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Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag. Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: einschl. 1 Heft von Hofmann's Handbuch d. Papierfabrikation vierteljährlich 2 M. 50 Pf. (im Ausland mit Post-Zuschlag). Nr. 5237 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste Von der Exp. d. Bl direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 4 M. Erfullungs- u. Zahlungsort Berlin. erfabriken. CARL HOFMANN, Mitglied des Kaiserl. Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer L BerUn W., Potsdamer Strasse 134. für Papier- und Schreibwaaren- Handel und-Eabrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, Bu sowie für alle verwandten und Hilfsgesc Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemhische Fabriken os Herausgegeben von Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (lla-Seite). Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 pCt. weniger 13 „ „ n 20 „ 26 " „ . 30 n . 52 „ B n 40 n 104 „ » n 50 , Für Annahme und freie Zu Sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen. Stellengesuche zu halbem Preis. Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfullungs-u.Zahlungsort Berlin. FACHBLATT Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Schutzvereins der Papier-Industrie. Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen. Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstoff-Fabrikanten und Deutscher Papier-Fabrikanten. Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Nr. 1. Berlin, Donnerstag, 4. Januar 1894. XIX. Jahrg. 1894 Wir haben wieder Veranlassung, für viele liebenswürdige Glückwünsche zu danken, und hoffen, dass 1894 die Erwartungen aller Leser und Freunde erfüllen möge. Die Papier-Zeitung wird ihre Nachrichten und Belehrungen aus allen Gebieten des Papierfachs zu vermehren suchen, wie bisher jedem Fachgenossen als neutraler Boden zur Verfügung stehen, und sich bemühen, das Gedeihen der von ihr ver tretenen Gewerbe und Industrieen nach Möglichkeit zu fördern. Hierzu brauchen wir vor allem das Wohlwollen und die Mit arbeit unserer Leser, um die wir auch für die Zukunft bitten. Redaktion und Verlag der Papier-Zeitung. Inhalt. Ausfuhr nach Amerika. Liefe rung fob (free on board) mit üebernahme der Seeversiche ¬ rung 1 cif. Patente auf dem Gebiet der Kartonpapier-Erzeugung. Schutz - Verein der Papier industrie 2 Sulfitstoff 3 Bestimmung des spezifischen Gewichts von Thier- und Pflanzenfasern. Spielkarten in Frankreich 4 Neuheiten. Pariser Neuheiten in Bonbonnieren 5 Berl. Typ. Ges. Haarstriche in Druckschriften 8 Seite Schön- u. Widerdruckmaschine. Vorrichtung zum Bedrucken unebener Flächen. Thätig- keit des deutschen Verlags buchhandels 10 Deutsche Erfindungen .... 12 Patentlisten 14 Neue Geschäfte und Geschäfts veränderungen 20 An alle Fabrikanten und Gross ¬ händler des Papierfachs . . 22 Finnlands Handelsverkehri.1892 24 Unfall-Versicherung .... 26 Amerikanische Erfindungen . 28 Briefkasten 30 Marktberichte 31 Ausfuhr nach Amerika. Entgegen der Mittheilung unseres Korrespondenten X. in Nr. 104 erhalten wir von maassgebender Seite die Nachricht, dass eine wesentliche Verminderung der für uns wichtigen Zollsätze der Vereinigten Staaten nicht zu erwarten ist. Man wird, wie auch amerikanische Blätter durchblicken lassen, solange an der Vorlage herumdoktern, bis nur freie Einfuhr von Rohstoffen und solche Aenderungen bleiben, welche die amerikanische Industrie nicht beeinträchtigen und folglich uns nichts nützen. Lieferung fob (free on board) mit Üebernahme der Seeversicherung. Ueber nachstehenden Fall möchten wir gern den einen oder andern Herrn Kollegen bitten, uns seine Meinung durch die Papier- Zeitung wissen zu lassen. Anfang August 1893 hatten wir eine Lieferung von zusammen etwa 11000 kg an mehrere Auftraggeber in einer Stadt am Mittel ländischen Meer mit der Bedingung franco Bord Seeschiff Hamburg; auch batten wir übernommen, die Waare zu versichern, wogegen wir die Prämienbeträge in Anrechnung brachten. Wir ertheilten unserm Spediteur in Hamburg, der solche Sendungen für uns schon öfter expedirt hatte, entsprechende Instruktion, auch beauftragten wir ihn, die Waare laut aufgegebenen Werthen zu ver sichern. Nach Abgang des Schiffes erhielten wir von dem Spediteur Kostenrechnung über diese Sendung und Aufgabe der einzelnen Prämien beträge, aber ohne die bezüglichen Policen. Am 10. Oktober erhielten wir von unserm Vertreter im Lieferungs hafen die Nachricht, dass zwei Partieen dieser Sendung Havarie erlitten hätten; er sandte in seinem Briefe zwei Schadenfeststellungs- Berichte, ausgefertigt von einem Agenten einer Versicherung, bei welcher das Papier nicht versichert war. Die Beträge der Schäden beliefen sich auf einige Hundert Mark einschl. Expertise, für welche die Kunden uns belasteten. Wir forderten darauf von unserm Spediteur die bezüglichen Policen und sandten nach Erhalt derselben solche mit den Berichten an den Versicherungsmakler ein, mit dem Ersuchen, die Vergütung des betreffenden Verlustes zu veranlassen. Selbiger sandte uns aber die eingesandten Papiere mit dem Bemerken zurück, dass, da die Waare »frei von Beschädigung« versichert sei, die Assecuradeurs nur dafür belastet werden könnten, wenn nachgewiesen würde, dass die Beschädigung aus Ursache einer Havarie des Schiffes entstanden, was in diesem Falle nicht zuträfe. Der Spediteur, dem wir darauf den Vorwurf machten, ohne unser Wissen eine derartige Versicherung abgeschlossen zu haben, erwiderte uns, dass es in Hamburg üblich sei, Papier nur gegen • frei von Beschädigung •, äusser im Strandungsfalle, oder Kollision u. dgl. des Schiffes, zu versichern, wenn nichts anderes vorgeschrieben sei. Unsere Kunden gaben sich mit dem Bescheid nicht zufrieden, sondern verlangten weitere Verfolgung dieser Sache, indem sie darauf hinwiesen, dass die Beschädigung in einem Leichterfahrzeug entstanden sei, in welchem die Waare auch auf Versicherung Anspruch habe. Demnach erkennen die Kunden die Klausel > frei von Beschädigung < nicht an. Sie hatten uns aber beim Auftrage, die Versicherung zu besorgen, keine diesbezüglichen Vorschriften gemacht, im Gegentheil die Höhe der Versicherungsprämien schon des Oeftern monirt. Nun möchten wir gern von den werthen Herren Kollegen, die Erfahrung in solchen Angelegenheiten haben, hören, wem sie nach ihrer Meinung Recht, wem Unrecht in dieser Sache geben. Hat der Spediteur seinen Auftrag mit der nöthigen Sorgfalt erledigt, und ist genannte Versicherungs-Bedingung wirklich so üblich, dass sie stets als vor geschrieben gilt, wenn nichts Anderes bestimmt ist? Haben die Kunden diese Versicherung anzuerkennen, und haben sie nicht bei Feststellung des Schadens gefehlt? Trifft uns Schuld in dieser Sache, und inwiefern? Bei dieser Sendung sind auch erhebliche Quarantaine-Kosten ent standen, für welche die Kunden uns auch belasten wollen mit der Begründung, wir oder der Spediteur hätten kein direktes Schiff gewählt, sondern solches mit Umladung in X., auch hätte der Spediteur wissen müssen, dass in X. die Cholera herrschte. Wir bemerken dazu, dass uns keine diesbezüglichen Vorschriften gemacht waren, und dass wir daher nach dem frühem Auftrage, den Frachtsatz möglichst niedrig zu vereinbaren, handelten. M.