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Papierzeitung
- Bandzählung
- 13.1888,53-78
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188805308
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- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- Digitalisat
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 13.1888,53-78
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe No. 53, 1. Juli 1057
- Ausgabe No. 54, 5. Juli 1073
- Ausgabe No. 55, 8. Juli 1097
- Ausgabe No. 56, 12. Juli 1113
- Ausgabe No. 57, 15. Juli 1137
- Ausgabe No. 58, 19. Juli 1153
- Ausgabe No. 59, 22. Juli 1177
- Ausgabe No. 60, 26. Juli 1193
- Ausgabe No. 61, 29. Juli 1217
- Ausgabe No. 62, 2. August 1233
- Ausgabe No. 63, 5. August 1257
- Ausgabe No. 64, 9. August 1273
- Ausgabe No. 65, 12. August 1297
- Ausgabe No. 66, 16. August 1313
- Ausgabe No. 67, 19. August 1341
- Ausgabe No. 68, 23. August 1357
- Ausgabe No. 69, 26. August 1381
- Ausgabe No. 70, 30. August 1397
- Ausgabe No. 71, 2. September 1421
- Ausgabe No. 72, 6. September 1437
- Ausgabe No. 73, 9. September 1461
- Ausgabe No. 74, 13. September 1477
- Ausgabe No. 75, 16. September 1501
- Ausgabe No. 76, 20. September 1521
- Ausgabe No. 77, 23. September 1545
- Ausgabe No. 78, 27. September 1565
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Band
Band 13.1888,53-78
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1244 PAPIER-ZEITUNG. No. 62. Englisches Markenschutzgesetz. Die Bestimmungen des englischen Markenschutzgesetzes werden seltsamer Weise auch auf die nur zum Durchgang bestimmten Waaren angewendet. Wie die Kölnische Zeitung mittheilt, wurden kürzlich Kopirpressen, die für Südamerika bestimmt, mit spanischer Aufschrift, mit der Firma des Bestellers und dem Namen des deutschen Fabrikanten bezeichnet waren, mit Beschlag belegt, weil sie nicht den Zusatz »Made in Germany« trugen. Der deutsche Verfertiger hat nun seinem Verfrachter den bestimmten Auftrag ertheilt, künftig jede englische Vermittelung zu vermeiden und nur auf deutschen oder nichtenglischen Dampfern zu verschiffen. Die Köln. Ztg. knüpft hieran den Wunsch, dass alle Ausfuhrfirmen so verfahren möchten, damit die deutschen Rheder bald in die Lage kommen, neue direkte überseeische Dampferlinien einzurichten. Dauernde Stellung. In einer grossen Anzahl von Anzeigen, welche Stellen-Angebote oder Gesuche enthalten, wird unverkennbar mit besonderer Vorliebe der Ausdruck „dauernde Stellung“ gebraucht. Es wird überhaupt bereits seit Jahren sehr viel zum Zweck der Stellenvermittlung angezeigt und zwar auch von einer Seite, wo dies früher in dem Maasse garnicht üblich war, nämlich von Seite des Gewerbestandes. Diese Thatsache weist auf eine Aenderung der Verhältnisse bei Meistern und Arbeitern hin, welche in der Umgestaltung unseres Gewerbslebens, in der Entstehung des Fabrikbetriebes, im sogenannten Kleingewerbe, seinen Ursprung hat. Früher, und auch wohl noch jetzt im Bereich des eigentlichen Kleinhandwerks, reisten die Gesellen ausschliesslich aufs Gerathewohl und nahmen Arbeit an, wo sie dieselbe fanden. Auch die Meister waren es nicht anders gewöhnt, als dass sie ihre Leute aus der Zahl der gerade zureisenden Gesellen answählten. Heute aber sind für sehr viele Werkstätten Spezialarbeiter nöthig, oder der um der Ver grösserung der Erzeugung willen erweiterte Geschäftsumfang erfordert die Einstellung von Vorarbeitern, Werkführen u. s. w., und es ist unmöglich, die Anstellung von Beamten, Arbeitern u. s. w. dem Zufall zu überlassen. Man sucht die Leute auf, und der beste Weg hierzu ist die Anzeige in der Fach- oder Tagespresse. Durch die Stellen-Angebote oder Annahmen mittels Anzeigen werden aber Reisen erforderlich; Vorarbeiter und Werkführer sind in vielen Fällen verheirathet und müssen schon aus diesem Grunde bei einer Aenderung alle Vor- und Nachtheile sorgfältig abwägen, — kurz, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses mit allem, was dazu gehört, also auch die Abfassung der Anzeigen, gewinnt durch alles das eine grosse Bedeutung, und für den Einzelnen stehen dabei manchmal erhebliche wirthschaftliche Interessen auf dem Spiel. Nur beiläufig sei erwähnt, dass in den heute noch bestehenden An schauungen diese Bedeutung noch lange nicht genügend erkannt ist, und dass es wünschenswerth wäre, wenn von Seiten Derjenigen, die solche Anzeigen erlassen, die eingehenden Angebote mit mehr Rücksicht behandelt würden, als ihnen in der That zu Theil wird, sei es auch nur in dem Sinne, dass man die vielen Bemühungen und die Aufregung der Offerenten durch eine kurze Antwort, die sogar anonym sein kann, — immer besser als gar keine Antwort — abzukürzen suchte. Der, wie gesagt, sehr viel gebrauchte Ausdruck „dauernde Stellung“ hat nun, trotz seiner anscheinenden Unzweideutigkeit, rechtlich gar keinen Werth. Es lassen sich daraus keinerlei Ansprüche begründen, welche auf die Zeitdauer eines Arbeitsverhältnisses Bezug haben, und zwar selbst dann nicht, wenn ausdrücklich und mit dem Hinweis auf die sonst entstehenden Nachtheile eine dauernde Stellung als Bedingung aufgestellt worden ist, wie aus nachstehend mitgetheilten Thatsachen hervorgeht: Infolge einer Anzeige und auf Grund brieflicher Abmachung hatte eine Firma des Gas- und Wasserleitungsfaches einen Vorarbeiter angestellt, welcher etwa 100 Meilen entfernt von dem Wohnort der Firma in Stellung war. Der Vorarbeiter hatte Folgendes zur Bedingung gemacht: „Vor allem müsste die Stellung dauernd sein, und er mache in dieser Beziehung darauf aufmerksam, dass er Familie habe, und dass er mit Annahme des Angebots zunächst mit der bis dahin innegehabten, sehr sicheren Stellung völlig abbreche.“ Die Stellung wurde angetreten, doch ergaben sich sofort Misshelligkeiten. Der Mann wurde nicht als Vorarbeiter beschäftigt; nach einiger Zeit frucht loser Vorstellungen bei den im Filialgeschäft selten anwesenden Prinzipalen kam es zum Bruch. Die Firma kündigte und setzte eine dreimonatliche Kündigungsfrist an, liess aber in der Beschäftigung des Angestellten keine Aenderung eintreten. Darauf strengte der sich schwer getäuscht Sehende eine Klage an und verlangte Ersatz der sehr bedeutenden Reise- und Um zugskosten, der Kosten für das Aufsuchen einer neuen Stellung und Ent schädigung für vierwöchentliche Arbeitslosigkeit. In der Gewerbegerichts-Verhandlung fragte der Vorsitzende den Kläger: „Was verstehen Sie unter „dauernde Stellung“?“ Die Antwort enthält die Klagebegründung, weshalb wir sie wörtlich hierhersetzen: „Unter dauernder Stellung ist zunächst immerwährende Arbeitsgelegenheit im Sinne des vertragsmässigen Arbeitsverhältnisses zu verstehen. (Die verklagte Firma kann mit den Angestellten wechseln, kann auch die Stellung unbesetzt lassen, die Stellung muss aber immer vorhanden sein, so dass sie durch eine geeignete Person, vorbehaltlich des Eintritts höherer Gewalt, immerwährend besetzt bleiben kann.)“ „Dann aber bedeutet die Zusage einer „dauernden Stellung“ im vor liegenden Fall mindestens eine so lange Dauer des Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitsverdienst während dieser Zeit für die aufgewendeten Kosten zur Erlangung der Stelle Entschädigung bietet. (Wenn die verklagte Firma die Umzugskosten von vornherein bezahlt hätte, so würde sie, im Fall Kläger für die Stellung untauglich gewesen wäre, genau ebenso geschädigt sein, wie dieser es jetzt ist.)“ Dieser Ansicht trat das Gewerbegericht (in Mülhausen i. E., Urtheil vom 19. Febr. 1887) nicht bei, es sprach vielmehr in seinem Erkenntniss aus, „dass eine dreimonatliche Kündigung nach einer mehrmonatlichen Be schäftigung in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung dem Begriff „dauernde Beschäftigung“ entspreche.“ Die Sache kam aus andern Gründen in zweiter Instanz vor das Land gericht. Die verklagte Firma hatte behauptet, sie habe den Arbeitsvertrag vollständig erfüllt. Das Gewerbegericht schloss sich dieser Behauptung an und kam dabei zu dem sonderbaren Erkenntniss, ein Monteur für Wasser leitung sei gleichbedeutend mit Vorarbeiter. Das Landgericht (Urtheil vom 7. Januar 1888) führte in Bezug auf die Zusage der dauernden Beschäftigung Folgendes aus: Der Kläger musste wissen, dass ein Geschäft von der Bedeutung der verklagten Firma bezüglich der Zahl der einzustellenden Arbeiter und der Dauer ihrer Engagements selbst von der Fortdauer und der Zahl der Bestellungen abhängig ist, er somit nicht mit Sicherheit darauf rechnen konnte, auf Jahre hinaus bei der Verklagten als Vorarbeiter beschäftigt zu werden. Wenn Kläger bei Eingehung des Dienstverhältnisses auf eine längere Dauer seiner Be schäftigung rechnete, so war es seine Sache, diese Zeitdauer festzusetzen. Der Kläger hatte vor dem Landgericht, um seine Anfechtung des Urtheils erster Instanz in Bezug auf den in Rede stehenden Punkt zu unterstützen, eine grössere Anzahl von Anzeigen vorgelegt, worin „dauernde Stellung“ zugesichert wurde- Ebenso standen ihm mehrere Briefe zur Verfügung, worin derselbe Ausdruck als Vorzug der darin angebotenen Stellungen gebraucht worden war. Er wies an der Hand dieses Stoffs auf die allgemeine, als Geschäftsbrauch zu betrachtende Anwendung des Ausdrucks hin, der doch irgend eine rechtlich feststellbare Verpflichtung in sich schliesse. Ausserdem führte der Rechtsanwalt des Klägers an, dass das Verfahren der beklagten Firma keine Vertragserfüllung im Sinne des § 1134, Abs. 3 des Code Napolon sei, welcher lautet: „Les conventions doivent etre excutes de bonne foi“. Alles dies hatte keinen Erfolg. Das Erkenntniss des Landgerichtes sprach vielmehr aus, dass auch nicht einmal eine dauernde Arbeitsgelegenheit vorhanden zu sein braucht, und entbindet sogar Denjenigen, der eine dauernde Stellung verspricht, vollständig von der Verantwortlichkeit, ob er seine Zusage auch haken kann, legt vielmehr diese Verantwortlichkeit dem Ermessen Desjenigen auf, welcher aus dieser Zusage einen rechtlichen Anspruch herleiten will. Es ergiebt sich also für den Stellungsuchenden und ebenso auch für den Arbeitgeber, — denn beide Theile können infolge falscher Voraus setzungen bei solchen Anlässen in arge Verlegenheit gerathen —, als einziger Ausweg die genaue Feststellung einer Zeitdauer und überhaupt wohl die Ausfertigung eines Kontraktes in aller Form. Dann erst erhält der Begriff „dauernde Stellung“ eine greifbare Gestalt Ohne solche vorhergegangene oder nachträgliche Feststellung verpflichtet der Ausdruck zu nichts weiter, als zur gesetzmässigen Kündigungsfrist Denn es ist leicht einzusehen, dass für die erwähnten Entscheidungen nicht die gerade hier auf 3 Monate angesetzte Dauer der Kündigungsfrist, sondern überhaupt die Einhaltung einer ausreichenden Kündigungsfrist maassgebend war. W. Beieistein jun. in der Badischen Gewerbezeitung. U nfall-V ersicherung. Ein Berufsgenossenschaftsvorstand fragte an, ob die dreizehnwöchige Wartezeit des §. 5, Absatz 2, des Unfallversicherungsgesetzes mit dem Eintritt des schädigenden Betriebsereignisses selbst, oder erst mit dem Hervortreten der nachtheiligen Folgen desselben und dem dadurch bedingten Beginn der Krankenkassenfürsorge anfange. Das Reichs-Versicherungs amt hat sich über diese Frage in einem Bescheid vom 25. Juni 1888 wie folgt ausgesprochen: Nach dem Sprachgebrauch des Unfallversicherungs gesetzes und in Uebereinstimmung mit der ständigen diesseitigen Praxis ist daran festzuhalten, dass als „Unfall“ im Sinne des §. 5, Absatz 2 a. a. 0, das Betriebsereigniss selbst anzusehen ist, gegen dessen Leben und Gesundheit schädigende Folgen die Arbeiter versichert sind. Der Eintritt des Betriebsereignisses selbst, nicht erst der offenbare Eintritt der nachtheiligen Wirkungen desselben, ist der für den Beginn der Fürsorge pflicht der Berufsgenossenschaft entscheidende Zeitpunkt. Wenn diese Wirkungen auch erst später in die Erscheinung treten, so muss, soweit dieselben überhaupt ursächlich auf ein zeitlich bestimmbares konkretes Betriebsereigniss zurückzuführen sind, stets letzteres als die den Anspruch des Verletzten und die Verpflichtung der Berufsgenossenschaft begründende Thatsache angesehen werden. Das Betriebsereigniss, der Unfall in diesem Sinn, legt den sich fortentwickelnden Keim zu den später wahrnehmbar werdenden nachtheiligen Folgen, und eben diese Keimlegung enthält die schädliche Einwirkung des Ereignisses auf den Körper selbst. Wenn nicht einmal die Keimlegung nachzuweisen ist, so liegt ein Betriebsunfall überhaupt nicht vor; ist jenes aber der Fall, so muss der Verletzte stets auf das schädigende Ereigniss als den Grund seines Rechts zurückgehen. Hiernach haben die Krankenkassen in ihrem Verhältniss zu den Berufs genossenschaften aus eigenen Mitteln nur diejenige Fürsorge zu leisten, zu welcher sie in den ersten dreizehn Wochen nach dem Eintritt des Betriebsereignisses verpflichtet sind. Nach Ablauf dieser Zeit hat in allen Fällen die Berufsgenossenschaft einzutreten, gleichviel wie sich die Für sorge für den Verletzten bis dahin thatsächlich gestaltet hat, insbesondere unabhängig davon, ob und beziehungsweise für welchen Zeitraum und in welchem Umfange seitens der Krankenkasse Leistungen an den Verletzten wirklich erfolgt sind.
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