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Briefkasten. 569. Frage: Womit sind einliegende drei Muster ordinär blau Papier gefärbt? Diese Papiere werden sehr billig für den Export geliefert. Antwort: Proben I und II scheinen mit Blauholz-Extrakt, Probe III mit Berliner Blau gefärbt zu sein. Wie diese Färbungen ausgeführt werden, ist in Hofmann’s Handbuch der Papier fabrikation, neue Ausgabe, Seiten 416—451 beschrieben. 570. Frage: Verliert ein neuer Papiermaschinen-Trocken- cylinder nicht den Charakter der Tadellosigkeit, wenn dessen Mantel durch eingesetzte Eisenstifte verdichtete Löcher aufweist, und kann die Annahme verweigert werden, wenn ein Cylinder von 175 cm Breite und 190 cm Durchmesser etwa 40 auf diese Weise zugemachte Löcher hat? Können diese eingesetzten Stifte in der Länge der Zeit Schaden im Papier, wie feuchte Stellen usw., verursachen? Antwort: Wir würden einen Trockencylinder mit 40 ver nagelten Löchern garnicht annehmen, weil jedes nothdürftig zugestopfte Loch sich gelegentlich öffnen und grossen Aufenthalt, also Verlust, verursachen kann. Um gut zu sein, muss der Cylinder vor allem eine dicht gegossene fehlerlose Schale haben. 571. Frage: Ist in der Papier-Zeitung oder im Handbuch der Papierfabrikation schon ein Artikel über Stoff-Fänge erschienen, und wo? Ich möchte die Abwässer meiner Cylinder-Maschine über oder durch einen guten Stoff-Fang gehen lassen, um nicht so grosse Verluste an Rohstoff zu erleiden, wenn die Siebe Fehler haben, oder die Maschinen infolge Unachtsamkeit übergehen. Antwort: Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation, neue Ausgabe, enthält auf Seiten 648—651 einen Abschnitt über Zeug fänge, worin Sie das Gewünschte finden werden. 572. Frage: Im Mai 1893 bestellte ich bei einer kleinen Packpapierfabrik zur Anfertigung 900—1000 kg braun Packpapier, nahm davon sofort etwa 200 kg ab und ersuchte den Fabrikanten, das übrige noch kurze Zeit für meine Rechnung auf Lager zu behalten, da es mir derzeit an Lagerraum gebrach. Ich ahnte nicht, dass mir dadurch irgend ein Schaden erwachsen könne, da, wie ich wusste, die Fabrik bei der Basler Gesellschaft gegen Feuers gefahr versichert ist. Mitte Juni vorigen Jahres ging die Fabrik in Flammen auf, und folglich auch der für meine Rechnung dort lagernde Rest von 745 kg. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft hat sich aus mir unbekannten Gründen ihrer Entschädigungspflicht entzogen, und der allerdings sehr zu beklagende Fabrikant mich auf Zahlung des Restbetrags von 149 M. beim hiesigen König]. Amtsgericht verklagt. Der Einzelrichter, ein junger Assessor, hat alle meine Einwendungen nicht gelten lassen und sich auf das Römische Recht berufen, infolgedessen er nicht anders handeln konnte, als mich zur Zahlung zu verurtheilen. Durch dieses Urtheil ist, meiner Ansicht nach, dem gesunden Menschenverstände geradezu ein Faustschlag ins Gesicht versetzt, denn es ist doch überall Gebrauch, dass der Fabrikant verpflichtet ist, nicht nur für gutes und trockenes Lager für die bei ihm auf Abruf bestellten Papiere zu sorgen und von denselben allen Schaden abzuwenden, wozu in erster Linie die Versicherung gegen Feuersgefahr gehört. Die Fabriken, bei denen ich häufiger Papiere zur gelegentlichen Abnahme lagern habe, befolgen stets diesen Grundsatz, und es würde ja auch zu vielen Unzuträglichkeiten und Unsicherheiten im Geschäftsleben führen, wenn der Händler, der vielleicht in mehreren verschiedenen Fabriken grosse Partieen zur gelegent lichen Abnahme lagern hat, stets in Angst und Sorge leben müsste, dass sein Eigenthum allen möglichen Gefahren ausgesetzt sei. Man hört im gewöhnlichen Leben häufig die Behauptung aus sprechen, und auch die Zeitungen berichten davon, dass das Ver trauen in unsere Rechtsprechung tief erschüttert sei, und ich glaube, der vorerwähnte Fall liefert eine deutliche Illustration dazu. Ich erlaube mir nun, höflichst zu bitten, mir bald Ihre Ansicht über das Urtheil des hiesigen Amtsgerichts mitzutheilen, ob ich mich dabei beruhigen und 149 M. für eine Waare zahlen soll, die nicht auf meine Gefahr bei dem betr. Fabrikanten gelagert hat, oder ob Sie glauben, dass bei dem Obergericht ein für mich günstigeres Erkenntniss zu erlangen sein würde. Antwort: Sie haben, nach Ihrer Angabe, den Fabrikanten ersucht, das Papier noch einige Zeit für Ihre Rechnung auf Lager zu halten. Er entsprach diesem Wunsch und erfüllte auch die Pflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes, indem er das Papier versicherte. Damit hat er alles gethan, was ihm oblag. Dass die als »gut« bekannte Basler Gesellschaft die Versicherungs summe nicht auszahlte, konnte er wahrscheinlich nicht voraussehen. Unserer Ansicht nach haben Sie nur dann einen Anspruch an den Fabrikanten, wenn Sie nachweisen, dass er nicht ordnungsmässig versichert hatte, also durch Nachlässigkeit die Nichtzahlung der Entschädigung verschuldet hat. In diesem Falle hätte er nicht als ordentlicher Geschäftsmann gehandelt und könnte nach dem Handelsgesetz in Anspruch genommen werden. Da Sie offenbar diesen Nachweis nicht geführt haben und das Papier auf Ihre Rechnung lagerte, so haben Sie auch den Schaden zu tragen. 573. Frage: Wir senden Ihnen einen braunen Rohstoff, und möchten gern wissen, ob derselbe Zellstoff oder Holzstoff vorstellt. Antwort: Der Geruch des Stoffes zeigt deutlich, dass der selbe durch Behandlung von Holz mit Schwefligsäure hergestellt ist. Der Stoff ist auch weich gekocht, zeigt garkeine steifen, harten Theile, hat aber gelbbraune Farbe. Er stammt offenbar von einer missrathenen Kochung Sulfitstoff. Es ist daher kein Holzschliff, aber auch kein marktgängiger Sulfitstoff. Briefumschlag-Maschinen Illustr. Preisliste versenden auf Wunsch. [67477 Maschine für alle Papiersorten. Ausstanzmaschinen, Ausstanzmesser, Kartenabschräg-Maschinen. Permanente Ausstellung arbeitender Maschinen in unserer Fabrik. für Dampf- und Fussbetrieb für dicke u. dünne Papiere. Scharf- und Hohlfalzung. 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