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428 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 14. Brauner Holzstoff. Schluss zu Nr. 13. Für alle bisher erwähnten Köcherarten gilt schliesslich noch die Vorschrift, dass es vortheilhaft ist, dieselben mit einer Wärmeschutzmasse in dicker Schicht zu versehen, damit die Abkühlung während des Dämpfens möglichst vermindert wird und der Dampf im Innern des Kochers kräftigst zur Wirkung gelangt. Bei einigen Fabriken, die braune Pappen anfertigen, aber nicht mit grossen Trocken-Cylindern arbeiten, unterlässt man jedoch absichtlich die Isolirung und hängt über und neben den Kochern die Pappen zum Trocknen auf, auf diese Weise die aus strahlende Wärme noch vortheilhaft benutzend. Da es Manchem zweifelhaft ist, ob die Kocher zum Dämpfen des Holzes, ähnlich den Dampfkesseln, einer amtlichen Kontrolle und Druckprüfung zu unterwerfen sind, mögen hier die darauf Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen im Auszug kurz angeführt werden: § 1. Die Kocher gelten als Dampffässer im Sinne der Polizei- Verordnung. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratcentimeter verstanden. § 2. Mit Dampf geheizte Dampffässer sind mit Vorrichtungen zu versehen, welche es gestatten, sie einzeln für sich von der Dampfleitung abzusperren. Die Feuerungen, durch welche Dampffässer geheizt werden, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Einwirkung auf die letzteren ohne Weiteres gehemmt werden kann. § 3. Jedes Dampffass muss mit mindestens einem zuverlässigen Sicherheitsventil und einem zuverlässigen Manometer versehen sein, welche so einzurichten oder an einer solchen Stelle anzubringen sind, dass sie durch die kochende Masse nicht ungangbar gemacht werden können. § 4. An jedem Dampffass muss der festgesetzte höchste Betriebs druck in Atmosphären, der Fassungsraum in Litern, die Firma und der Wohnort des Verfertigers, die laufende Anfertigungsnummer und das Jahr der Herstellung in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise angegeben sein. § 5. An jedem Dampffass muss sich eine Einrichtung (Flansch) be finden, welche das Anbringendes amtlichen Kontrollmanometersgestattet. § 6. Jedes neue Dampffass muss nach Anbringung der Ausrüstung, jedoch vor der etwaigen Einmauerung oder Ummantelung einer Wasser- druclcprobe, sowie einer hiermit stets zu vereinigenden weitern tech nischen Untersuchung (Konstruktionsprüfung) durch einen Sachver ständigen unterzogen werden. Die Druckprobe ist mit dem anderthalbfachen Betrage des höchsten Betriebs- Ueberdruckes, mindestens jedoch mit einer demselben um eine Atmosphäre übersteigenden Pressung auszuführen. . Die weitere technische Untersuchung (Konstruktionsprüfung) hat festzustellen, ob die Vorschriften der §§ 2—5 dieser Verordnung beobachtet sind und ob sämmtliche Verschlüsse zuverlässig wirken. § 7. Von der beabsichtigten Inbetriebnahme eines Dampffasses ist unter Vorlegung der Bescheinigung über die vorgenommene Unter suchung (§ 6) und unter Angabe des Ausstellungsortes Anzeige au die Ortspolizeibehörde zu erstatten, welche hierüber bei Rücksendung der Vorlagen Bescheinigung ertheilt. Beide Bescheinigungen sind in ein Re visionsbuch zu heften, welches bei dem Dampffasse aufzubewahren ist. § 8. Die Besitzer von Dampffässern, oder die an ihrer Statt zur Leitung des Betriebs bestellten Vertreter, sowie die mit der Wartung der Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass während des Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäss benutzt und dass Dampffässer, die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betrieb erhalten werden. — Die Besitzer von Dampffässern sind verpflichtet, in Zwischenräumen von längstens 6 Jahren, sowie ausserdem nach jeder grössern Ausbesserung eines Dampffasses, die Wiederholung der Wasserdruckprobe und der Konstruktionsprüfung (§ 6) zu veranlassen. Für diesen Zweck ist das gehörig gereinigte Dampffass zu der mit dem Sachverständigen verab redeten Zeit bereit zu stellen und die etwaige Einmauerung oder Ummantelung soweit zu entfernen, wie es der Sachverständige für erforderlich erachtet. Zugleich mit diesen Untersuchungen sind die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutzungen des Dampffasses festzustellen. Findet der Sachverständige das Dampffass in einem Zustande, welcher eine unmittelbare Gefahr einschliesst, so hat er unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde die Untersagung des Betriebes bis zur Beseitigung des gefahrdrohenden Zustandes zu beantragen. § 11. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern durch einen vorgekommenen Unglücksfall nicht eine härtere Strafe bedingt ist, mit Geldbusse bis zum Betrage von 60 M., im Unvermögensfalle mit verhältnissmässiger Haft bestraft. lieber das Dämpfen des Holzes ist Folgendes zu erwähnen: In den meisten Fällen wird das Holz mit einer Kreissäge in Stücke geschnitten, deren Länge der Breite der Schleifkästen entspricht. Dann erfolgt, entweder durch Handarbeit oder durch Schälmaschine, sowie nachfolgendes Putzen, die vollständige saubere Entrindung der Hölzer, da nur bei Anwendung dieses vorherigen Schälens ein ganz reines und gutes Produkt gewähr leistet werden kann. Wird kein Prima Holzstoff verlangt, so erspart man, besonders bei Verarbeitung von Kiefernholz, bedeutend an Arbeit, wenn man das Holz ganz ungeschält in den Kocher setzt, da sich bei längerm Dämpfen, und hauptsächlich bei Kiefer, die Rinde grösstentheils ablöst, sodass nach dem Kochen nur noch ein theilweises Abschaben mit einem Messer und Abwischen mit einem Tuche nöthig ist. Hierbei bleiben aber doch noch kleine schwarze Basttheilchen am Holz sitzen, welche das fertige Fabrikat verunreinigen, und aus diesem Grunde wird, wie gesagt, in den meisten Fällen das Holz vor dem Dämpfen sauber geschält. Das Einsetzen muss sorgfältig geschehen, bei liegenden und vertikalen Kochern meistens waagrecht, damit der Rauminhalt des Kochers möglichst ausgenutzt wird. Nach erfolgtem Schliessen der Oeffnungen des Kochers und Abdichten durch nasse Holz stoffpappe wird der am höchsten Punkt angebrachte Lufthahn (c in Fig. 6, Nr. 13) geöffnet und aus dem benachbarten Dampfkessel Dampf von entweder 4 oder 5 Atmosphären Ueberdruck vorsichtig in den Kocher gelassen. Sobald der Druck darin auf die vor geschriebene Höhe gestiegen ist, wird der am untersten Theil des Kochers angebrachte Hahn {d in Fig. 6) soweit etwas geöffnet, dass der sich verdichtende Dampf als braune Kocherlauge kontinuirlich abläuft. Von Zeit zu Zeit muss der Hahn ganz geöffnet werden, damit sich die Lauge im Kocher nicht zu viel ansammelt, denn das in der Lauge im untersten Theile liegende Holz dämpft nicht genügend durch, sondern bleibt weiss oder zu hell. Die Farbe, die man dem fertigen Stoff zu geben wünscht, richtet sich ganz nach der Zeitdauer und dem Dampfdruck und wechselt zwischen hellem Gelb und dunklem Braun, je nach dem Geschmack des Bestellers. Man dämpft in der Regel bei 5 Atmosphären Druck 8 bis 14 Stunden lang. Da nun dieses Dämpfen, wie im Anfänge gesagt, eine theilweise Auflösung der Inkrusten des Holzes verursacht, so sollte man glauben, dass sich bei langem Dämpfen die Holzfaser immer ähnlicher dem Zellstoff gestalten, also festere Faser ergeben würde — dies ist jedoch nicht der Fall. Das dunkel gedämpfte Holz hat zwar den grossen Vortheil, dass es sich viel leichter schleift, dass also in derselben Zeit viel mehr als von weissem Holzschliff fertig wird, liefert aber nach dem Schleifen ein weicheres Fabrikat, und das daraus hergestellte Papier ist entschieden lappiger als solches aus hellem, kürzere Zeit gedämpftem Holze. Wird der braune Stoff sehr hell verlangt, so ist zu berücksichtigen, dass er sich fast noch schwerer schleift als ungedämpftes weisses Holz, dass also weniger fertig wird, und dieser Umstand Einfluss auf den Verkaufs preis hat, der bei der Kalkulation nicht äusser Acht gelassen werden darf. Bei dieser Gelegenheit soll auch nicht vergessen werden, dass durch das Dämpfen die Inkrusten theilweise auf gelöst werden und durch die abgehende Lauge ein Gewichts verlust eintritt, der garnicht unbedeutend ist und sich dadurch bemerkbar macht, dass ein Raum- oder Kubikmeter Holz weniger braunen Holzstoff ergiebt als weissen. Der Unterschied kann bei Kiefer bis zu 20 pCt. gehen, ist aber bei brauner Fichte etwas geringer. Diese hohe Zahl hat bei Verarbeitung von Kiefernholz noch ihren Grund darin, dass die Rinde durchschnittlich viel stärker als bei Fichte ist, also ein grösserer Schälverlust statt findet. Da nun Kiefernholz billiger als Fichte ist, so gleicht sich die Verschiedenheit ziemlich aus, sodass der fertige braune Kiefern stoff ungefähr gleichen Werth mit dem weissen Fichtenstoff hat. Brauner Fichtenstoff muss aber, schon der Kosten des Dämpfens wegen, unbedingt höher berechnet werden. Eine wesentliche Abkürzung der Kochzeit und daraus folgende Ersparniss an Dampf lässt sich dadurch erzielen, dass man etwas über dem untersten Ablasshahn noch einen kleinen Hahn (b in Fig. 6) anbringt, welcher während des Kochens offen bleiben muss, damit im Kocher selbst stets Zirkulation und fortgesetzte Erneuerung des Dampfes eintreten kann. Dieser Hahn muss möglichst an dem der Dampfeinströmung entgegengesetzten Ende des Kochers eingeschraubt sein, damit ein wenn auch langsamer Durchzug des Dampfes durch die ganze Holzschicht stattfindet. Durch dieses einfache Mittel ist es möglich, bei 5 Atmosphären Druck das Holz schon in 5, ja sogar in knapp 4 Stunden gleichmässig durch zudämpfen, dass es einen zwar hellen, aber sehr hübschen braunen Holzstoff ergiebt. Das Schleifen des gedämpften Holzes erfolgt nun, nachdem es entweder vor oder nach dem Dämpfen sauber geputzt worden ist, auf den gewöhnlichen Schleifern genau wie bei weissem, ungedämpftem Holz. Nur die Nummern der Siebe auf den Cylindern der Vor- und Nachsortirer-, sowie der Pappenmaschinen müssen wegen der längern Faser des Fabrikates andere sein als für weissen Stoff. Für die Vorsortirer wählt man in der Regel Ueber- züge aus Gewebenummer 10, für die Nachsortirer No. 12 und für die Pappenmaschinen No. 35. Letztere Nummer ist aber doch etwas zu grob, giebt zuviel Faserverlust, und kann deshalb auch bei braunem Stoff feiner genommen werden, bis zu No. 50 oder 60.