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1714 PAPIER-ZEITUNG. Wo. 57. Rechtsentscheidungen. — Die Einwilligung einer nicht in Gütergemeinschaft mit ihrem Gatten lebenden Ehefrau zur Verpfändung von auf ihren Namen geschrie benen Grundschuldbriefen seitens ihres Mannes für eine Schuld an einen Dritten aus beiderseitigen Handelsgeschäften bedarf nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom 6. Juli d. J., nicht der Schriftform. Die Körperverletzung, welche ein Fabrikleiter dem ihm unter gebenen, beim Fabrikbetriebe beschäftigten Arbeiter vorsätzlich, wenn auch durch Differenzen über die Art des Betriebes veranlasst, zufügt, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, VI. Civilsenats, vom 11. Juli d. J„ nicht als ein Betriebsunfall im Sinne des Reichs-Haftpflichtgesetzes zu erachten, und der Schadenersatz - Anspruch aus solchen Verletzungen unterliegt somit nicht der zweijährigen Verjährung der §§ 8, 9 dieses Gesetzes, vielmehr findet im Geltungsbereich des Preuss. Allg. Landrechts § 54, Th. I, Tit. 6 A. L. R. darauf Anwendung, nach welchem das Klage recht des Verletzten erst drei Jahre, nachdem das Dasein und die Ursache des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, verjährt. Das Haftpflichtgesetz bezieht sich nach seiner Ueberschrift und nach seinem ganzen Inhalt durchweg nur auf solche Tödtungen und Körperverletzungen, welche bei dem Betriebe einer in den §§ 1 und 2 bezeichneten Anlage herbeigeführt sind. Als „bei dem Betriebe“ herbeigeführt aber können sowohl in den Fällen des § 1 wie in den Fällen des § 2 nicht alle wäh rend oder bei Gelegenheit des Betriebes eingetretenen, sondern nur die jenigen Unfälle angesehen werden, welche mit dem Betriebe jener vom Gesetzgeber für besonders gefahrbringend erachteten Anlagen in einem inneren ursächlichen Zusammenhänge stehen oder doch stehen können. . . . Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Körperverletzung, welche der Kläger erlitten hat, nach dessen Vortrag und nach den Feststellungen der Vorinstanz lediglich als Folge eines vorsätzlichen Stosses des Beklagten dar, und somit hat der eingetretene Unfall seinen Grund nicht in der besonderen Beschaffenheit des Fabrikbetriebes, oder in dem Fabrikbetriebe überhaupt, sondern in einer willkürlichen Handlung des Beklagten. Mag auch als festgestellt anzusehen sein, dass Letzterer den ihm untergeord neten Kläger desshalb gestossen hat, um denselben im Interesse einer von ihm selbst geleiteten Arbeit vom Dampfhammer zu entfernen, so kann doch auf Grund dieser Feststellung in dem Fabrikbetriebe nur die äussere Veranlassung zu der vom Beklagten verübten Körperverletzung erblickt, nicht aber ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Fabrikbetriebe als vorhanden oder als möglich angenommen werden, da die Körperverletzungen, welche die Vorgesetzten den ihnen untergebenen Arbeitern, oder die Arbeiter sich gegenseitig vorsätzlich, wenn auch durch Differenzen über die Art des Betriebes veranlasst, zu fügen, niemals auf den Fabrikbetrieb, und zwar weder auf die technischen, noch auf die mechanischen Betriebs-Verrichtungen als Ursache zurück zuführen sind. Iris-Carton und Atlaspapiere zu Cartonagen, Enveloppen, allen eleganten Druckzwecken; zu Briefpapier und Couverts vorzüglich geeignet. 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