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Papierzeitung
- Bandzählung
- 12.1887,33-65
- Erscheinungsdatum
- 1887
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188703305
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18870330
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18870330
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 12.1887,33-65
-
- Ausgabe No. 33, 18. August 1121
- Ausgabe No. 34, 25. August 1157
- Ausgabe No. 35, 1. September 1193
- Ausgabe No. 36, 8. September 1225
- Ausgabe No. 37, 15. September 1257
- Ausgabe No. 38, 22. September 1289
- Ausgabe No. 39, 29. September 1325
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1357
- Ausgabe No. 41, 6. Oktober 1365
- Ausgabe No. 42, 9. Oktober 1397
- Ausgabe No. 43, 13. Oktober 1405
- Ausgabe No. 44, 16. Oktober 1437
- Ausgabe No. 45, 20. Oktober 1445
- Ausgabe No. 46, 23. Oktober 1477
- Ausgabe No. 47, 27. Oktober 1485
- Ausgabe No. 48, 30. Oktober 1517
- Ausgabe No. 49, 3. November 1525
- Ausgabe No. 50, 6. November 1557
- Ausgabe No. 51, 10. November 1565
- Ausgabe No. 52, 13. November 1597
- Ausgabe No. 53, 17. November 1605
- Ausgabe No. 54, 20. November 1637
- Ausgabe No. 55, 24. November 1649
- Ausgabe No. 56, 27. November 1681
- Ausgabe No. 57, 1. Dezember 1693
- Ausgabe No. 58, 4. Dezember 1725
- Ausgabe No. 59, 8. Dezember 1741
- Ausgabe No. 60, 11. Dezember 1765
- Ausgabe No. 61, 15. Dezember 1781
- Ausgabe No. 62, 18. Dezember 1805
- Ausgabe No. 63, 22. Dezember 1821
- Ausgabe No. 64, 25. Dezember 1845
- Ausgabe No. 65, 29. Dezember 1861
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Band
Band 12.1887,33-65
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- Papierzeitung
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1606 PAPIER-ZEITUNG. No. 53. Handlungsgehilfen. Nach den bis jetzt über die nächste Sitzungsperiode des Deutschen Reichstags in die Oeffentlichkeit gedrungenen Mittheilungen ist kaum mehr daran zu zweifeln, dass in ihr auch die Regierungs-Vorlage über die Altersversorgung der Arbeiter zur Vorlage gelangen wird. Mit dieser wird die volkswirthschaftliche Gesetzgebung, soweit sie in der bekannten Kaiserlichen Botschaft vorgezeichnet wurde, zur Verwirklichung gelangen und Deutschland auf eine Kulturstufe gehoben sein, wie wir sie bis jetzt in der Geschichte noch nicht gefunden haben. Sämmtliche Arbeiter sind dann in Krankheit, in Unfällen und im Alter nicht mehr auf irgend Jemandes Unterstützung oder Baimherzigkeit angewiesen, sondern be kommen, was ihnen von Rechtswegen gehört, was ihnen Niemand streitig machen kann. Die Handlungsgehilfen und Beamten in den deutschen Papierfabriken und verwandten Betrieben, soweit diese in der Papier-Zeitung ihr Fach blatt erblicken, dürften wohl nicht den kleinsten Theil des Leserkreises derselben bilden, wesshalb es gewiss verlohnt, eine Seite der volkswirth- schaftlichen Gesetzgebung, welche diese Gesellschaftsklassen sehr nahe angeht, in der Papier-Zeitung einmal näher zu beleuchten. Wenn mit der Einführung der Altersversorgung für Fabrikarbeiter in Krankheit, Unfall und Arbeitsunfähigkeit von Reichswegen gesorgt sein wird, dann wird der im gleichen Betriebe beschäftigte Handlungs- Gehilfe nicht anders als mit einem gewissen Neid auf den Arbeiter blicken können, denn gerade diese drei Punkte bilden die schwarze Wolke an seinem Lebenshimmel. Ist der Handlungsgehilfe schon in manchen Dingen nicht so vortheil- haft gestellt wie der Arbeiter, dem jede Stunde Arbeit besonders gelohnt werden muss, während die Arbeitskraft des Handlungsgehilfen Wochentags und Sonntag beliebig lange in Anspruch genommen wird, ohne dass ihm für alle Ueberstunden oft auch nur ein Pfennig mehr zufliesst, so kommt es ihm doch jetzt erst recht zum Bewusstsein, dass seine ganze Zukunft weniger gesichert ist, als die des Arbeiters. Man verweise dabei nicht darauf, dass das Einkommen des Handlungsgehilfen höher ist als das des Arbeiters. Ganz abgesehen davon, dass dies nicht immer zutrifft, wird doch Niemand leugnen wollen, dass mit der gesellschaftlichen Stellung des Handlungsgehilfen auch Manches verknüpft ist, was das höhere Ein kommen vermindert. Die meisten Geschäftsinhaber würden sicher die Augen aufreissen, wenn ihre Angestellten so leben wollten wie ihre Arbeiter; aber nur, wenn dies geschähe, könnten die Handlungsgehilfen von ihrem Einkommen einen genügenden Theil zurücklegen, um sich aus demselben eine gleiche Sicherung für Krankheit, Unfall und Alter zu bilden, wie sie der Arbeiter bald gesetzlich bekommt- Es entsteht daher die Frage: Mit welchem Rechte macht die Gesetz gebung in dieser Beziehung beim Arbeiter Halt, warum versorgt sie nicht mit der gleichen Wohlthat alles, was in dem gleichem Gewerbe äusser dem Unternehmer beschäftigt ist? warum macht die Kontorthür einen solchen Unterschied? der davorstehende Arbeiter mit 900 Mark ist gegen Krankheit, Unfall und Alter versichert (eine Versicherung, die in Kapital umgesetzt, ja eine grosse Summe ausmacht, die sozusagen ein unveräusserliches Besitzthum des Arbeiters ist); macht derselbe Arbeiter den Schritt über die Kontorschwelle und wird zum Handlungsgehilfen, so geht er mit einem Mal dieser Wohlthaten verlustig! Der nächste und natürlichste Gedanke ist nun der, dass diese Wohl thaten natürlich auch den in einem Fabrikbetriebe angestellten Handlungs gehilfen zu Theil werden müssen, oder mit anderen Worten, die Kranken-, Unfall- und Altersversicherungsgesetzgebung muss auch auf das kauf männische Hilfspersonal der Fabriken ausgedehnt werden. Bezüglich der Krankenversicherung ist dies auch an manchen Orten (z. B. Dresden) in der vom Gesetz zugelassenen Weise ortssatzungs gemäss geschehen. Damit sind wir aber nicht viel weiter, denn dann be darf es wieder nur des Schrittes von der Papierfabrik zum Papierhändler, um dieselben Folgen, dieselben Fragen hervorzurufen. Und was die Unfall- und Altersversorgung betrifft, so ist vorläufig garnicht daran zu denken, dass das Reich dieselbe über die Klassen der Arbeiter hinaus ausdehnen kann, denn es werden dadurch den Arbeitgebern und dem Staat, also in doppelter Weise der Industrie, vorläufig solche Lasten auf gebürdet, dass sie auf Jahre hinaus daran genug zu tragen haben wird. Sollen nun desswegen die Handluugsgehilfen sich in ihr Schicksal und in die Unversorgtheit, in der sie leben, ergeben und alles über sich kommen lassen, wie es eben geht? Es giebt ein altes schönes Sprichwort für solche Lagen, welches ganz prächtig den Weg zeigt, der einzuschlagen ist: dieses Sprichwort lautet: „Hilf Dir selbst, so wird Dir Gott helfen!“ Wie aber kann sich der Handlungsgehilfe helfen mit den wenigen Mark, die er in der Hand hat. Nun, dadurch nicht, dass er sich davon schnell 100000 Mark zurücklegt, wohl aber dadurch, dass er sich an eine Gemeinschaft anlehnt, der es durch die Vereinigung einer grossen Zahl wirthschaftlich Schwacher möglich wird, diese insgesammt zu einem wirth- schaftlich starken Körper zu gestalten durch das Zauberwort: Einer für Alle, Alle für Einen. Auf einen solchen Verein hinzuweisen war der Zweck dieser Zeilen; es ist dies der Deutsche Privatbeamten-Verein in Magdeburg. Zwecke dieses Vereins sind: „Sicherung eines sorgenfreien Alters“, „Verhütung der Folgen der Arbeitsunfähigkeit“, „Fürsorge für die An gehörigen im Todesfall“, „Bestreitung der Kosten eines anständigen Be gräbnisses“, „Unterstützung im Fall von Stellenlosigkeit, Krankheit und Unglücksfällen“ und endlich die „Stellenvermittelung“. Jeder Handlungsgehilfe und Angestellte einer Fabrik, der die Zweige der Thätigkeit des deutschen Privatbeamten-Vereins mit Ernst erwägt, wird sicher zugeben müssen, dass er durch Erlangung des Anrechts an diese Wohlthaten seine ganze Lebensstellung und Zukunft in einer Weise verbessert, die ihn, wie seine Familie vor jedem Mangel, wie er durch Stellenlosigkeit, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Alter herbeigeführt werden kann, und leider nur zu oft in den Familien von Privatbeamten vorkommt, nachhaltig sichert. Aufnahmefähig in den Verein sind alle in Privatanstalten, Gesell schaften oder bei Einzelnen in kaufmännischer, industrieller, landwirth- schaftlicher und ähnlicher Thätigkeit stehenden und im Besitze der bürger lichen Ehrenrechte befindlichen Privatbeamten als: Direktoren, Inspektoren, Buchhalter, Kommis, Expedienten, Fabrik- oder Werkmeister, Chemiker, Ingenieure u. s. w„ ebenso öffentliche Beamte, Kaufleute, Gewerbetreibende sowie Privatleute, welche die Zwecke des Vereins fördern, oder bei dessen Kassen sich betheiligen wollen. Gegenwärtig zählt der Verein 6400 Mitglieder und hat eine Jahres einnahme von 38,400 Mark. In der Wittwenkasse werden auf etwa 1000 Antheile jährlich 24,000 Mark, in die Pensionskasse auf etwa 2000 Antheile 46,400 Mark, in die Begräbnisskasse von etwa 573 Mitgliedern 11,300 Mark eingezahlt; ausserdem vermittelte der Verein 198,600 Mark Versicherungen. Der Vermögensbestand des Vereins betrug am 1. Oktober 1887 165,700 Mark. An Unterstützungen wurden im Jahre 1886 gewährt an 70 Mitglieder und 15 Witt wen bezw. eine Waise 5680 Mark in Beträgen von 10—120 Mark. Wäre der Verein in der glücklichen Lage gewesen, auf Grund eines bereits vorhandenen Vermögens seine Thätigkeit zu beginnen, so hätte er seinen Mitgliedern auch gleich feste Leistungen gewähren können; davon musste er aber nach Lage der Sache absehen und sich darauf be schränken, seinen Mitgliedern jeweilig das zu gewähren, was nach dem Stande der Kassen verfügbar war; darin liegt aber auch wieder die Ge währ, dass der Verein niemals durch zu starke Bewilligungen gefährdet werden kann. Alle 5 Jahre werden die Beträge festgestellt, welche für den Antheil gewährt werden können. Äusser der Unterstützung in Nothfällen, der Stellenvermittlung und Vermittlung billiger Lebensversicherung hat der Verein besonders 3 Kassen, nämlich: I. Die Pensionskasse. Dieser Kasse kann jedes Mitglied bis zum 45. Jahre beitreten. Das Eintrittsgeld beträgt 1 Mark, der Beitrag zum mindesten vierteljährlich 5 Mark, also jährlich 20 Mark für einen Antheil. Den Mitgliedern steht es bis zum 56. Jahre frei, mehr Antheile (Quoten), höchstens aber 6, zu er werben. Im Falle von Krankheit oder Stellenlosigkeit kann der Beitrag gestundet werden. Die Gewährung der Pension tritt ein: 1) jederzeit bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit des Mitgliedes durch Krankheit oder Unfall; 2) wenn das Mitglied das 66ste Lebensjahr erreicht hat. Die Höhe der Pension beträgt jetzt 10 Mark für Antheil und Jahr. Hat also Jemand z. B. 3 Antheile 20 Jahre gesteuert (also 1200 Mark ge zahlt) so erhält er 3 X20 X 10 = 600 Mark jährlich Pension. II. Die Wittwenkasse. Wer seine Fürsorge über das eigene Alter hinaus noch auf das Loos seiner Hinterlassenen ausdehnen kann und will, der kauft seine Frau in die Wittwenkasse ein. Das Eintrittsgeld beträgt 1Mark, der Beitrag pro Vierteljahr 5 Mark, also jährlich 20 Mark; es steht den Mitgliedern aber frei, ihren dereinstigen Wittwen auch 2 und 3 Antheile zu sichern. Die Unterstützung der Wittwe erfolgt bis zu deren Tode oder Wiederver- heirathung. Auch hier können die Beiträge wie oben gestundet werden. Beitreten kann jedes Mitglied bis zum 40. Lebensjahre, doch darf das Alter des Mannes das der Frau um 20 Jahre nicht übersteigen. Bei Mit gliedern, welche 10 Jahre älter sind, als ihre Ehefrau, erhöht sich der Jahresbeitrag für jedes Jahr, das sie über 10 Jahre älter sind als ihre Ehefrau, um 5 pCt. Der Pensionsanspruch beginnt nach einer 5 jährigen Karenzzeit und wird nach dem jetzigen Stand der Kasse 100—150 Mark für den Antheil betragen. III. Begräbnisskasse. Da nur zu oft die Kosten eines anständigen Begräbnisses alle beim Tode eines Familienvaters vorfindlichen baaren Mittel, die gerade in der Zeit, bis die Wittwe wieder einen Erwerb gefunden hat, doppelt noth wendig gebraucht werden, in Anspruch nehmen, so ist das Einkäufen in die Begräbnisskasse, wenn die Mittel es irgend erlauben, äusserst rathsam. Man kann ein Begräbnissgeld von 100, 200, 300, 400 und 500 Mark erwerben und zahlt dafür ein Eintrittsgeld und Beiträge nach einem Tarif; wer z. B. 22 Jahre alt ist, zahlt für 100 Mark vierteljährig 60 Pf., bei 25 Jahren 64 Pf., bei 30 Jahren 74 Pf., bei 35 Jahren 87 Pf., bei 40 Jahren 104 Pf. u. s. w. Der Unterstützung in Nothfällen, der ausgedehnten und wirkungs vollen Stellungsvermittlung, sowie der Vermittelung vortheilhafter und wohlfeiler Lebens- und Krankenversicherung wird jedes Mitglied des Pri vat-Beamten-Vereins theilhaftig, ohne über den einfachen Mitglieder beitrag hinaus noch etwas leisten zu müssen. Dieser kurze Abriss wird genügen, um allen jungen Privatbeamten den Weg zu zeigen, wie sie aus eigener Kraft sich vor allen Wechsel fällen des Lebens sichern, ein ruhiges sorgenfreies Alter bereiten und ihre Hinterlassenen vor Noth und Armuth schützen können. In einem folgenden Artikel will ich einen nicht minder wichtigen Gesichtspunkt ins Auge fassen. Fix.
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