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No. 56. PAPIER-ZEITUNG. 1115 Wunsch aus, die Rechnungs-Prüfungskommission möchte für die Folge einen schriftlichen Bericht über die Revision erstatten und in der Dele- girten-Versammlung wenigstens durch ein Mitglied vertreten sein. 5. Neuwahl der Rechnungs-Prüfungskommission. Die Delegirten-Versammlung beschliesst auf Antrag des Genossen schafts-Vorstandes, die seitherige aus den Herren: Theodor Hoffmann-Neustadt, Direktor Stutz-Aschaffenburg, Direktor Christ-Wertheim, bestehende Kommission auch für das Jahr 1889 in ihrer Funktion zu be lassen, und ebenso werden die Herren: Ries-München, in Firma Max Pfullinger, Braess-Niederschlema, Dr. E. Pirath-Frankfurt a. M., als Ersatzmänner einstimmig wiedergewählt. 6. Abänderung des § 50 der Statuten (Passantenversiche rung). Der Genossenschafts-Vorstand empfiehlt die nachfolgende Fassung des § 50, mit welcher sich das Reichs-Versicherungs-Amt bereits einverstanden erklärt habe, der Versammlung zur Annahme. Dieselbe erfolgt einstimmig, und sämmtliche Stimmen werden der Genossenschaft für diesen Antrag abgegeben. § 50. Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt, nicht versicherungs pflichtige Personen unter folgenden Bedingungen gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern: a. kaufmännische Angestellte mit ihrem wirklichen Jahresarbeits verdienst; [b. Ehefrauen, Hauskinder und sonstige im Betrieb nicht beschäftigte Angehörige des Mitgliedes mit einem angemessenen Jahresarbeits verdienst nach Verhältniss des Arbeitsverdienstes des Ehemannes, beziehungsweise Vaters, in allen Fällen aber mindestens mit dem nach § 3, Abs. 3, des Gesetzes zu berechnenden Jahresarbeitsverdienst gewöhnlicher Tagearbeiter. c. Alle übrigen in den Fabrikräumen, auf dem Kontor, auf den Fabrik höfen und auf den zu den Fabriken führenden Wegen verkehrende Personen, sofern deren Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 10 000 M. nicht übersteigt, mit ihrem wirklichen Verdienst. Wer eine Versicherung, wie zu c. angegeben, schliessen will, bat dafür einen Zuschlag von 5 pCt. von seiner Beitragsquote zu entrichten. Bei der Umlegung der Beiträge ist der Jahresarbeitsverdienst nur zu einem Drittel in Anrechnung zu bringen. Mitglieder, welche von der Berechtigung, wie solche sub a. und b. angegeben ist, Gebrauch machen wollen, haben die Versicherung unter namentlicher Bezeichnung der zu versichernden Personen und des Jahresarbeitsverdienstes derselben, welcher der Versicherung zu Grunde gelegt werden soll, bei dem Sektions-Vorstande schriftlich zu beantragen. Ebenso ist für eine Versicherung, wie solche sub pos. c. vorgesehen ist, schriftlicher Antrag bei dem Sektions-Vorstand zu stellen. Die Versicherung darf nur zu dem Zweck abgeschlossen werden, dass dadurch eine Entschädigung des von dem Betriebsunfall Be troffenen und seiner Hinterbliebenen bewirkt wird. Ueber die Genehmigung des Antrags (wie früher). 7. Antrag der Sektion V. auf Niederschlagung einer auf Grund eines schiedsgerichtlichen Urtheils ausgezahlten As- cen deuten-Rente- An den Bergmann Carl Runte in Niederwenigern ist auf Grund eines schiedsgerichtlichen Urtheils anlässlich der tödtlichen Verunglückung seines Sohnes eine Ascendenten-Rente im Jahresbetrag von 144 M. für die Zeit vom 28. August 1886 bis Ende 1887 ausgezahlt worden, während auf ein gelegten Rekurs der Genossenschaft bei dem Reichs-Versicherungs-Amt die Rente von diesem abgesprochen wurde. Zwar ist nun die Genossenschaft, wie dies auch das Reichs-Versiche rungs-Amt auf eine an dasselbe gerichtete diesbezügliche Anfrage be stätigt hat, berechtigt, den an den Carl Runte auf Grund des schieds gerichtlichen Urtheils ausgezahlten Betrag zurückzufordern, doch hat die Sektion V. unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des p. Runte beziehungsweise des Umstandes, dass auf Rückzahlung des Be trags kaum zu hoffen ist, Antrag auf Niederschlagung des Betrags gestellt, und der Vorstand dem Antrag beigestimmt. Die Delegirten-Versammlung beschliesst einstimmig, dem gestellten Antrag stattzugeben. 8. Einrichtung einer Centralstelle für die Behandlung der Leistenbruchfälle innerhalb der Genossenschaft. Der Herr Vorsitzende giebt von den gefassten Beschlüssen der Ge nossenschafts-Vorstands-Sitzung Kenntniss dahingehend, dass 1. die Sektionen um abschriftliche Mittheilung aller Leistenbruchfälle betreffenden Akten an die Geschäftsführung zum Zweck der Samm lung des Materials ersucht, 2. die Berufsgenossen aufgefordert werden sollen, frisch eingestellte Arbeiter zum Zweck der Feststellung der Thatsachen — nicht etwa der Entlassung — untersuchen zu lassen, ob dieselben mit Bruch schäden oder Bruchanlagen behaftet sind, und solche Arbeiter beim Heben schwerer Lasten nicht zu verwenden, und bittet um die Zustimmung der Versammlung. Dies geschieht einstimmig. 9. Erlass von Vorschriften für die Aufbewahrung und Be nutzung von Karbolsäure. Der Herr Vorsitzende giebt von dem Beschluss des Vorstandes Kenntniss, die Genossenschaftsmitglieder mittels eines besondern Rundschreibens auf die Gefährlichkeit der Verwendung reiner oder konzentrirter Karbolsäure auf merksam zu machen, und die Versammlung erklärt sich hiermit vollständig einverstanden. 10. Verfahren gegen diejenigen Verletzten, welche den ärztlichen Vorschriften zuwiderhandeln. Es wird für wünschenswerth erklärt, dass der Genossenschaft das Recht gegeben werde, solchen Leuten, die nach den übereinstimmenden Erklärungen der behandelnden Aerzte sich gegen die ärztlichen Vor schriften, deren Befolgung ihre sichere Heilung zur Folge haben würde, vollständig widerstrebend verhielten, entweder eine Geldstrafe aufzuerlegen, oder die Rente zu entziehen. Die Versammlung stimmt diesen Wünschen bei und beauftragt den Vorstand mit dem Sammeln entsprechenden Materials. Da weitere Anträge aus der Mitte der Versammlung nicht gestellt werden, schliesst der Herr Vorsitzende die Versammlung um 11/2 Uhr. Papierfabrikanten- Versammlungen. Vom Rhein. Die Papierfabrikanten-Versammlung in Mainz wird Allen, die derselben beiwohnten, in angenehmer Erinnerung bleiben. Mir drängte sich dabei eine Frage auf, die in der Papier-Zeitung wohl besprochen werden sollte. In Mainz und, wie ich glaube, auch bei andern Versammlungen, waren manche angenehme Gäste, die sich aber, weil sie diesmal von der Versammlung ausgeschlossen wurden, nicht recht an ihrem Platz fanden. Ich meine jene Herren, denen der Papierfabrikant Kunde ist, und der die Gelegenheit benützen möchte, alte Kunden wieder zu sehen und neue kennen zu lernen. Bisher war hierfür keine Zeit im Programm vorgesehen, und ich möchte die Frage anregen, ob nicht der Vormittag, etwa von 8 bis 11 Uhr, hierfür ein günstiger Termin wäre? Dass ein Bedürfniss für ein solches Begegnen vorhanden, ist schon dadurch, dass Gäste kommen, erwiesen; es ist ja ganz natürlich, dass An bietende gern die Gelegenheit benützen, um Kunden zu begrüssen und zu sprechen. Anderseits wäre es vielleicht angezeigt, in der Vereinsversammlung die Sitze der Mitglieder von denen der Gäste möglichst zu scheiden, damit jeder der Versammlung Beiwohnende weiss, ob er es mit einem Papiermacher zu thun hat. Auch wäre wünschenswerth, dass eine Präsenzliste schon an der Thüre ausgelegt würde, damit Jeder davon Einsicht nehmen kann, welche Firma und durch wen solche vertreten ist. Im Laufe der Versammlung wäre vielleicht eine allgemeine Vorstellung durch Namens-Aufruf wünschenswerth. Es liegt mir fern, einen Mangel bezüglich der Mainzer Versammlung aussprechen zu wollen, da das Lokalkomitee, wie allgemein anerkannt wurde, so viel für uns gethan hat Jede Einrichtung ist aber noch einer Vervollkommnung fähig, und dieser gehen wir entgegen, wenn Jeder auch die kleinsten Wünsche zur Erwägung bekannt giebt. Papierfabrikant. Zur Ergänzung vorstehender Anregung wollen wir bemerken, dass sich Mitglieder missliebig über die Zudringlichkeit mancher Agenten und Lieferanten geäussert hatten, die früher stets als Gäste zugelassen wurden. Der Vorstand hatte deshalb beschlossen, zu der Generalversammlung in Mainz nur wirkliche Fachgenossen, also alle zur Papiermacher - Berufsgenossenschaft gehörigen Fabrikanten zu zulassen. Dadurch waren die der Papier-Fabrikation so nahe stehenden Maschinen-Fabrikanten und Andere ausgeschlossen, und manche Mit glieder waren der Meinung, dass man damit zu weit gegangen sei. Die Anwesenheit der Maschinen-Fabrikanten und anderer dem Fache Nahestehenden möge für viele Genossen mit Veranlassung zum Besuch der Versammlungen sein, da sich bei dieser Gelegenheit Manches besprechen und erledigen lässt. Mitscherlich Patentstreit. In dem Prozess des Herrn Prof. Dr. Mitscherlich gegen die Frei berger Papierfabrik zu Weissenborn lautet das Urtheil des Dresdener Oberlandesgerichts vom 28. März 1888 wie folgt: Das am 11. November 1886 verkündete Urthen der I. Civ.-Kammer des Landgerichts zu Freiberg wird in theilweiser Beachtung der vom Kläger eingewendeten Berufung dahin abgeändert, dass die Beklagte verurtheilt wird, das dem Kläger in dem deutschen Patent No. 4179 patentirte Verfahren zur Bereitung des sog. doppeltschwefligsauren Kalkes einzustellen und bei Vermeidung einer Geldstrafe von 500 M. für jeden einzelnen Fall des Zuwiderhandelns bis zum Ablauf der Giltigkeit des erwähnten Patentes zu unterlassen, sowie dass von den Prozesskosten — einschliesslich der in der zweiten Instanz erwachsenen — die gerichtlichen jeder Partei zur Hälfte auferlegt, die aussergerichtlichen aber unter den Parteien aufgehoben werden. Dagegen wird die eingewendete Berufung im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Dieses Urtheil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt, dafern der Kläger Sicherheit nach Höhe von 30 000 M. in baarem Geld, oder in Staats papieren des Deutschen Reichs, oder eines deutschen Bundesstaates nach dem Kurswerth leistet. Dies Urtheil ist, wie uns mitgetheilt wird, vom Reichsgericht bestätigt worden.