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458 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 14. Briefkasten. Zu Frage 581a. Wir gaben in Nr. 12 die Auskunft, dass der § 122 der Gewerbe-Ordnung (Kündigungsfrist für Ingenieure und Techniker betreffend) noch unverändert besteht. Unser rechts kundiger Mitarbeiter, dem wir die Frage zur Beantwortung vor legten, hat dabei übersehen, dass in der vom 6. Mai 1891 datirten Novelle zur Gewerbe-Ordnung, welche von dem 1. April 1892 Gesetzeskraft erhalten hat, § 133a Folgendes festsetzt: » Das Dienstverhältniss der von Gewerbe-Unternehmern gegen feste Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Ab- theilung desselben beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähn liche Angestellte) oder mit höheren technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechniker, Bautecbniker, Chemiker, Zeichner u. dergl.) kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahrs nach 6 Wochen vorher erklärter Auf kündigung aufgehoben werden.« Daraus ergiebt sich also, dass jedem Techniker usw. das Recht der sechswöchentlichen Kündigung zusteht. Es ist natürlich, dass das Dienstverhältniss vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von beiden Seiten aufgehoben werden kann, falls ein rechtfertigender Grund dazu vorliegt, wie z. B. bei Nicht-Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen, Thätlichkeiten, Ehrverletzungen, Untreue usw. 583. Frage: Woraus besteht der unter dem Namen Leicht- spath in den Handel kommende Füllstoff? Wie wird er am zweckmässigsten verwandt und wieviel Prozente bleiben im Papier? Antwort: Leichtspath ist wie Annaline fein gemahlener Gips, über den Sie Ausführliches in Hofmann’s Handbuch Seiten 402/3 finden. 584. Frage: Nach der vorjährigen Wuchergesetznovelle ist Jeder, der aus dem Betriebe von Geld- und Kreditgeschäften ein Gewerbe macht, verpflichtet, seinen nicht im Handelsregister ein getragenen Kunden jährlich, und zwar zwischen dem 1. Januar und 31. März, einen Rechnungs-Auszug zu ertheilen, aus welchem die Geschäftshandlungen und Verrechnungen des verflossenen Jahres genau ersichtlich sind. Zweifellos fallen unter diese Ver pflichtung auch die Papiergrosshändler mit ihrer bezüglichen Kundschaft. Ueber Eines aber bin ich nicht ganz klar. Ich führe nämlich mit einem grossen Theil meiner Stadtkunden sogenannte Konto- oder Beibücher, in welche sämmtliche Bezüge jeweils spezifizirt eingetragen werden. Diese Beibücher werden am Schlüsse jedes Semesters genau revidirt und die Anschaffungen, soweit es nicht schon geschehen, abgeschrieben; sodann wird der Saldo vorgetragen, worauf der betreffende Kunde das Buch in dieser abgeschlossenen Form zurückerhält. Nach meiner Auf fassung wird mit einem solchermaassen behandelten Beibuch allen gesetzlichen Anforderungen Genüge geleistet. Vorsichtshalber möchte ich aber doch bei Ihnen anfragen, ob vielleicht trotzdem nicht noch ein besonderer Auszug erforderlich ist. Antwort: Das Gesetz vom 19. Juni 1893 schreibt nicht vor, dass der Rechnungsauszug zwischen dem 1. Januar und 31. März zu ertheilen sei, sondern dass dies binnen 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen müsse. Das Geschäfts jahr fällt nicht immer mit dem Kalenderjahre zusammen. Da nun die Beibücher immer am Schlüsse eines sechsmonatlichen Zeitraumes mit den Kunden verglichen und von beiden Theilen abgeschlossen werden, so bildet jede zweite Vorlegung und Aus händigung des Beibuchs die vom Gesetz geforderte Ertheilung eines Auszuges der Jahresrechnung, vorausgesetzt, dass dies inner halb dreier Monate nach Schluss des sechsmonatlichen Zeitraums geschieht. Hat z. B. die Geschäftsverbindung am 1. Oktober 1892 begonnen, und die Beibücher sind Anfang April und Anfang Oktober 1893 geordnet worden, so ist der Gläubiger nicht ver pflichtet, im I. Vierteljahr 1894 dem Schuldner Rechnungsauszug für 1893 zu ertheilen. Wir verweisen noch auf die Beantwortung der Briefkasten- Frage Nr. 550 in Nr. 1. 585. Frage: Im Oktober vorigen Jahres bestellte die seit einigen Tagen in Konkurs gerathene Papierfabrik .... bei mir eine Ladung Holzpappen im Werthe von 700 Mark. Die Auskunft über die Zahlungsfähigkeit dieser Firma empfing ich durch direkte Anfrage mit dem Zusatz »ohne Verbindlichkeit« bei dem Aus kunfts-Bureau von R. in Berlin auf telegraphischem Wege mit den Worten »Gut für angefragten Betrag«, und darauf wurden die Pappen versandt. Kann ich den Auskunftsgeber für den entstandenen oder entstehenden Verlust zur Verantwortung ziehen? Antwort: Nach bisherigen Entscheidungen können Sie den Auskunftsgeber nur zur Verantwortung ziehen, wenn Sie nach weisen oder wenn aus den Umständen hervorgeht, dass die Aus kunft wissentlich oder leichtsinnig falsch gegeben war, d. h., wenn böse Absicht vorlag oder der Auskunftsgeber nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwandte, wie man sie von einem Auskunfts-Geschäft erwarten darf. Wer würde überhaupt noch Auskunft geben, wenn er für die Richtigkeit des Gesagten einstehen müsste? Man hat nach Gesetz und Billigkeit nur zu erwarten, dass die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen ertheilt wird. powOwOvwewewewewewwemwewewevewesewewewewes Die Bücherfabrik von GUST. JAEGER - 68555] in Ründeroth bei Köln fabrizirt, mit grossem maschinellem Betrieb ausgestattet: alle Arten Tagebücher (Diarien), Schreibhefte, Oktavheftchen. ( Contobücher Oktav, Quart, halbfolio, 3/3 folio, 3/.folio lang u. Folio. * Copierbücher n drei Qualitäten, alle Sorten Notizbücher vom ord. Wachstuch-Notes, bis feinste Qual, in mehr als 100 Nummern. ! Preisliste gratis. Liefere nur an Grossisten. Bei Anfragen bitte Referenzen angeben zu wollen. TH. & AD. FREDERKING, Leipzig-Lindenau, Maschinenfabrik und Eisengiesserei. Patent- 16875« ■Pumpen, einfach, billig, geringe Umdrehungszahlen (150 bis 100), grosse Leistungsfähigkeit, für alle Zwecke. be Prospecte frei auf Anfrage. SOENNECKEN’s BRIEFORDNER D. 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