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1334 PAPIER-ZEITUNG. la 66. Unfallversicherung. Ein Müller hatte sich heim Betriebe einer Mühle in der Nähe von Freienwalde a. 0. den rechten Arm dergestalt verletzt, dass die Gebrauchs fähigkeit desselben wesentlich beeinträchtigt wurde. Mit der ihm von der Müllerei-Berufsgenossenschaft zugesprochenen Rente von 40 pCt. unzufrieden, legte der Verletzte die Berufung an das Schiedsgericht zu Berlin und nach deren Verwerfung weiter die Rekursbeschwerde ein, indem er ein ärztliches Attest vorlegte, in welchem ihm bescheinigt wurde, dass seine Erwerbs fähigkeit durch die Folgen des Unfalls um die Hälfte vermindert sei. Die Berufsgenossenschaft bestritt die Beweiskraft dieses Gutachtens und liess durch ihren Vertreter ausführen: Aufgabe der Aerzte sei es, die objektiven Folgen des erlittenen Unfalls festzustellen und zu bekunden, nicht aber sich über den Grad der verminderten Erwerbsfähigkeit zu äussern. Dazu fehle es ihnen meist an der erforderlichen Sachkunde, und was speziell den vor liegenden Fall angehe, so sei ein Arzt garnicht in der Lage, ein maass- gebendes Urtheil darüber abzugeben, um wie viel durch einen solchen Un fall die Erwerbsfähigkeit eines im Müllereigewerbe beschäftigten Arbeiters herabgesetzt sei. Das Reichsversicherungsamt gab dem Antrag der Berufs genossenschaft statt und wies die Berufung ab. Der Besitzer einer Seifensiederei war von einem Gutsbesitzer um Ge währung eines Hypothekendarlehns angegangen worden und liess sich von seinem für den Fabrikbetrieb in Dienst genommenen Kutscher nach dem Gut fahren, um dasselbe zu besichtigen. Als der Kutscher auf dieser Reise verunglückte, verweigerte die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie die Rentenzahlung, da der Unfall mit dem Betriebe nichts zu thun habe. Das Schiedsgericht verurtheilte dieselbe jedoch zur Zahlung, indem es ausführte: es entspreche nicht dem Sinn und der Absicht des Unfallversicherungsgesetzes, in jedem Einzelfall eine peinliche Untersuchung anzustellen, ob die spezielle Thätigkeit, bei welcher der Unfall sich ereignet habe, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem versicherungs pflichtigen Betrieb stehe; auf diesem Wege gelange man zu unfruchtbarer Kasuistik und vereitele den wohlthätigen Zweck des Gesetzes. Diese Ausführung erachtete das Reichsversicherungsamt für rechtsirrthümlich und wies auf die Berufung der Berufsgenossenschaft unter Aufhebung der Vor entscheidung die Klage ab. Rechtsentscheidungen. Eine Aktiengesellschaft hatte eine Anleihe von 600000 M. auf genommen und zur Herstellung der Fabrikgebäude sowie zur Anschaffung von Maschinen verwendet. Die für die Geldanschaffung gezahlte Provision von 30 000 M. war nach Entscheidung des Reichsgerichts, III. Civilsenat, vom 8. Mai 1. J. nicht als Theil der Organisationskosten in Ausgabe zu stellen, sondern als Theil der Herstellungskosten unter den Aktiven der Bilanz aufzuführen. Klagen auf Leistung von Schadenersatz unter Vorbehalt der Feststellung des Betrages des zu ersetzenden Schadens in einem besondern Verfahren sind, nach einem Beschluss der vereinigten Civilsenate des Reichsgerichts vom 28. Juni d. J. nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 231 der Civilprozessordnung, betreffend die Statthaftigkeit der Fest stellungsklage, vorliegen. Andernfalls muss der Anspruch in der Weise substantiirt werden, dass in demselben Prozess sowohl über den Grund als auch über den Betrag desselben verhandelt und entschieden werden kann. 2 2 U. Rosenow vorm. Th. Freese & Co. Berlin SW., Alexandrinenstr. 26. L36637 Abth. II. Papierausstattung. Blanco-, Visit- und Adress-Karten in. Zier-, gradem, schrägemGoldschnittin allenFaons. , Preislisten franco und (l,, er““ 8 - KARTON-PAPIERE weiss, farbig, Natur u. 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