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Abladezeit in Kaufverträgen. An der pünktlichen Innehaltung der Lieferzeit haben Ver käufer und Käufer wesentliches Interesse. Beiden liegt daran, dass der Käufer an einem bestimmten Tage die Waaren empfange. Dafür kann aber der Verkäufer einer nach auswärts zu ver sendenden Waare keine Gewähr übernehmen, wenn die Be förderung durch die Eisenbahn oder auf dem Wasserwege durch dritte Personen erfolgt. Man begnügt sich daher bei Verkäufen einer zu versendenden, namentlich zu verschiffenden oder schwimmenden Waare mit der Bestimmung einer Abladezeit. Ueber die Bedeutung derselben spricht sich das Urtheil des III. Senats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. März 1893 in folgender Weise aus: Die im Kaufverträge der Parteien der Bezeichnung der Waare hinzugefügfe Bestimmung »Abladung per März a. c.« machte das Geschäft nicht zu einem Fixgeschäft. Dagegen macht eine solche Klausel, wodurch betreffs einer erst zu verladenden oder einer schon schwimmenden Waare ihre Abladung bis zu oder innerhalb einer gewissen Zeit bedungen ist, die Abladung in dieser Zeit zu einer wesentlichen Eigenschaft der vertraglichen Leistung des Verkäufers. Diese Auffassung ist berechtigt nicht nur in den häufigen Fällen, in denen die Zeit der Abladung Bedeutung für die Eigenschaft der abgeladenen Waare hat, sondern auch in allen andern Fällen, weil sich nach der Zeit der Abladung, wenn auch nicht mit Sicherheit, doch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit die Ankunftszeit voraus berechnen lässt, der Preisstand zur Zeit der Ankunft der Waare aber für das Ergebniss der betreffenden Geschäfte regelmässig wesentlich ist, und es deshalb bei Nichtfesthaltung der Abladezeit derartigen Kaufgeschäften an einer genügenden Grundlage fehlen würde. Uebrigens sind die Fälle, in welchen die Abladezeit vertrags mässig bedungen wird, durchweg so geartet, dass der Verkäufer sich wegen der Zufälle, die der Transport mit sich bringt, nicht an eine bestimmte Lieferungszeit binden will und kann. Der Käufer kann also Abnahme einer nicht vertragsmässig abgeladenen Waare verweigern, muss aber, entsprechend dem ihm zustehenden strengen Recht, selbst bei einer nur gering fügigen Ueberschreitung der Ladezeit Seitens des Verkäufers vom Vertrage zurückzutreten, nach erlangter Kenntniss von der verspäteten Absendung der Waaren dem Verkäufer sofort erklären, dass er von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch mache. Begründet wird diese Anforderung mit der Erwägung, dass das Stillschweigen eines Kontrahenten ihm im Handelsverkehr dann zum Nachtheil gereicht, wenn die zurückgehaltene Mittheilung geeignet war, die ferneren Schritte des andern Theils zu be stimmen. Der Käufer darf auch schon deswegen mit seiner Er klärung nicht zurückhalten, weil ihm nicht gestattet werden kann, in der Zwischenzeit auf Kosten des Verkäufers zu speku- liren. Im vorliegenden Falle hat der Käufer A dem Verkäufer B auf dessen Mittheilung von der verspäteten Abladung umgehend geantwortet, dass er die Waare sofort nach Kaufabschluss unter genau gleichen Konditionen, also auch unter der Bedingung der Märzabladung, weiter verkauft habe und deshalb B für alle ihm aus dieser Vertragswidrigkeit entstehenden Nachtheile ver antwortlich halte. Hierin und auch in dem Schlusssätze des Schreibens, dass der Saldo zu Gunsten des B aus einer früheren Lieferung sofort »nach richtiger Abwickelung des März-Vertrages« zur Verfügung stehe, hat A zwar noch nicht bestimmt aus gesprochen, dass er die verspätet abgeladene Waare ablehne. Er konnte darüber nach Lage der Sache und auch gerade im Interesse von B damals noch keine bestimmte Erklärung abgeben, weil noch dahin stand, ob nicht sein Abnehmer trotz der ver späteten Verschiffung die Waare dennoch empfangen würde. Nachdem er sich aber alsbald mit seinem Abnehmer in Ver bindung gesetzt und dieser den Empfang abgelehnt hatte, er klärte A dem B unverzüglich, dass er die Abnahme verweigern und B für den entgangenen Gewinn und Provisions-Anspruch seines (A’s) Agenten verantwortlich halte. B hatte die abgelehnte Waare am Ankunftsorte versteigern lassen und darauf A für den Ausfall verantwortlich gemacht, wurde jedoch aus vorstehenden Gründen vom Gericht abgewiesen. H. ALBU, Berlin 0., Madaistr. 9 Grosshandlung in Papier- und Pappenabfällen, Einstampfakten etc. empfiehlt den Herren Fabrikanten [67218 Papier- und Pappenabfälle jeglicher Art zur prompten wie auch kontraktlichen Lieferung. pewevewewewewewewewewemwewevewewenewevenese I Maschinenfabrik Germania vorm. J. S. 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