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2876 PAPIER-ZEITUNG.Wo. 92. Oesterreich-Ungarns Zölle. Tarif vom 31. Januar 1892, unter Berücksichtigung der insbesondere infolge des Handelsvertrages mit Serbien auf Grund der Verordnung vom 30. Juni bis 1. Juli 1893 eingetretenen Aenderungen und Ergänzungen. Die aus bestehenden Verträgen sich ergebenden Abweichungen sind in Kursiv-Schrift gedruckt. Die Tara ist unter den einzelnen Ansätzen in kleiner Schrift angegeben; sie wird in Prozenten des Bruttogewichts berechnet. So z. B. heisst: 20 in Kisten, 13 in Körben usw. = 20 pCt. Tara bei Versendung in Kisten, 13 pCt., wenn in Körben verpackt, usw. 100 kg 3 » 3 3 5 5 7 15 25 5 15 15 30 60 100 kg 6 20 30 50 6 Maass- stab frei 1,50 Einfuhr. Papierzeug, gebleicht oder ungebleicht: a) aus Lumpen (Halbzeug) b) aus Holz, Stroh, Esparto und ähnlichen Fasern Graues Löschpapier, rauhes Packpapier, ungefärbt; ordinäre Pappendeckel; Theer- und Steinpappe. Graues Löschpapier, rauhes Packpapier, ungefärbt, (vertragsmässig 1,50 Gulden), Theer- und Steinpappe, Strohpappe, (vertragsmässig 1 Gulden), ordinäre Pappendeckel, mit Ausnahme der vorgenannten, (ver tragsmässig 0,50 Gulden) Packpapier, geglättet oder gefärbt, lackirt, getheert, (ver tragsmässig 1,50 G^ilden) Pressspäne; Glanz- und Lederpappe; Schieferpapier und Tafeln daraus (ohne Verbindung mit andern Materialien), Bimsstein-, Glas-, Sand- und Schmirgelpapier, Bimsstein- und Schmirgeltuch Papier, ungeleimtes, ordinäres (grobes graues, halbweisses und gefärbtes); alles ungeleimte Druckpapier (vertrags mässig 3 Gulden) 16 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. Papier, nicht besonders benanntes (vertragsmässig 3 Gulden) 16 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. Lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes Papier, zu Devisen, Etiketten, Frachtbriefen, Rechnungen u. dergl. vorgerichtetes Papier, Zeichen-, Paus-, Albumin-, Gela tine-, Pergament-, Kupferdruck- und Buntpapier; Maler pappe (vertragsmässig 5 Gulden) 16 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. a) Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silbermustern (echt oder unecht, auch bronzirt); gepresstes oder durchgeschlagenes Papier; Streifen von diesen Papiergattungen; Papier und Pappen deckel mit aufgeklebter Leinwand (auch Baum wollenleinwand) (vertragsmässig 10 Gulden) . . . 16 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. b) Tapeten (vertragsmässig 18 Gulden) 16 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder äbnl. Stoffen: a) weder angestrichen noch lackirt, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen (vertragsmässig 3 Gulden) . . 16 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. b) andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 195 (Luxuspapeterieen usw.) oder höher belegte Kautschuk-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen 16 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. Papierwaaren, d. i. Waaren aus Papier und Pappe, aus Papiermasse oder Holzfasermasse, auch in Verbindung mit andern Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 195 oder höher belegte Kautschuk-, Leder, Metall- oder Kurzwaaren fallen; Hutfutter aus Papier, auch mit Geweben überzogen (vertragsmässig 13 Gulden) . . . 16 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. Luxuspapeterieen; feine Kartonnagen; Etiketten und Vig netten mit verschiedenen Farben (Chromolithographieen); Spielwaaren; Papierwäsche; Einbanddeckel mit Lein wand (auch Baumwollenleinwand) überzogen; auch in Verbindung mit andern Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen (mit Ausnahme von Puppen und Puppenbestandtheilen aus Papiermasse (fertig gearbeitet, bemalt, lackirt, auch in Ver bindung usw.), vertragsmässig 18 Gulden) 18 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. Spielkarten 16 in Kisten und Fässern, 13 in Körbeu, 6 in Ballen. Anmei'kung. Spielkarten unterliegen auch dem Verbrauchsstempel nach den bestehenden Vorschriften und sind nach der Menge und Beschaffen- he.t der Spiele und deren Blätterzahl zu erklären. Kautschuk und Guttapercha, roh oder gereinigt . . . . Kautschuk aufgelöst, Gummifäden, nicht übersponnen Hartgummi in Platten, Stäben und Röhren, auch polirt, jedoch nicht weiter bearbeitet 13 in Kisten und Fässern, 9 in Körben, 6 in Ballen. Schläuche und Treibriemen aller Art, aus oder mit Kaut schuk, auch mit Gewebelagen oder Drahteinlagen . . 13 in Kisten und Fässern, 9 in Körben, 6 in Ballen. Kinderspielwaaren 16 in Kisten und Fässern. 13 in Körben, 6 in Ballen. Hartgummiwaaren (vertragsmässig 40 Gulden) 20 in Kisten und Fässern, 13 in Körben, 6 in Ballen. Anmerkung. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuk beb. Wachstuch, grobes, und zwar: Wachspackleinwand, un bedruckt; Asphaltleinwand 13 in Kisten und Fässern, 9 in Körben, 6 in Ballen. Zollsatz Gulden frei 0,50 30 5 50 200 10 24 frei » frei 4 100 kg 5 12 Maass- stab 100 kg Zollsatz Gulden 20 Dicke Fussbodenbeläge aus Wachstuch, Linoleum, Kamptu- likon und ähnlichen Kompositionen 1 13 in Kisten und Fässern, 9 in Körben, 6 in Ballen. Wachstaffet 13 in Kisten und Fässern, 9 in Körben, 6 in Ballen. Asbestpapier und Asbestpappen, ungeformt ao. geformt, auch durchlocht 13 in Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen, daun in Stössen mit Schutz brettern an den Köpfen und Papierpappe an den Seiten, mit Stricken kreuz weise verschnürt. Blei, gegossenes (Kessel, Röhren, Platten usw., Buchdrucker lettern, Stereotypplatten) 6 in Kisten und Fässern, 1 in Ballen. Metalltücher,feine,von 20 Kettenfäden und darüberauf2cm; Schreibfedern; mit Gespinnstfäden übersponnener Draht (Metalltücher von 20 bis einschliesslich 40 einfachen Ketten fäden auf 2 cm, Schreibfedern, mit Gespinstfäden über- sponnener Draht vertragsmässig 35 Gulden) Echtes Blattgold, Draht und Blech aus edlen Metallen [ (Draht u. Blech aus edlen Metallen vertragsm. 100 Gulden) [ Siegellack, Siegeloblaten, Fabrikate aus Gallerten; Tinten und Tintenpulver 16 in Kisten und Fässern, 9 in Körven und Papierfässern, 6 in Ballen, 11 in Ueberfässern. Tusche, Reisskohlen, Zeichenkreide, Blei, Roth- und Farb stifte, gefasst und ungefasst; alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen (Blei, Roth und Farbstifte vertragsmässig 18 Gulden) 16 in Kisten und Fässern, 9 in Körben und Papierfässern, 6 in Ballen. 11 in Ueberfässern. Bücher, Druckschriften, auch Kalender, Zeitungen und Ankündigungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien,: Papier, beschriebenes, Akten und Manuskripte . . . Anmerkimg. Insofern für die Einfuhr von Kalendern. Zeitungen und Ankündigungen Stempel- und Kontrollvorschriften bestehen, sind diese Gegenstände auch nach der Stückzahl zu erklären. Bilder auf Papier, d. i. Kupfer- und Stahlstiche, Stein drucke, Holzschnitte, Photographieen und dergleichen, Farbendruckbilder auf Papier oder Leinwand .... Gemälde, d. i. Gemälde auf Holz und unedlen Metallen, nicht lackirt, auf Leinwand und Stein, dann auch Originalbilder und Zeichnungen auf Papier Bilddruckplatten aus unedlen Metallen, Stein oder Holz . Anmerhungen. 1. Gebundene Blicher, Bilderwerke usw. oder auf Lein- wand oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind nach Nr. 348 und 349 (Bücher, Druckschriften usw., Bilder auf Papier usw.) zu be handeln; gehören aber die Einbände ihrer Beschaffenheit nach zu den Kurzwaaren, so sind derlei Bücher, Bilderwerke usw. als Kurz waaren zu verzollen. Einbände, Mappen, Kartons und dergleichen, in welche Bücher, Bilder usw. eingelegt oder eingeschoben sind, werden separat nach Beschaffenheit des Materials behandelt. 2. Eingerahmte Bilder sind nach Beschaffenheit des Materials der Rahmen zu behandeln. Bei Gemälden in Rahmen werden die letzteren separat nach ihrer Beschaffenheit verzollt; im Falle die Trennung un- thunlich erscheint, ist die Hälfte des Gesammtgewichtes nach Beschaffen heit des Rahmens zu verzollen. 3. Von der Zollfreiheit für Bilder und Gemälde sind alle solche Gegen stände ausgeschlossen, bei welchen die darauf angebrachten Bilder oder Gemälde nur als Ausschmückung oder Nebensache zu betrachten sind, und welche demgemäss nicht lediglich als Bilder, sondern augenscheinlich zu gewöhnlichen Gebrauchszwecken dienen. Hierher gehören beispiels weise: bemalte Tapeten, Rouleaux, Decken, Briefpapiere, Tassen und dergl., welche nach Beschaffenheit des Materials zu verzollen sind. Anmerkungen für die Einfuhr aus Vertragsstaaten: Schliessen oder Be schläge aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten Metallen bei Einbänden zu Büchern, Bildenverken usw., welche ihrer sonstigen Beschaffenheit nach nicht zu den Kurzwaaren gehören, sind äusser Betracht zu lassen. — Einbände, Mappen, Kartons u. dgl, die kenntlich zu den eingelegten oder eingeschobenen zollfreien Büchern, Lieferungen, Bddern usw. gehören, sind zollfrei. — Ferner sind auch die ohne Kunstwerth hergestellten Massen-Erzeugnisse der Schwarz oder Farbeiibilddruck-Manufaktur, einschliesslich der Bilderbogen, von der Be handlung nach Nr. 349 nicht auszuschliessen. — Zollfreie Büder der Nr. 349 können auch mit Goldschnitt, Goldrand, gepressten oder durchgeschlagenen Ver zierungen und dergl. versehen sein. Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papierfabrikation, d. i. leinene, baumwollene, seidene und wollene Lumpen, Papierabschnitzel (Papierspäne), Makulatur (beschriebene und bedruckte), alte Netze, altes Tauwerk und alte Stricke; Charpie (gezupfte Leinwand) Anmerkung. Abfälle, die im Tarif nicht eigens aufgeführt sind und keine anderweitige Verwendung zulassen, werden wie Rohstoffe, aus denen sie bestehen, behandelt. Ausfuhr. Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papierfabrikation, d. i. leinene, baumwollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte (Halbzeug, feste oder flüssige Papier masse), Papierabschnitzel (Papierspäne), Makulatur (be schriebene und bedruckte), alte Netze, altes Tauwerk und alte Stricke Alle andern hier nicht aufgeführten Waaren sind zollfrei.