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Oesterreich-Ungarns Zölle. Zolltarif-Entscheidungen. Hinsichtlich des Verfahrens zur Entscheidung von Streitfällen zwischen Parteien und Zollämtern der Bemessung von Zoll gebühren wegen sind von den österreichischen Ministerien der Finanzen und des Handels Tarif-Entscheidungen bekanntgegeben worden, um in gleichlautenden Fällen danach zu handeln. Für das Papierfach gelten folgende Entscheidungen: Benennung der Waare Beschreibung Misseis Fliess papier - Band packung für Stopfbüchsen Misseis Stopfbüchsenpackung besteht aus: a) einem Zopf aus Hanf mit Talg und Graphit imprägnirt; b) einem Ring aus Fliess papierlagen auf einer Unter lage aus groben Zeugstoffen, gleichfalls mit Talg und Gra phit imprägnirt Pappendeckel mit Oelfirniss getränkter, starker ordinärer Pappendeckel zu Baracken Theerpapier starkes, schwarzes, getheertes Papier, welches zum Unter kleben unter Tapeten behufs Verhinderung des Durchschla gens der Feuchtigkeit verwen det wird Zellstoffpapier in Bogenform geschnittenes, durchscheinendes Papier (un gefettet) dem äussern An sehen nach ähnlich dem Per gament- oder Pauspapier Löschpapier feines, welches auf der einen Seite eine schwach sichtbare Pressung zeigt Celluloidplatten lange rechteckige Streifen aus Celluloid, deren Dicke nach einer Seite hin abnimmt Glasflaschen(z.B. Tintengläser) von weisser, an den Kanten und stärkeren Stellen ins Blaugrüne stechend. Farbe, ungeschliffen, auch nicht mit abgeriebenen Böden usw. Federrohre Bilder auf Papier aus einer mit Papier überzogenen Röhre aus Holz, in welche auf der einen Seite eine Hülse aus Eisen für die Feder, auf der andern Seite eine solche mit einem Graphitstift einge schoben ist Bilderbogen verschied. Gattung: Heiligenbilder, Bilderbogen mit Soldaten, Figuren zu Theatern usw., Modellirbogen, Laub sägevorlagen, Bogen mit Eti ketten zu Kartonnagen usw. Befund des Zollamtes Entscheidung a)T.-Nr.lölb,18Gld. b)T.-Nr.21ß, 25 Gid. a)T.-Nr.l51b, 18Gld. b)T.-Nr.l94,15Gld. ; vertragsm. 12 Gid. Anmerkungen Die Zöpfe sind mit Rücksicht auf das Schlagwort »Dichtungen« des alphabetischen WaarenVerzeich nisses wie Seilerwaaren, andere, abzufertigen. Der Packungsring (Dichtungsring) ist als Papierwaare anzusehen, weil derselbe überwiegend aus Papier besteht und die Zeugstoffunterlage äusser Betracht zu bleiben hat. T.-Nr. 191, 7 Guld.; vertragsm. 5 Guld. T.-Nr. 331, 10 Guld. T.-Nr. 186, 3 Guld., vertragsm. IGuld. Derartiger Pappendeckel wird wie Theerpappe ver wendet, ist daher wie diese zu verzollen. T.-Nr. 187, 3 Guld., vertragsm. 1 Guld. 50 Kreuzer. Das Papier ist nicht Desinfektionspapier, sondern getheertes Packpapier, welches zur Isolirung von Mauern dient. T.-Nr. 191, 7 Guld.; vertragsm. 5 Guld. T.-Nr. 192 a, 15 Gid.; vertragsm. 10 Gid. T.-Nr. 312, 50 Guld. T.-Nr. 232 b, 4 Guld.; vertragsm 3Guld. T.-Nr. 272, 50 Guld.; vertragsm. 30Gld. T.-Nr. 195, 30 Guld.; vertragsm. 18 Gid. T.-Nr. 190, 5 Guld.; vertragsm. 3Guld. T.-Nr. 190a, 5Guld.; vertragsm. 3Guld. Zellstoffpapier besitzt weder die charakteristischen Merkmale des Pergamentpapiers, noch jene des Pauspapiers, ist daher dem n. b. b. Papier zuzuzählen. (Hinsichtlich der Erkennungsmerk male siehe alphabetisches Waarenverzeichniss, Schlagwort »Papierabschnitzel«.) Die Pressung rührt lediglich von den Eindrücken des Siebes her. T.-Nr. 199, 6 Guld. T.-Nr. 232 b, 4 Guld.; vertragsm. 3 Guld. T.-Nr.272, 50 Guld.; vertragsm. 30 Gid. Derartige Celluloidstreifen von verlaufender Dicke können, wiewohl nach Lage des Falles die Ver wendung zur Erzeugung von Klaviaturtasten an zunehmen war, noch nicht als für einen be stimmten Gegenstand erkennbar vorgerichtet an gesehen werden. Nach dem alphabetischen Waarenverzeichnisse, Schlagwort »Glas und Glaswaaren«, ist als ge meines naturfarbiges Hohlglas nur solches von Beschaffenheit der gewöhnlichen, ordinären Flaschen von nicht vollkommen reinem Aussehen zu behandeln. Den Hauptbestandtheil dieses Federrohres bilden die Hülsen aus Eisenblech. T.-Nr. 349, zollfrei, bezw. T.-Nr. 195, 30 Guld.; vertrags mässig 18 Guld.od. T.-Nr. 194,15 Gid.; vertragsm. 12 Gid. Auf Grund der geltenden Handelsverträge ist im vertragsmässigen Verkehr die Zollfreiheit für Bilder auf Papier als Regel anzusehen, und die Ausnahme, wonach aus dem Titel des Bilder papiers die Zollpflicht ausgesprochen werden kann, strikte zu interpretiren. Hiernach ist die Zollpflicht nur dann zuzu erkennen, wenn die Verwendung der Bilder zur Adjustirung von Waaren usw. aus ihrer Beschaffen heit zweifellos hervorgeht. In diesem Sinne sind im vertragsmässigen Ver kehr jedenfalls die Heiligenbilder und Bilderbogen mit Soldaten, Figuren zu Theatern und dergl. zollfrei abzufertigen. An der Zollfreiheit ändert es auch nichts, wenn an sich zollfreie Bilderbogen für den Verschleiss geheftet und zur Erleichterung des Lostrennens perforirt sind. So geheftete Bilder der T.-Nr. 194 (z. B. Laubsägevorlagen) oder 195 bleiben daher in diesen Nummern. Hinsichtlich der zollpflichtigen Modellirbogen ist zu beachten, dass darunter solche zu verstehen sind, die ver möge der Stärke des Papiers direkt, d. i. ohne weitere Unterlage, zu Modellirarbeiten verwendet werden können.