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Nr. 4. PAPIER-ZEITUNG. 99 Lieferung fob mit Uebernahme der Seeversicherung. Ein abschliessendes Urtheil lässt sich über den in Nr. 1 beschriebenen Kall ohne Einsicht sämmtlicher Korrespondenzen nicht fällen. Nach dem Vortrage der Sache wäre meines Erachtens Folgendes zu bemerken: 1. Es ist nicht anzunehmen, dass die Käufer bei Feststellung des Schadens gefehlt und dass sie einen Anspruch auf Ersatz der Quarantäne- Kosten haben. 2. Dass der Schaden in einem Leichter entstand, ist unerheblich, sofern nicht (wie kaum wahrscheinlich) die Policen das in § 855 D. H. G. auch auf Leichter ausgedehnte Risiko ausdrücklich ausschliessen. Ist aber der Leichter weder gestrandet noch aus anderem Grunde reparaturunfähig geworden, dann ist die Versicherungsgesellschaft sowieso frei. 3. Der Verkäufer hatte die Besorgung der Assekuranz übernommen. Dieses Auftrages musste er sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entledigen. Ob die thatsächlich geschlossene Assekuranz dagegen verstösst, müssen Sachverständige seines Ortes oder seines Bezirks aus dem Kreise seiner Berufsgenossen (Papiermacher, Papier händler), welche ähnliche Geschäfte gemacht haben, begutachten Lautet das Gutachten, dass die thatsächlich bewirkte Assekuranz nicht den Gewohnheiten in solchen Geschäften zuwider ist, so sind Verkäufer und Spediteur frei. 4. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Sachverständigen die Ver sicherung gegen Beschädigung für nothwendig erklären, dennoch aber die Pflicht des Verkäufers mit der kurzen Auftrag-Ertheilung an den Spediteur, er solle •versichern«, als erfüllt betrachten. 5. Der Spediteur hatte den Auftrag des Verkäufers zur Versicherung ebenfalls mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Ob er dies gethan, müssen wiederum seine eigenen Berufsgenossen, also Hamburger Spediteure, welche dergleichen Geschäfte machen, begutachten. 6. Es ist unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich, dass die Ver käufer-Sachverständigen wie unter 4 entscheiden, während die Spediteur- Sachverständigen den Spediteur entlasten. Dann würde also weder Ver käufer noch Spediteur haften, obgleich gegen Beschädigung hätte ver sichert sein sollen. In diesem — wie gesagt unwahrscheinlichen — Falle hätte der Käufer ebenfalls den Schaden, weil er nicht solche Vor schriften gemacht hat, wie mit Rücksicht auf die verschiedenen Ansichten über die Versicherungsarten geboten war. —e— Beschwerden des Kleinhandels. Nachdem nunmehr die arbeitreichste Zeit der Papier-Händler vor über ist, möchte ich auf einen Missstand aufmerksam machen, der von Jahr zu Jahr mehr einreisst. Anscheinend haben Papier-Fabrikanten und Grossisten, sowie Papier- Waaren-Gross-Händler, mit Ausnahme der Luxuspapierfabrikanten, im Dezember viel Zeit, die alten und neuen Konten nachzusehen und Post- Aufträge oder kurze Entnahmen zu avisiren. Der Ladenbesitzer ist aber vom 10.—31. Dezember nicht imstande, einlaufende Avise mit Ruhe zu prüfen und müsste verlangen, dass diese Entnahmen mindestens im November avisirt würden. Kommt z. B. am 18. Dezember ein Tratten- oder Post-Auftrag-Avis mit dem Vermerk, dass, wenn bis 21. Dezember nichts Anderes gewünscht werde, Betrag der Rechnung von dann und dann nebst Kosten am 23. Dezember durch Post-Auftrag erhoben werden, so ist es dem Ladenbesitzer, insbesondere wenn viele Rechnungsbeträge nach gesehen werden müssen, nicht möglich, so rasch zu reklamiren. Auch wenn die Tratte vorkommt, fehlt es an Zeit hierzu. Es wäre zu empfehlen, dass für zweite Hälfte Dezember gewünschte Zahlungen spätestens am 1. Dezember avisirt würden, am allerbesten aber würde das Interesse der Detaillisten gewahrt, wenn man sie im Dezember möglichst wenig mit Wechsel-Präsentationen belästigte und lieber alles auf Anfang Januar ausschreiben liesse. Kommt ein Bankbote mit einem fälligen Wechsel, und der Laden- Inhaber bedient gerade selbst einen Kunden, so geht der Bote fort und hinterlässt einen Zettel »bis 4 Uhr einzulösen«. Das Personal ist im Dezember schon im regulären Geschäft knapp und muss dann häufig durch solche unnöthige Wege noch mehr angestrengt werden. Es ist dem Einsender vorgekommen, als wenn sich manche Lieferanten die Dezember-Einnahme gleich sichern wollten. In der übergrossen Zahl der Inkassos in der zweiten Hälfte des Dezembers liegt ein dem Käufer gezeigtes Misstrauen, welches gewiss viele Kollegen mit mir empfunden haben. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass durch Post-Aufträge dem Käufer stets unnöthige Kosten erwachsen; z. B. kostet Post-Auftrag bis 100 M. 50 Pf. Wenn dagegen offener oder geschlossener Brief oder Quittung durch Post - Nachnahme gesandt wird, belastet dieses das Inkasso nur mit 10 Pf. Porto 10 „ Vorzeigegebühr 20 „ für Uebermittelung also zus. 40 Pf. Kosten. Wird die Nachnahme auf einer Postkarte erhoben, so betragen die Kosten nur 35 Pf., unter 5 M. 25 Pf. Weshalb wird dieser Weg nicht mehr benutzt? N. Nähnadel-Verpackung. Für die Zurechtweisung eines Herrn Dr. Stockmeier meinen besten Dank, doch kann dieselbe mich wenig berühren, da die Auseinander setzungen des in Nr. 103 v. J. der Papier-Zeitung ohne jeglichen Halt sind und eigentlich nichts besagen. Unrichtig ist aber zunächst die Be hauptung des Herrn Dr. Stockmeier, dass er nur das Gutachten der chem. techn Versuchs-Anstalt in Charlottenburg vorgelegt bekommen hat; aus seinen eigenen Schriftstücken kann ich beweisen, dass er eben so gut Kenntniss von dem Gutachten des Herrn Professor Dr. Claassen bekommen hat, denn er hat hieraufhin seine eigene Broschüre direkt Herrn Prof. Claassen eingesandt, welcher Veranlassung nahm, die in derselben angeführten Prüfungsmethoden einer sachlichen Zurechtweisung zu unterziehen. Herr Claassen sagt unter anderem denn auch richtig • wenn der Erfinder dieser Probe« usw. usw. Zur Sache selbst ist es unrichtig, dass ich der Methode durch Auf strömen von Wasserdampf auf Papier usw. den Vorzug gebe, im Gegen theil habe ich diese Methode nirgendwo erwähnt und verstehe nicht, wie Herr Dr. Stockmeier mir dies unterschieben will. Unrichtig ist es ferner, dass die Versuchs-Anstalt in Charlottenburg von Schwefel-Verbindungen in einem wässerigen Auszug spricht, sondern dieselbe sagt ganz korrekt, dass das in Rede stehende Papier frei von jeder Schwefelverbindung sei. Was nun das vermeintliche Beweisstück anbelangt, so muss bei Herrn Dr. Stockmeier eine Verwechslung unterlaufen sein, denn das bei meinen Versuchen benutzte Blattsilber ist nicht aus meinen Händen gekommen. Das erwähnte kann nur sein eigenes uns von der Firma Kuhn gesandtes Präparat sein, oder das von der Firma Kuhn in ein als gut bezeichnetes Papier eingelegtes Blattsilber, oder das von Herrn Prof. Claassen benutzte. Auffallend ist es, dass Herr St. sich auf die von mir erwähnten Thatsachen garnicht einlässt, wie z. B. dass in jenen unrichtig herge stellten Apparaten Blattsilber ohne jede Umhüllung von Papier an läuft, also nicht das Papier, sondern die Untersuchungs-Methode die Schuld trägt; ferner dass bei höherer Temperatur Zersetzungsprodukte der Farbstoffe entstehen können, welche imstande sind, Blattsilber und auch andere Metalle zu korrodiren. Wenn Herr St. immer blinde Versuche gleichzeitig angestellt hat, so wird er diesen meinen Be hauptungen vollauf beipflichten müssen. Umgekehrt bleibt Herr St. mir noch immer schuldig, mir ein Papier zu nennen oder zu zeigen, welches nach seinen Untersuchungs-Methoden tauglich zum Verpacken leonischer Fabrikate wäre, aber dabei nicht mit dem von mir herge stellten und in Rede stehenden Papier identisch ist. Zum Schluss wiederhole ich, dass es ganz ausgeschlossen ist, in den von mir hierzu hergestellten Papieren Chlor, freie Säure, Schwefel- Verbindungen oder Magnesium zu entdecken, wie es andrerseits für einen Fachmann nichts Auffallendes sein kann, in gewissen Papieren Magnesium zu finden — im Gegentheil, das äussere Ansehen lässt darauf schliessen. Zur Belehrung diene, dass das Rohprodukt dies mit sich bringt. Nachdem durch Vorliegendes die von Herrn Dr. Stockmeier ausge worfene Zurechtweisung in nichts zusammengeschmolzen ist, verzichte ich für meinen Theil auf weitere Auseinandersetzungen und Belehrungen in dieser Angelegenheit und hoffe nur, dass Herr Stockmeier sowie seine Herren Kollegen die ihnen gegebenen Rathschläge befolgen werden, denn »eine Behauptung ist leicht, der Beweis um so schwerer. Papierfabrik Merken, 30. 12. 93. Robert Emmel. Zur Geschichte der polnischen Papierfabrikation. Im »Anzeiger der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Krakau« wird ein polnisches Werk des F. Piekosinski besprochen, das unter dem Titel »Sredniowieczne znaki wodne« erschienen ist und auf 77 Tafeln 795 Kopieen von Wasserzeichen wiedergiebt, die der Verfasser dem Papier von Handschriften und Urkunden des 14. Jahrhunderts in den Bibliotheken zu Krakau, sowie in den Archiven zu Breslau, Krakau, Posen und Warschau entnommen hat. Natürlich ist dieses Papier sammt und sonders ausländischer, nicht polnischer Herkunft, da die ersten Spuren polnischer Papier mühlen dem Schlüsse des 15. Jahrhunderts angehören. In den Krakauer Gerichtsakten kommt nämlich 1496 ein Papier mit einem Doppelkreuz als Wasserzeichen vor, das später über einem ge krönten Wappenschilde und schliesslich innerhalb eines Ringes mit oder ohne Krone erscheint. Dieses Kreuz ist däs Wappen des Klosters zum heil. Geist zu Pradnik bei Krakau, wo 1528 eine Papiermühle erwähnt wird. Sie wurde in diesem Jahre von Peter Jomicki, Bischof von Krakau, der Wittwe des Krakauer Stadt- rathes, Johann Haller, auf sechs Jahre verliehen. Johann Haller, der wohl ein Deutscher war, wie der grösste Theil der Bürger der Städte Polens im Mittelalter, war Buchdrucker; seine Werke sind heute selten und sehr gesucht. Auch unter den spätem Eigen thümern oder Pächtern polnischer Papiermühlen sind deutsche Namen nicht selten, wenn auch die polnischen überwiegen. Auch die zweite bekannte Papiermühle ist von Klostergeist lichen gegründet worden. Die Cistercienser legten dieselbe wohl um 1500 in Mogila bei Krakau an. Das Papier der Chronik dieses Klosters vom Jahre 1504 zeigt als Wasserzeichen dessen Wappen: