anwesend, da es sonst nicht angenommen worden wäre. Meine Bemühungen bei der Post, das Paket zurückzunehmen, da ein Irrthum vorlag, blieben erfolglos, da einmal abgenommene Sendungen nicht wieder zurückgenommen werden könnten. Das Paket, für welches 75 Pf. Porto, weil unfrankirt, bezahlt war, wurde geöffnet und enthielt nur die Muster, sonst keine Zeile der betreffenden Firma. Da in diesem Falle eine Bestellung auf Anfertigung vorlag, so glaubte ich in meinem Rechte zu sein, stellte die Retoursendung zur Verfügung und verlangte Erstattung der Auslagen. Nebenbei bemerkt, hätte ich die Sache stillschweigend übergangen, wenn die Rücksendung wenigstens frei gemacht worden wäre. Schliesslich habe ich X verklagt, wurde aber mit meiner Forderung abgewiesen auf Grund der Aussage des Sachverständigen: »es sei Geschäftsusance, dass derartige Proben wie die vorgelegten, auch wenn solche verlangt werden nach Grössenangaben, gratis und franco versendet werden.« Was sagen Sie dazu? Hat man ein Geschäft zum Vergnügen, um für andere gratis zu arbeiten? Bis jetzt muss ich meine Leute und Material bezahlen, zur Gratisarbeit und Lieferung hat sich noch Niemand angeboten. Kartonnagen-Fabrik. Antwort: Sie scheinen nach obiger Darstellung die »Proben« angefertigt und abgesandt zu haben, ohne dem Besteller vorher zu sagen, dass dieselben nur gegen Bezahlung geliefert werden. Es kam daher darauf an, festzustellen, ob es handelsüblich ist, dass solche Proben bezahlt werden, und der Richter konnte nicht anders urtheilen wie geschehen. Der Sachverständige stand dem Kartonnagen-Fach fern und hätte sein Zeugniss verweigern sollen, wenn er den Handelsgebrauch auf diesem Gebiete nicht kannte. Wir wissen auch nicht, ob die Bezahlung verlangter Schachtel proben in allen Fällen handelsüblich ist und empfehlen, in künftigen Fällen vor Annahme eines Probeauftrags den Preis zu nennen, weil nur dadurch solche Vorkommnisse wie das oben beschriebene vermieden werden können. Mangelhafte Anzeigen. Wer eine Maschine, Waare usw. durch die Zeitung suchen oder verkaufen will, eine Stelle ausschreibt oder sucht, soll bei der Abfassung der Anzeige darauf bedacht sein, nur die wirklichen Interessenten zu treffen und sich sorgfältig hüten, durch Unvollständigkeit und Unklarheit noch andere Mitmenschen zu nutzlosen Anfragen und Porto-Ausgaben zu veranlassen. Am häufigsten wird gegen diese billige Forderung in den Zeichen- Anzeigen, schon allein durch die Weglassung jeder ungefähren Orts bezeichnung, gesündigt. Viele Waaren vertragen keine hohen Fracht spesen; der Leser muss deshalb wissen, in welcher Gegend die Waare lagert oder der Käufer wohnt, um berechnen zu können, ob der Bezug von dort her oder der Verkauf nach dort zu ermöglichen ist. Eine gebrauchte Maschine muss man vor dem Kauf in Augenschein nehmen und ebenfalls wissen, ob die Reise lohnt oder nicht. Häufig findet man diesen Mangel auch bei den Verkaufs-Anzeigen von Fabriken, obgleich doch zumeist Jeder den neuen Besitz in der Nähe seiner Heimath sucht und das grösste Interesse daran hat, zu wissen, wo die zu kaufende Fabrik liegt. Aehnliches gilt auch von Stellungs-Gesuchen und -Angeboten, nur mit dem Unterschiede, dass die unnützen Schreibereien und Porto-Aus gaben bei einem stellungslosen jungen Mann, durch Zeugniss-Abschriften usw., zumeist grösser als bei andern Leuten sind. Es soll gewiss Jedem freigestellt bleiben, Namen und Wohnung zu verschweigen; aber die Nennung der Provinz, des Landes oder eine so weitgehende Ortsbestimmung, wie es die Aufrechterhaltung der Anonymität zulässt, ist erforderlich. Durch die ungenaue oder gänzlich mangelnde Beschreibung der Sache selbst wird ebenfalls viel gefehlt, wie aus folgender Anzeige her vorgeht, die kürzlich in einer grossen Tages-Zeitung zu lesen war: »Ein Dampfkessel zu verkaufen. Off. unter X. an die Exp. d. Ztg. erb.« Breslau, 5. März 1894. L. S. Wellpappen. Herr J. Feirabend in Niedernhausen theilt uns mit, dass die in Nr. 18 besprochene, in Frankreich unter Nr. 232242 patentirte, Vorrichtung zur Herstellung von Wellpappen, jetzt auch unter Nr. 74332 in Deutschland patentirt sei.