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Papierzeitung
- Bandzählung
- 19.1894,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-189400102
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- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18940010
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18940010
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 19.1894,1-26
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe Nr. 1, 4. Januar 1
- Ausgabe Nr. 2, 7. Januar 33
- Ausgabe Nr. 3, 11. Januar 65
- Ausgabe Nr. 4, 14. Januar 97
- Ausgabe Nr. 5, 18. Januar 133
- Ausgabe Nr. 6, 21. Januar 165
- Ausgabe Nr. 7, 25. Januar 197
- Ausgabe Nr. 8, 28. Januar 229
- Ausgabe Nr. 9, 1. Februar 261
- Ausgabe Nr. 10, 4. Februar 293
- Ausgabe Nr. 11, 8. Februar 325
- Ausgabe Nr. 12, 11. Februar 357
- Ausgabe Nr. 13, 15. Februar 393
- Ausgabe Nr. 14, 18. Februar 425
- Ausgabe Nr. 15, 22. Februar 461
- Ausgabe Nr. 16, 25. Februar 497
- Ausgabe Nr. 17, 1. März 529
- Ausgabe Nr. 18, 4. März 561
- Ausgabe Nr. 19, 8. März 597
- Ausgabe Nr. 20, 11. März 629
- Ausgabe Nr. 21, 15. März 665
- Ausgabe Nr. 22, 18. März 697
- Ausgabe Nr. 23, 22. März 729
- Ausgabe Nr. 24, 25. März 761
- Ausgabe Nr. 25, 29. März 793
- Ausgabe Nr. 26, 1. April 825
-
Band
Band 19.1894,1-26
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- Papierzeitung
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cif. Auf die Entgegnung des Londoner Herrn in Nr. 102 v.J. bedaure ich die Erklärung abgeben zu müssen, dass ich von meinen Behauptungen nicht ein Wort zurücknehmen kann. Herr i hatte in Nr. 96 v.J. gesagt, dass die in Nr. 90 v.J. redaktionell ge gebenen Erläuterungen unrichtig und die Entscheidungen der obersten deutschen Gerichte für englisches Gesetz gleichgiltig seien. Da nun die Erläuterungen des rechtskundigen Mitarbeiters der Papier-Ztg. in Nr. 90 garnicht die Auslegung zuliessen, als ob sie auf englisches Recht gehen, so war zunächst meine Bemerkung am Platze, dass der Wider spruch dagegen verfehlt ist. Das englische Recht kenne ich nicht. Was sagt nun das deutsche Recht? In § 324 H.-G. präzisirt es den Erfüllungsort nicht einseitig, lässt ihn aber im zweifelhaften Falle am Wohnort des Verkäufers sein. Ferner bestimmt § 345, dass aus der Zahlung von Kosten und Auslagen der Versendung seitens des Verkäufers noch nicht folgert, der Ort, wohin der Transport geschieht, solle als Ort der Erfüllung gelten. Thatsache ist, dass die deutschen Gerichte die cif-Klausel nicht dahin auslegen, als sei am cif-Orte zu erfüllen. Jeder gewiegte deutsche Rechtsanwalt wird dies bestätigen. Ich bleibe aber auch dabei, dass diese Auslegung überhaupt dem gesunden Menschenverstand überall entspricht, und werde bis zum Be weise des Gegentheils in jeden ausländischen Gerichtshof das Vertrauen setzen, dass er mir beim cif-Verkaufe die ohne meine Schuld entstandene Transport-Gefahr nicht aufbürdet. Verstehe ich Herrn i recht, so tadelt er dieses Vertrauen wegen der offenbaren Gefahr, die der cif- Käufer dann laufen würde. Ich leugne diese Gefahr garnicht. Herr i übersieht aber, dass die geschäftliche Moral ebenso für den Verkäufer gelten muss, wie für den Käufer. Niemand ist gezwungen cif zu kaufen. Thut er es dennoch und kommt zu Schaden, so wird der unbefangene Richter fragen: was haben die Parteien mit cif sagen wollen, und darauf erwidere ich Folgendes: Wenn ich beim cf-Verkaufe, also bei nur bezahlter Fracht, nicht verpflichtet bin, für die Lieferung an den cf-Ort aufzukommen (und das wird doch Herr i nicht bestreiten), warum soll ich dann beim cfi-Verkauf eine grössere Verpflichtung haben, äusser der ferneren Zahlung der Versicherungsprämie? Man denke sich eine Verhandlung zwischen Käufer und Verkäufer, bei der letzterer schliesslich sagt oder telegraphirt: »ich erlasse die Waare zum Preise x und werde auch Fracht und Assekuranz bis Y tragen, ich werde cost freight and insurance = cf &i oder cif Y liefern«. Das kann nur heissen: »ich will diese Kosten zahlen«, nichts weiter. Es kann nicht heissen: »ich will alle Transport gefahr, auch wenn sie ohne meine Schuld entsteht, auf mich nehmen«. Solche Auslegung hiesse der Sprache Gewalt anthun; sie ist reich genug an Worten, um auf andere Weise klar auszudrücken, wenn die Verein barung auf thatsächliche Erfüllung am cif-Orte ginge. Wozu das Wort »Versicherung« (insurance") hineinbringen, welches durchaus nicht überall jede Transportgefahr deckt? Die amerikanischen Policen pflegen beispiels weise nicht für grobe Verstösse der Seeleute einzutreten, und dass natürliche Gewichtsverluste, welche mit dem Transport mancher Waare verbunden sind, nicht durch Assekuranz gedeckt sind, ist Herrn i gewiss bekannt. Ich will Herrn i auch daran erinnern, dass bei der cif-Klausel garnicht immer der Bestimmungshafen benannt wird, sondern auch der Fluss, z. B. cif Thames. Der Fluss lässt sich aber nicht mit dem Domizil des Käufers identifiziren. Gilt nun beim cif-Thames-Verkauf Herrn i’s Auslegung oder die meinige? Hätte Herr i recht, so fehlte nicht viel, um dem Verkäufer noch die Zahlung etwaigen Einfuhrzolles aufzubürden, und dass an solche Pflicht des Verkäufers beim cif-Geschäft nicht zu denken ist, wird gewiss jedes grosse Importhaus bestätigen. Nun tadelt mich Herr i, weil er glaubt, ich sähe die Verpflichtung des Verkäufers als erfüllt an, wenn er irgendwie versichert. Es liegt kein Grund vor, dies aus meinen Erklärungen herauszulesen. Ich habe kurz weg von Versicherungen gesprochen und verstehe darunter von selbst eine ordnungsmässige, also angemessene Höhe, Bedingungen, wie sie bei der Waare üblich sind, und eine Gesellschaft, gegen die der Ver käufer nicht Misstrauen haben darf. Zu der Frage meiner Erfahrung bemerke ich Folgendes. Wer 28 Jahre im Geschäftsleben steht, wird auch mal einen unberechtigten Anspruch seines Käufers erfahren haben. Ich brauche nicht alles für Recht anzusehen, was mir ein Käufer zumuthet. Deshalb war es an gebracht, mich auf die ernstlichen Ansprüche zu beschränken. Hinzu fügen will ich, dass meine Käufer ohne meine Schuld und trotz regulärer Versicherung öfter Verluste gehabt haben, resultirend aus dem Trans porte, die sie — entgegen Herrn i’s Ansicht — aus ihrer Tasche bezahlten. Ich kann Herrn i nur anheimstellen, über die ausserdeutsche Be deutung der cif-Klausel grössere Umfrage zu halten. Er braucht sich durchaus nicht auf England zu beschränken. Natürlich muss er sich nicht dort umhören, wo der Käufer den Verkäufer durch eine Bestellung glücklich macht, wo die Regulirungen der Geschäfte nicht so genau genommen werden; maassgebend ist vielmehr der Welthandel, bei dem jedes Geschäft bitterer Ernst ist. Hält er solche Umfrage, so wird er gewiss auch ausserhalb Deutschlands meine Ansicht bestätigt finden. Hiermit glaube ich meinerseits die Frage für die geehrten Leser der Papier-Zeitung erschöpfend behandelt zn haben. —e— Livorno bezog aus Deutschland in 1892 12 838 kg Papier und Bücher, lieferte dagegen nur 2338 kg derselben Gegenstände von dort. Patente auf dem Gebiet der Kartonpapier- Erzeugung. Patente schwirren förmlich durch die Luft, wenn man sie aber näher betrachtet, findet man oft, dass sie längst bekannte Herstellungs oder Anwendungsverfahren schützen. Einer unserer Geschäftsfreunde druckt z. B. seit langer Zeit in weisser Tiefdruckprägung Unterdrücke auf Photographiekarten aus grauem Natur-Kartonpapier, das seiner Färbung wegen mit Vorliebe zum Aufkleben sogenannter Platinotypieen benutzt wird. Dieser Weissdruck wirkt unter der schönen Tönung der Bilder und auf dem grauen Karton sehr vortheilhaft. Bis dahin hatte man sich jedoch bei weissen Unterdrücken auf reliefartig erhabene Prägung beschränkt, weil es nicht recht gelingen wollte, die weisse Farbe in der Vertiefung genügend zu fixiren. Der Betreffende hatte aber kaum Zeit gehabt, sich über das gute Gelingen seiner Versuche zu freuen, als schon ein Anderer sich das Verfahren patentiren liess und ihm, der die Sache nicht für patentfähig gehalten hatte, die Herstellung streitig machte. Beide prozessiren augenblicklich. Eine andere Sache: Welcher Photograph kennt nicht den Jod kleister? Derselbe findet jedoch wenig Verwendung, weil man sich darauf verlässt, dass Kartonpapier von jeder guten Fabrik, die Photographie-Kartons arbeitet, neutral hergestellt wird und keinen schädlichen Einfluss auf die Photographie übt. Unter dem Namen »Jodphotographie-Karton« werden neuerdings Kartonpapiere in den Handel gebracht, die mit Jodkleister geklebt sein sollen, und das Ver fahren ist patentirt. Wie soll nun dieser Jodkleister seine wohlthuende Wirkung üben, da er doch durch die äussern Decklagen des Karton papiers von den Aussenflächen völlig getrennt ist? Dass das Jod die äussern Papierdecken gewissermaassen imprägnirt, ist zu bezweifeln, zumal letztere, um verklebbar zu sein, mindestens gut mittel geleimt sein müssen. Veranlassung zu diesen Zeilen giebt uns jedoch das neueste Patent auf ein »Verfahren zur Herstellung waschbarer weisser und farbiger Glaceefarben für photographische und lithographische Kartonpapiere« von der Firma A. D. in A. Obwohl wir mit fast derselben Zusammen setzung der in der Patentschrift genannten Bestandtheile seit Jahren wasserfeste Glacee-Aufstriche herstellen, wenden wir uns nicht gegen das Patent, sondern nur gegen die im Eingang der Beschreibung des Patents aufgestellte Behauptung (die wir am Ende dieses wieder geben), es sei trotz vielfach angestellter Versuche noch nicht ge lungen, die Flächen der Glaceepapiere waschbar zu machen. Wir benutzten früher bei Herstellung wasserfest wirkender Streich farbe gegen das Koaguliren keinen Altheeschleim als indifferentes Mittel, sondern andere vegetabilisch leimige Stoffe. Diese Art des Wasserdichtmachens ist jedoch für uns und wohl auch für andere Fabriken, welche wie wir wasserfeste und abwaschbare »Email-Kartons« herstellen, ein überwundener Standpunk. Die Fabrikation dieser Email-Kartons ist seit vielen Jahren eine hervorragende Berliner Spezialität. Auch in Dresden und wahrscheinlich auch anderswo werden wasserfeste Email-Kartons erzeugt. Dass man die wasserfest machenden Mittel den Farben gleich im Breizustand zufügt, wie es nach den Ausführungen in der Patentschrift geschieht, wird die Ablösung von Pigmenten bei gewissen sehr ergiebigen Farben während der mit Reiben verbundenen Abwaschung, z. B. mit warmem Soda wasser, nicht verhindern. Wir erwähnen in dieser Beziehung die mit Rothlacken angemachten Farben. Wenn die verschiedenen Rothlacke wie vor Anwendung der Anilinfarben noch reine aus Farbhölzern hergestellte Farben wären, dürfte es genügen, diesen Farben die wasser dicht machenden Mittel zuzusetzen. Bei der Intensität der in der neuern Technik vielfach angewendeten Anilinfarben ist absolute Wasser festigkeit z. B. gegen Waschen mit Seife und sodahaltigem Wasser schwerlich anders zu erzielen, als durch einen gleichzeitig hohen Glanz und schöne Glätte erzeugenden, isolirenden Email-Aufstrich, welcher auch zugleich ohne Anwendung irgend welcher Grundirmittel oder -Pulver, für Gold und Metalle aller Art tiefdruckprägefähig ist. Solche Kartons werden bei uns und in andern Fabriken seit Jahren hergestellt. Wir bestreiten deshalb — wie erwähnt — nicht das in Rede stehende Patent, sondern die dasselbe einleitende Erklärung, die wie folgt lautet: Schon vielfach wurden Versuche angestellt, die Aufstrichfläche der Glaceepapiere waschbar zu machen. Dies gelang jedoch weder durch Anwendung wässeriger Schellacklösung, noch durch Anwendung gelöster Paraffins usw. Der aus Blancfixe, Kreide usw. durch Zusatz einer genügenden Menge Schellack- oder Paraffinlösung hergestellte Farbbrei bildet sofort bei Zugabe dieser beiden Präparate eine käsige, klumpige und vollständig unbrauchbare Masse, welche auf keine Weise mehr die zum Anstreichen nöthige Beschaffenheit erhält. Die im Vorstehenden enthaltene unrichtige Behauptung lässt sich wohl nur aus Unkenntniss der gleichartigen Industrie-Erzeugnisse er klären, welche man bei Fachmännern nicht voraussetzen sollte. Julius Hess. In Firma: Berliner Glacee- und Kartonpapierfabrik Hess & Zadek. Schutz-Verein der Papier-Industrie. Am 29. Dezember v. J. wurden die vertraulichen Listen Nrn. 1229—1239 an die Mitglieder versandt.
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