Volltext Seite (XML)
1408 PAPIER-ZEITUNG. Wo. 70. Bezeichnung patentirter Gegenstände. In Deutschland und den meisten anderen Staaten liegt im Gesetz kein Zwang zur Bezeichnung patentirter Gegenstände, lieblich sind die Be zeichnungen „Deutsches Reichs-Patent“, „D. R- P.“ „Patent“, „Patentirt“ und andere mehr. Die Bezeichnung „Patent angemeldet“, „P. A.", „D. R. P. A.“, „Patent - Anmeldung“ und ähnliche Benennungen sind für solche Gegenstände, für welche ein Patent angemeldet, jedoch noch nicht ertheilt ist, gebräuchlich. Diese Bezeichnungen werden vielfach miss bräuchlich angewendet für solche Gegenstände, die zwar s. Z. zum Patent angemeldet waren, jedoch aus irgend einem Grunde zunickgewiesen worden sind. Es ist daher gut, sich wegen der Berechtigung solcher Bezeichnungen Gewissheit zu verschaffen. Die Bezeichnung „Gesetzlich geschützt“ wird in der Regel für Musterschutz oder Schutzmarken angewandt. Genaue Vorschriften über die Bezeichnung patentirter Gegenstände enthalten die Patentgesetze der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, Frankreich, Finnland, Kanada und der Schweiz. Vereinigte Staaten von Nord-Amerika. Das Gesetz verlangt, dass das Datum des Patentes angebracht wird, z. B. „Patented, May 15, 1888“ Frankreich. Das Gesetz schreibt folgende Bezeichnung vor: „B. S. G. D. G.“ (Brevete sans garantie du gouvernement.) Finnland. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben; jedoch müssen Datum und Nummer des Patentes angegeben werden. Kanada. Das Gesetz verlangt, dass am Gegenstände bezw. an der Verpackung die Anzeige angebracht wird, dass der Gegenstand patentirt ist, z. B. Patented 18 ... No ... . Beliebige Zusätze sind zulässig. Schweiz. Das Gesetz verlangt, dass die Gegenstände mit dem eid genössischen Kreuz (L- ) und der Nummer des Patentes zu versehen sind. In den übrigen Staaten sind keine besonderen Vorschriften in den Gesetzen vorgesehen, lieblich ist die Bezeichnung „Patent“ oder „Patentirt“, in die betreffende Landessprache übersetzt. Häufig wird ebenso wie in Deutschland in den betreffenden Ländern die Nummer des Patentes bei gefügt. In Belgien ist die Bezeichnung „Brevet Beige No . . . in Oesterreich-Ungarn „K. K. priv.“ oder „Patent“, in Russland „Privilegirt in Russland“,in Italien „Privativa industriale Vol .... Reg . . . .“ viel fach gebräuchlich. Rechtsentscheidungen. Eine Anklage wegen Nöthigung und Beleidigung gelangte vor der dritten Ferienstrafkammer des Landgerichts I., Berlin, gegen den Fabri kanten Hugo Jaff zur Verhandlung. Der Beschuldigte batte gegen einen Kunden in Ratibor den Prozessweg beschreiten müssen und dem daselbst wohnenden Rechtsanwalt Böhm das Mandat übertragen. Der Prozess wurde verloren, und zwar, wie der Angeklagte meinte, weil der Rechtsanwalt seine Rechte nicht in der gehörigen Form wahrgenommen hatte. Als er die Kosten rechnung erhielt, schien ihm diese zu hoch, und voll Unmuth richtete er an den Rechtsanwalt Böhm ein Schreiben, in welchem er demselben in beleidigender Weise Vorwürfe machte und die aufgestellte Rechnung als tarifmässig zu hoch beanstandete. Zum Schluss drohte er mit einer An zeige beim Ehrenrath der Anwaltskammer, falls der Rechtsanwalt auf seiner Forderung beharren sollte. Als der Angeklagte sich schliesslich zur Begleichung der Kostenberechnung bequemen musste, machte er in einem Begleitschreiben seiner Verstimmung durch weitere beleidigende Aeusserungen Luft. Rechtsanwalt Böhm stellte den Strafantrag, und in dem Termin beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten eine Gefängnissstrafe von sechs Wochen, da dessen Ent schuldigung, er habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, als stichhaltig nicht angesehen werden könne. Dieser Auffassung schloss sich der Gerichtshof an; eine Geldstrafe von 150 Mark wurde indessen für ausreichende Sühne gehalten. Bei der Gewerbe-Deputation des Berliner Magistrats kamen in letzter Zeit mehrfach Streitsachen zwischen Gewerbetreibenden und ihren Gehilfen zur Verhandlung, welche erkennen lassen, dass über die Verpflichtung zur Innehaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist, wie sie die Gewerbe ordnung vorschreibt, sowohl bei den Arbeitgebern wie bei den Arbeitern unrichtige Auffassungen bestehen. Sowohl die sofortige Arbeitseinstellung seitens der Gehilfen, wie die sofortige Entlassung durch den Arbeitgeber sind von den betheiligten Theilen in einzelnen Fällen damit begründet worden, dass ein vollständiger Arbeite-Vertrag nicht vorliege, wenn eine Verein barung über die Höhe des Lohnes nicht getroffen ist, sondern dessen Fest setzung erst nach einiger Arbeitszeit des Gehilfen vereinbart werden sollte. Die Gewerbe-Deputation hat in solchen Fällen stets die Innehaltung der vierzehntägigen Kündigungsfrist nöthig erachtet, wenn einer der beiden Theile die Aufhebung des Arbeitskontrakts verlangte. Der Arbeitsvertrag ist perfekt, — so führt eine vom Amtsgericht I als zutreffend anerkannte Entscheidung der Gewerbe-Deputation aus, — durch die Zusage von Arbeitsgelegenheit von der einen und den Arbeitsantritt von der andern Seite und ist keineswegs abhängig von einer vorherigen Vereinbarung über Lohn- und Arbeitsbedingungen. Der Arbeiter kann daher ohne Auf kündigung seine Arbeit auch dann nicht verlassen, wenn eine Einigung über den Arbeitslohn nicht erzielt wird; es steht dem Arbeiter in solchem Fall nur das Recht zu, im gerichtlichen Prozess eine höhere Lohnforderung geltend zu machen. Nach dieser Entscheidung, die gleichmässig in allen derartigen Prozessen gefällt wird, dürfte es sich empfehlen, bei Eingehung des Arbeitsvertrages entweder einen bestimmten Lohn festzusetzen, oder ausdrücklich zu vereinbaren, dass bis zur Festsetzung eines bestimmten Lohnes beide Theile von Innehaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist be freit sein sollen. Ein Kaufmann hatte einen Buchhalter gegen ein Vierteljahrsgehalt von 180 M-, angeblich zur Probe, angestellt und denselben nach Ablauf des ersten Monats gegen Zahlung von 60 M entlassen, weil er seinen mässigen Anforderungen in keiner Weise Genüge leistete. Der Buchhalter fand sich indessen am 1. des folgenden Monats wieder ein, um seine Beschäftigung fortzusetzen, wurde aber energisch zurückgewiesen, weshalb er nach Ab lauf von zwei Monaten die Klage wegen Zahlung von 120 M. anstellte Obgleich der Kaufmann einwendete, dass er den Kläger nur zur Probe engagirt habe, also berechtigt gewesen sei, denselben sofort entlassen zu dürfen, sprach das Amtsgericht I zu Berlin doch die Verurtheilung des Beklagten ohne vorherige Beweiserhebung aus, weil das Engagement, wie aus der Gehaltsfestsetzung nach Quartalsraten geschlossen werden müsse, sich in keiner Weise von jedem andern, auf unbestimmte Zeit geschlossenen unter schied und deshalb nach der Bestimmung des Artikels 61 des Handels gesetzbuches zu beurtheilen war. Hätte der Beklagte sich schützen wollen, so musste er die gesetzlichen Vorschriften dahin ausschliessen, dass er eine bestimmte Probezeit vereinbarte, innerhalb deren ihm der Rücktritt vom Vertrage zu jeder Zeit freistehen sollte. in Unter Garantie für das Festsitzen des Gummi’s auf dem Eisen wurden mehr als 1000 Gummi - Ueberzüge an die grössten Papierfabriken des In- und Auslandes zur grössten Zufriedenheit geliefert, und werden Zeugnisse auf Wunsch zugesandt. [38407 Specialitäten zur Papierfabrikation: Patent-Gummi-Treibriemen m. Baumwoll-Einl., D. R.-P. Nro. 6306. Patent-Gummi-Baumwollriemen D. R.-P. Nro. 9684. Verdichtungsmaterialien, Gummi-Klappen, Siebleder etc. Saugkastenbeläge und Schaber aus Hartgummi. Franz Clouth Rheinische Gummi- Waaren-Fabrik Cöln-Nippes Fabrik mechanischer Scripturenbiiider, Buch binderei. Empfehle in solidester Ausführung bei bestem Material u. vorzüglichen Federn = Deutsche Selbstbinder = mit selbstthät. Register, ausserordentl. praktisch, geradezu unentbehrlich für Contore u. Private. Aeusserst elegante, dauerhafte Journal- u. Musikmappe. 34784] Neuheit: Packetträger und Schreibunterlagen. Patent Scripturenhalter. (Einf. Festklemmen ohne Durchlöchern.) Rudolph Morgeneyer, Leipzig, Reichsstr. 22. Gesellschafts- und Beschäftigungs-Spiele neuester vorzüglicher Ausstattung, Sortiment von über 100 Nummern mit den verschiedensten Neuheiten. Aufgelegte Kränze für Geburtstag, Hochzeit, Trauer. Gold- u. Silber-Hochzeitskränze. F. Fechner’s Kunstanstalt OTTO BERGER, 34709 BERLIN N., Strassburgerstrasse 53. Zur Messe in Leipzig, Peters-Strasse 24. Tetzer’s geprüfte Normal-Tinten. Volle Garantie Ilir Klasse 1 bezw. II. Ganz entsprechend den vom Königl. Staatsministerium aufgestellten Grundsätzen für amtliche Tintenprüfung. Zusammensetzung und Eigenschaften geprüft von der königl. chem.- techn. Versuchsanstalt. [37825 Reinh. Tetzer, Berlin SO.