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Neuheit einer Erfindung*. Der patentrechtliche Begriff der Neuheit einer Erfindung ist in ver schiedenen Ländern sehr verschieden. Nach der Zeitschrift „Patent-Anwalt“ ist derselbe in Frankreich am engsten gezogen: Dort gilt eine Erfindung nicht mehr für neu und patentfähig, wenn die selbe irgendwo auf irgend eine Weise, sei es durch Druck oder durch Aus stellung, Ausübung oder mündliche Mittheilung (Vortrag), derart bekanntgegeben wurde, dass sie danach von Anderen nachgemacht werden konnte. In Belgien besteht dieselbe Bestimmung, mit der Beschränkung jedoch, dass die Neuheit bestehen bleibt, wenn die Bekanntgabe infolge eines amtlichen Aktes erfolgt ist, also wenn z. B. die betreffende Erfindung lediglich infolge der Patentirung, d. h. durch Offenlegung oder Druck (amtliche Patentschrift) bekannt wurde. Nach Frankreich ist in Deutschland die Neuheit am meisten eingeschränkt; jede gedruckte Beschreibung, mag sie in Deutschland verbreitet sein oder nicht, und mag dieselbe in welcher Sprache auch immer erschienen sein, hebt die Neuheit auf. Die offenkundige Benutzung aber benimmt den Begriff der Neuheit nur dann, wenn dieselbe in Deutschland selbst erfolgt ist, während die im Ausland erfolgte offenkundige Benutzung die Neuheit nicht beeinträchtigt. In England gilt eine Erfindung als nicht mehr neu nur dann, wenn dieselbe auf irgend eine Weise in England selbst bekannt geworden ist. Ausländische Druckschriften, in welchen die Erfindung beschrieben steht, präjudiziren nur dann, wenn dieselben nachweislich in England verbreitet wurden und in einer Sprache geschrieben sind, die als allgemein bekannt anzusehen ist. Dies gilt nach einer neuerlichen Entscheidung von Richter Chitty namentlich von den deutschen Patentschriften, da diese in mehreren der hauptsächlichsten englischen öffentlichen Bibliotheken aufliegen, und die deutsche Sprache, in der sie geschrieben sind, als eine allgemein bekannte Sprache angesehen werden muss. In Oesterreich-Ungarn besteht dieselbe Bestimmung, doch ist bezüglich der deutschen Patentschriften zwischen Oesterreich und Deutschland ein Ueber einkommen getroffen worden, dass dieselben erst drei Monate nach ihrer Aus gabe als Veröffentlichungen im Sinne des österreichischen Patentgesetzes gelten sollen. Infolge dieser Uebereinkunft ist auf jeder deutschen Patentschrift der Tag ihrer Ausgabe vermerkt. In den Vereinigten Staaten erhält der erste Erfinder immer das Patent, einer lei ob die Erfindung bereits bekannt geworden ist oder nicht. Eine Beschränkung besteht nur insofern, als eine Erfindung, um patentfähig zu sein, nicht bereits zwei Jahre lang in den Vereinigten Staaten öffentlich benutzt oder feilgehalten sein darf. In den übrigen patentgebenden Staaten bestehen bezüglich des Begriffs der Neuheit meist dieselben Bestimmungen, wie in England. Für Angehörige der Staaten, welche der „Union zum Schutze des gewerblichen Eigenthums“ angehören, bestehen in diesen Staaten besondere Begünstigungen bezüglich der Priorität ihrer Erfindung, selbst wenn letztere bereits bekannt geworden. Auch haben die vor kurzem erlassenen neuen Patentgesetze von Schweden und Norwegen im Sinne dieser Union eine Bestimmung aufgenommen, nach welcher auswärtige Patentschriften die Neuheit einer Erfindung erst dann präjudiziren sollen, wenn vom Tage der Ausgabe derselben mehr als sechs Monate verflossen sind. 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