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262 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 9. Ein- Frs 60 a) Gemessen nach der Richtung der grössten Ausdehnung, wenn Frs. 90 » 70 90 elektrische Ausstellung. Frs. 60 Auf Für jede Maschine in Bewegung, welche Dampf, Wasser, Gas, 9) Weder in der ausführlichen Beschreibung geschichte des Sulfitstoffs in Nr. 56 noch in zu befriedigen und den Federkrieg zu beenden. D. Red. 60 60 90 130 90 90 60 60 60 bezogen hätte, ich einer befreundeten Grundlagen, im Verhältniss zu dem Platz, den die betreffenden richtungen oder Ausstellungsgegenstände einnehmen, festgesetzt: werden gesucht ich Anfang 1882 verarbeitete, von Hannöv-Münden habe früher ganz deutlich gesagt, dass ich sie von Papierfabrik bekommen habe; ausschliesslich unter den ausgestellten Gegenständen aus- und gekauft. a) Bei einer Tiefe von weniger als 1 m ein Meter der Vorderseite b) Bei einer Tiefe über 1 m ein Quadratmeter der horizontalen Oberfläche . . Minimalpreis in dieser Abtheilung Die gestellt Komitee folgen. auszustellenden Gegenstände müssen am 25. April auf sein, das Wiedereinpacken hat in der vom Exekutiv anzugebenden Ordnung vor dem 31. Dezember zu er- Alle bis zum 15. Januar 1895 nicht wieder eingepackten Für stillstehende Maschinen und für verschiedene Einrichtungen in jeder beliebigen Höhe. Für die Einlagerung der leeren Kisten wird eine Minimal-Taxe von 21/2 Franken auf 1 qm Bodenfläche erhoben. Der Preis der Platzmiethe einschliesslich der allgemeinen Aus schmückung und der oben erwähnten Dienstleistungen ist auf folgenden 1) ist es unwahr, dass ich nach lOjähriger Ruhe den Streit wieder aufgenommen habe; jeder Leser muss dies aus Nrn. 56 und 59 v. J. er sehen, dass Herr A. M. wieder angefangen hat; 2) habe ich in Nr. 98 v. J. kein Wort geschrieben; 3) habe ich genau in Nr. 100 v. J. angegeben, weswegen ich den Namen der einen Papierfabrik nicht mehr weiss und nach fast 20 Jahren auch kaum noch wissen kann; 4) ist es unwahr, dass ich je behauptet hätte, ich selbst hätte je Stoff von Bergvik bezogen und verarbeitet; 5) konnten Muster von Bergvik und Hannöv.-Münden nie ver wechselt werden; 6) habe ich niemals behauptet, dass mir eine deutsche Papierfabrik schon 1876 Muster von Hannöv.-Münden zugesandt hat; es geschah dies erst 1878, und eben, weil nach den von Hannöv.-Münden gegebenen umständlichen Vorschriften sich nicht arbeiten liess, fragte jene Papier fabrik bei mir an; 7) die Behauptung des Herrn A. M., dass der Stoff von Bergvik kein Sulfitstoff sei, ist noch lange kein Beweis; er hat ihn ja nicht einmal gesehen! 8) habe ich niemals behauptet, dass ich jene 1300 kg Stoff, welche ung der Entwicklungs- den Behauptungen des die kleinste Ausdehnung geringer ist als 1 m ein laufendes Meter der Vorderseite . . b) beide Richtungen grösser als 1 m ein qm der horizontalen Oberfläche . Minimalpreis eines abgesonderten Platzes Hauptgänge. oder abgebrochenen Ausstellungsgegenstände werden auf Kosten und Gefahr der Aussteller fortgeschafft und eingelagert. Bis zum 1. Februar 1895 nicht zurückgezogene Güter werden öffentlich verkauft. Die Aussteller qder Ausstellungsgruppen haben alle besondern Unkosten, als: Stellung der Möbel, Einrichtung, Ausschmückung, Aus legen, Unterhalt und Reinigung der auszustellenden Gegenstände, Legung von Fundamenten, Montiren, Treibkraft, Dampf, Wasser, Gas, Elektrizität, Demontiren, Einlagerung der leeren Kisten, besondere Terrain-Anlagen oder Erd-Aufschüttungen, Zoll- oder Steuerabgaben, Patent-Abgaben auf die für den Konsum deklarirten Waaren usw. usw. zu bestreiten. Die Aussteller haben dem Exekutiv-Komitee die Pläne der Schau fenster, Möbel oder sonstigen Geräthe, wovon sie Gebrauch machen wollen, zur Billigung vorzulegen. Der Verwaltungsrath kann in keinem Falle für Schaden verantwort lich gemacht werden, welcher den Ausstellern in Folge von Unfällen, Brand, Havarieen, Beschädigungen, Entwendungen oder aus irgend welchen sonstigen Ursachen entstehen könnte. Die Aussteller sind verantwortlich für allen Schaden, den ihre Installationen an den Fussböden Zwischenwänden usw. die sie im Ge brauch haben, verursachen könnten, ebenso für alle Beschädigungen, welche auf eine missbräuchliche Benutzung zurückgeführt werden könnten. Die Fussböden und Pflaster der Hallen können ein Gewicht von 500 kg auf das qm, an einzelnen Stellen selbst ein solches von 1500 kg tragen; dieselben können für die besonderen Bedürfnisse einzelner Installationen nur mit Erlaubniss des Exekutiv-Komitees und auf Kosten des betreffenden Ausstellers verändert, versetzt oder befestigt werden. Die Aussteller, welche Dampf, Wasser, Gas oder Elektrizität nöthig haben, haben auf ihrem Anmelde-Schein die Menge, deren sie per Stunde bedürfen, anzugeben. Grund des Pressgesetzes verlange ich Aufnahme nachstehender Berichtigungen: Herrn Dr. B. in Nr. 6 ist auch nur der Schatten eines Beweises dafür erbracht, dass in Deutschland der erste Sulfitstoff im Grossen und zwar von Herrn A. M. dargestellt worden ist; in der ganzen, sehr interessanten Versuchszeit der ersten Jahre, wie sie in Nr. 56 geschildert ist, kann von einer Darstellung im Grossen absolut nicht die Rede sein; als • einzige Zahlenangabe findet sich, dass im ersten Vierteljahr 1882! etwa 9000 Centner, feuchten Stoffes natürlich, versandt worden sind; dann kann man allerdings von Herstellung im Grossen reden. Ich überlasse es jedem Leser gern, danach zu beurtheilen, was von den ganzen Behauptungen des Herrn Dr. B. und den Schlussbemerkungen der Redaktion übrig bleibt; die Letztere konnte mit Leichtigkeit sich vorher selbst überzeugen, auf welcher Seite denn die Behauptungen und die Beweise liegen, ehe sie den Artikel in Nr. 6 zum Abdruck brachte. Th. Knösel. Wir haben vorstehende Erklärung aufgenommen, um auch den Schein von Parteilichkeit zu meiden, obwohl darin keinerlei neue Thatsachen angeführt sind und die Einsendung weit über den Rahmen einer Berichtigung hinausgeht. Wir hoffen, damit Herrn Knösel Sulfitzellstoff. Grossentin bei Neustadt, Westpreussen, 25. Januar. Diejenigen, welche Triebkraft benöthigen, müssen die Geschwindigkeit ihrer Maschinen und die Kraft angeben, über welche sie verfügen wollen. Die Triebkraft wird in der Maschinen- und Elektrizitäts-Halle nach einem besonderen Tarif abgegeben; sie wird von der liegenden Welle der Haupttransmission genommen. Die Einrichtung dieser sämmt- lichen Zwischentransmissionen, sowie die Fundamentirungen und alle besonderen Installationskosten sind zu Lasten der betreffenden Aus steller. Dampf, Wasser, Gas und Elektrizität werden zu den Bedingungen eines Tarifs geliefert, welcher deren Verbrauch regelt. Ein besonderes Reglement wird die Bedingungen bezüglich Einrichtung und Gang der Maschinen festsetzen. Dasselbe wird den Ausstellern auf Wunsch zugeschickt Es wird ein internationales Preisgericht eingesetzt, dessen Mitglieder durch die Regierung ihres Landes zu ernennen sind; für die amtlich nicht vertretenen Länder werden die Mitglieder durch die Aussteller dieser Länder vorgeschlagen. Die Arbeiten des Preisgerichts werden durch den General-Kommissar der belgischen Regierung geleitet. Die Auszeichnungen bestehen in Medaillen oder Diplomen, für den grossen Preis in Ehrendiplomen, sowie in Diplomen für die goldene, silberne, bronzene Medaille und für ehrenvolle Er wähnung. Das Exekutiv-Komitee wird einen offiziellen, vollständigen Katalog anfertigen lassen, doch haben die Kommissariate der bei der Ausstellung vertretenen Länder das Recht, auf ihre Kosten einen besondern Katalog der in ihrer nationalen Abtheilung aus gestellten Gegenstände zu veröffentlichen und in ihren Ab- theilungen zu verkaufen. Die von der belgischen Regierung genehmigte Lotterie darf mehrere Serien, jede zu 1 Million Loose, umfassen. Die Gewinne elektromotorische Kraft oder Triebkraft entnimmt, ermässigen sich oben erwähnte Preise um 50 pCt. Diese Ermässigung findet nur statt, wenn die Maschinen mindestens 4 Mal wöchentlich je 5 Stunden in Betrieb sind. Die Installationen werden nach den grössten Ausdehnungen ober halb des Fussbodens gemessen. Die Beträge für die Platzmiethe werden durch den Verwaltungs rath der Ausstellungsgesellschaft einkassirt. Dieselben sind in zwei Raten zahlbar, sofern die Summe grösser als 1000 Frs. ist, die erste Hälfte gleichzeitig mit der Uebergabe des Zulassungsscheines, die zweite Hälfte am 1. April 1894. Alle Beträge unter 1000 Frs. sind mit einem Male, und zwar bei Uebergabe des Zulassungsscheines, zu bezahlen. I. Industriehalle. Nicht abgesonderte Plätze. a) Bei einer Tiefe von weniger als 1 m ein laufendes Meter der Vorderseite . . . . b) Bei einer Tiefe über 1 m ein qm der horizontalen Oberfläche An der Wand: c) ein laufendes Meter der Vorderseite . . . Minimalpreis eines nicht abgesonderten Platzes . . . . Abgesonderte Plätze. Miethspreis > Nicht abgesondert 1 qm „ in.den 1 Abgesondert 1 qm . . Hauptgangen ! 6 1 Preis für Salons von ( Mitten in der Reihe mindestens 5 m 1 ein Quadratmeter Vorderseite auf 5 m ) An der Ecke Tiefe • ein Quadratmeter II. Maschinenhalle und Halle für die i