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Papierzeitung
- Bandzählung
- 13.1888,53-78
- Erscheinungsdatum
- 1888
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- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- Saxonica
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- Technikgeschichte
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 13.1888,53-78
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe No. 53, 1. Juli 1057
- Ausgabe No. 54, 5. Juli 1073
- Ausgabe No. 55, 8. Juli 1097
- Ausgabe No. 56, 12. Juli 1113
- Ausgabe No. 57, 15. Juli 1137
- Ausgabe No. 58, 19. Juli 1153
- Ausgabe No. 59, 22. Juli 1177
- Ausgabe No. 60, 26. Juli 1193
- Ausgabe No. 61, 29. Juli 1217
- Ausgabe No. 62, 2. August 1233
- Ausgabe No. 63, 5. August 1257
- Ausgabe No. 64, 9. August 1273
- Ausgabe No. 65, 12. August 1297
- Ausgabe No. 66, 16. August 1313
- Ausgabe No. 67, 19. August 1341
- Ausgabe No. 68, 23. August 1357
- Ausgabe No. 69, 26. August 1381
- Ausgabe No. 70, 30. August 1397
- Ausgabe No. 71, 2. September 1421
- Ausgabe No. 72, 6. September 1437
- Ausgabe No. 73, 9. September 1461
- Ausgabe No. 74, 13. September 1477
- Ausgabe No. 75, 16. September 1501
- Ausgabe No. 76, 20. September 1521
- Ausgabe No. 77, 23. September 1545
- Ausgabe No. 78, 27. September 1565
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Band
Band 13.1888,53-78
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. sammtbetrag der nach § 4 desselben zu leistenden Abgabe auf die Mittheilung und Anlernung des Verfahrens, der Einrichtungen und des Betriebes auch ohne die Gewährung der Vortheile aus der Patentlizenz nach der Schätzung der Kontrahenten zum mindesten entfallen soll. Denn es bestimmt der § 3 jenes Vertrags, dass, Wenn die Mitkontrahentin des Klägers nach jener Mittheilung und Anlernung keine Cellulosefabrik errichten wolle, die Summe von 10,000 M. als Bürgschaft für die Geheimhaltung 10 Jahre deponirt bleiben und, wenn die Mitkontrahentin des Klägers auf Gründung einer Fabrik bestehe oder sich inner halb der in dem cit. § bezeichneten Frist nicht ablehnend äussere, dem Kläger eigenthümlich zufallen solle. Da nun beim Eintritt einer der beiden letzten! Fälle jene Summe vom Kläger an seine Mitkontrahentin nicht mehr zurückzu erstatten ist, so sollte die letztere die 10,000 M. nach obiger Mittheilung und Anlernung unter der erwähnten Voraussetzung auch dann an den Kläger zu be zahlen haben, wenn es aus irgend einem Grund, welcher nicht auf der aus drücklichen rechtzeitigen Erklärung der Ablehnung der Anwendung des Ver fahrens des Klägers beruht hätte, nicht zur Errichtung einer Fabrik seitens der Mitkontrahentin des letzern gekommen wäre. Die Summe von 10,000 M. bildete somit nach der Absicht der Kontrahenten den Mindestbetrag der Gegen leistung für die Mittheilung und Anlernung des Verfahrens, der Einrichtungen und des Betriebs, auch ohne die aus dem Patent des Klägers für dessen Mit kontrahentin erwachsenden Vortheile. Hienach war dem Kläger als Entgelt für seine Leistungen, abgesehen von der Patentlizenz, die in § 3 des Vertrags festgesetzte Summe von 10,000 M. nebst Zins zu 6 pCt. von ihrem Verfalltag, dem 28. Juli 1883, an zuzubilligen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Z. 1 der unterrichterlichen Entscheidung, sowie gegen die Abweisung der Widerklage unbegründet. Auch ist der Kläger nach dem Ausgeführten berechtigt, von der Beklagten für die Zeit von der Inbetriebsetzung der Fabrik derselben, Ende Juli 1884 bis zum 28. Oktober 1884, die nach § 4 des Vertrags zu berechnende Abgabe, auf welche er sich übrigens nach diesem § obige 10,000 M. anrechnen lassen muss, und die Lieferung der zur Feststellung dieser Abgabe zu gebenden Nachweise zu verlangen. Mit seiner weitergehenden Forderung musste der Kläger mangelnden Beweises halber abgewiesen werden. Das Reichsgericht, VI. Civilsenat, hat auch dieses Urtheil, gegen welches von beiden Parteien Revision bezw. Anschlussrevision eingelegt wurde, bestätigt. Auch die Entscheidungsgründe zu diesem Urtheil ent halten keinerlei allgemeine Gesichtspunkte, mit der einzigen Ausnahme, dass das Reichsgericht der Ansicht des Oberlandesgerichts beitritt, wonach nicht die Beklagte zu beweisen hat, um wie viel sie berechtigt ist, die ver tragsmässige Abgabe zu mindern, sondern der Kläger, wieviel er noch be rechtigt sei zu fordern. Doch ist eine nähere Begründung für die Richtig keit dieser Auffassung in dem Reichsgerichtsurtheil nicht enthalten. Auch wird vom Reichsgericht bemerkt, es verstosse gegen kein Gesetz, wenn der Berufungsrichter nicht nach freiem richterlichem Ermessen den Betrag, auf welchen die Abgabe nach dem 28. Oktober 1884 herabgemindert werden müsse, festgesetzt habe, sondern sich zur Festsetzung einer solchen Quote wegen Mangels an jedem Anhalt ausserstand erklärt habe (wie aus den obigen Mittheilungen über den Fall Weibel noch erinnerlich ist, hatte in diesem Fall das Oberlandesgericht Kolmar in freister Anwendung des richterlichen Ermessens die Abgabe auf die Hälfte herabgesetzt, worin das Reichsgericht ebenfalls keine Gesetzesverletzung gefunden hat). Im übrigen führen die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts aus, dass das Urtheil des Oberlandesgerichts nach der Interpretation des Vertrages und den thatsächlichen Feststellungen, welche das Oberlandesgericht vorgenommen habe, und welche der Nachprüfung des Reichsgerichts entzogen seien, begründet sei und keinen Rechtsirrthum erkennen lasse. Wenn nun zum Schluss dieses Berichtes noch der allgemein gütige Inhalt der ergangenen Richtersprüche festgestellt werden soll, so ist vor allem die bedauerliche und gewiss auch dem Laien auffallende Thatsache hervor zuheben, dass die Rechtsprechung zweier Civilsenate des Reichsgerichts es nicht vermocht hat, in zwei, wenn auch nicht ganz gleichen, so doch sehr gleichartigen Prozessen eine so verschiedene Beurtheilung, wie sie der Prozess Weibel und Unterkochen aufzuweisen haben, zu vermeiden oder auszugleichen, und leitende Grundsätze für die Entscheidung derjenigen Rechtsfragen, welche in beiden Prozessen wiederkehren, aüfzustellen. Die Nachsuchung der amerikanischen Patente z. B. und die damit zusammenhängende Publikation eines Theils des Geheimver fahrens wird vom Oberlandesgericht Stuttgart als etwas völlig Indiffe rentes angesehen, während das Oberlandesgericht Kolmar, trotzdem dass auch es darin kein Verschulden, sondern — im Zusammenhang mit der Nachsuchung von Patenten in anderen Staaten — eine gerechtfertigte und sogar im Interesse der Lizenznehmer erfolgte Handlung erblickt, dennoch neben anderem aus dieser Veröffentlichung heraus die Herab setzung der Abgabe motivirt. Bei keinem der beiden Urtheile sieht sich das Reichsgericht zu einer Aenderung oder auch nur zu einer Bemerkung veranlasst. Der Umstand, dass in dem Weibel’schen Vertrag Professor Mitscherlich sich „nach Ablauf des Vertrags innerhalb des Sperrbezirks verpflichtet hatte, das Verfahren geheim zu halten,“ während in dem Vertrage mit Unterkochen eine solche Verpflichtung nicht enthalten ist, kann kaum als eine genügende Erklärung angesehen werden, weil ja auch im Fall Weibel eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung aus drücklich verneint wird, und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die unver schuldete Nichterfüllung einer Verpflichtung der Erfüllung gleichgeachtet ist. Die prinzipielle Frage: inwieweit ist der Erfinder eines geheim gehaltenen Verfahrens, wenn es ihm im Vertrage nicht verboten ist, berechtigt, nachträglich, auch wenn dies die Publikation im Gefolge hat, Patente dafür zu nehmen, falls er es zu seinem und seiner Kontrahenten Schutz für erforderlich hält, oder falls es der besseren Verwerthung seiner Erfindung dienlich ist, musste in beiden Prozessen aufgeworfen und, da dies in Ermangelung bestimmter vertragsmässiger Festsetzungen eine reine Rechtsfrage ist, vom Reichsgericht beantwortet werden. Aber dies ist nicht geschehen, und der Widerspruch der Auffassung der beiden Ober landesgerichte nicht beseitigt. Während ferner das Oberlandesgericht Stuttgart mit anerkennenswerther Schärfe die vom Erfinder auf Grund des Vertrags übernommenen Leistungen herausgeschält und als unmöglich gewordene Leistungen nur die Patent lizenz im engeren Sinne und die Gewährung von Patentschutz inner halb des Sperrbezirks erkannt hat, argumentirt das Oberlandes gericht Kolmar in wenig klarer Weise mit einer im Vertrag nirgends enthaltenen „Verpflichtung“ des Erfinders, seine Erfindung nirgendwo in den benachbarten Ländern, ja sogar nirgend sonst in der Welt unter günstigeren Bedingungen zu verkaufen, als sie den Gebr. Weibel auferlegt waren, eine Verpflichtung, deren fernere Erfüllung dem Professor Mitscher lich infolge der theilweisen Vernichtung des Patents und infolge der theil weisen Publikation des Geheim verfahrens, ohne dass überall Patent schutz an die Stelle getreten, unmöglich geworden sei. Da wie bemerkt im Weibel’schen Vertrag diese weitgehende Verpflichtung schlechter dings keinen Ausdruck gefunden hat, so lag auch in dieser Beziehung bei beiden Prozessen die Rechtsfrage vor: inwieweit hat der Er finder seinem Kontrahenten für die Fernhaltung von Konkurrenz zu haften, wenn zur Zeit des Vertragsabschlusses das Verfahren in verschiedenen Ländern unter verschiedenen Bedingungen patentirt, bezw. auch garnicht patentirt ist? hat er insbesondere auch für die Fortexistenz der in einem Nachbarstaat bestehenden Patente zu haften? In Wahrheit war aller dings diese Frage schon in dem oben mitgetheilten Reichsgeriehtsurtheil vom 19. Dezember 1886 in Sachen Gebr. Vogel dahin beantwortet, dass der Erfinder nur hafte, soweit er den Schutz gegen Dritte vertragsmässig übernommen habe; aber der konsequenten Anwendung dieses Satzes ist in dem Prozess Weibel das Reichsgericht dadurch ausgewichen, dass es als vom Oberlandesgericht „thatsächlich festgestellt“ angesehen hat, dass beide Theile beim Vertragsabschluss von der „Voraussetzung“ ausgegangen seien, Prof. M. werde auch ausserhalb des vertragsmässigen Bezirks sein Verfahren „in der Regel“ nicht unter günstigeren Bedingungen verkaufen. Während endlich das Oberlandesgericht Stuttgart die Festsetzung eines dem Kläger nach freiem richterlichem Ermessen zuzuerkennenden Betrags der Abgabe für unmöglich und für unzulässig erklärt und deshalb den Kläger „mangelnden Beweises halber“ abgewiesen hat, ist vom Oberlandes gericht Kolmar in wahrhaft souveräner Anwendung der richterlichen Schätzung die Abgabe auf die Hälfte reduzirt; in beiden Prozessen ist die thatsächliche Voraussetzung, nämlich der vom Richter angenommene Fortfall eines Theils der klägerischen Leistungen ganz dieselbe, — aber das Reichsgericht will weder im einen noch im andern Fall einen Rechts irrthum in den betreffenden Urtheilen erkennen, sondern lässt die Abweisung „mangelnden Beweises halber“, die man schon seit geraumer Zeit in die Antiquitätensammlung von juristischen Finessen verwiesen glaubte, und die Anwendung des von allen Beweisregeln entbundenen richterlichen Ermessens unangefochten neben einander bestehen! — In allen ergangenen Urtheilen ist bis jetzt nur der Rechtsgrundsatz von allgemeinerer Tragweite ersichtlich, dass die Patentvernichtung keine rückwirkende Kraft hat und den Erfinder nicht zum Schadenersatz verpflichtet, dass also namentlich in Ermangelung be sonderer Umstände, welche in keinem der abgeurtheüten Prozesse als vor handen angenommen wurden, die Abgabe bis zum 28. Oktober 1884 voll bezahlt werden muss. Bezüglich der späteren Zeit hat zwar der VI. Civil senat des Reichsgerichts die Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass den Kläger die Beweislast hinsichtlich des ihm zustehenden Betrags der Abgabe, gebilligt; aber abgesehen davon, dass die wissenschaftliche Richtig keit dieser Ansicht höchst problematisch ist und unter allen Umständen noch einen andern Civilsenat des Reichsgerichts beschäftigen wird, kann dieser Seite der Entscheidung schon deshalb keine allgemeine Bedeutung beigemessen werden, weil es durchaus im Bereich der Möglichkeit liegt, dass in andern Prozessen entweder Sachverständige oder die Gerichte eine mehr oder weniger freie Abschätzung der nach dem 28. Oktober 1884 noch zu entrichtenden Abgabe vornehmen, wodurch die Abweisung der Klage „mangelnden Beweises halber“ von selbst wegfällt. Es steht also für die Zeit nach der Patentvernichtung nur fest, dass Professor Mitscherlich sich irgendwelche Modifikation der Gegenleistung gefallen lassen muss, vorausgesetzt, dass die Auslegung des betreffenden Vertrags dazu führt, einen Theil der Abgabe als Gegenleistung für die mit dem Patent zu sammenhängenden Leistungen des Klägers anzusehen. Als weiteres ein heitliches Ergebniss sämmtlicher Prozesse ist noch hervorzuheben, dass in allen bis jetzt ergangenen Urtheilen der schnöde Vorwurf des Dolus die gebührende Zurückweisung erfahren hat. Die nächste Zukunft wird nun lehren, ob die Mitscherlich’schen Cessionäre die bis 28. Oktober 1884 verfallenen Abgaben freiwillig bezahlen und sich mit Professor Mitscherlich über eine angemessene Abfindung für die spätere Zeit in Güte verständigen, oder ob dem Schöpfer der Sulfitcellulose-Industrie eine Reihe weiterer Prozesse bevorsteht. 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