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1508 PAPIER-ZEITUNG. No. 47. Rechtsentscheidungen. Das Reichsgericht hat in einem Urtheil vom 17. Juni 1887 (R d. R. Z. D. IX. S. 874) entschieden, dass die Angabe eines falschen Ver legers auf einer Druckschrift nur strafbar ist, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig geschah. In der Begründung heisst es: „Indem der § 6 des Pressgesetzes vorschreibt, dass auf jeder im Geltungsbereiche des Ge setzes erscheinenden Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers genannt sein muss, enthält er lediglich die Bestimmung darüber, was auf der Druckschrift anzugeben ist, die Frage dagegen, wer strafrechtlich dafür verantwortlich ist, wenn die gemachten Angaben falsch sind, oder wenn die vorgeschriebenen An gaben unterblieben sind, kann nur aus den §§ 18. und 19. das beantwortet werden. Ist daher unter dem „Drucker“ diejenige Person zu verstehen, „welche den Druck einer selbständigen Druckschrift besorgt“ und wird demgemäss der Regel nach als „Drucker“ der Inhaber der Anstalt anzu sehen sein, in welcher die Vervielfältigung hergestellt wurde, so folgt daraus nach § 6 a. a. 0. nur, dass die betr. Person als Drucker auf der Druckschrift anzugeben ist. Aus den §§ 18 und 19 aber lässt sich nicht die Ansicht herleiten, dass nur der Drucker den Vorschriften des § 6 zu widerhandeln könne, und dass in jedem Fall, wenn objektiv dem § 6 zu widergehandelt worden ist, der Inhaber (Mitinhaber) der Druckerei der Schuldige sein und bestraft werden müsse. Denn beide Paragraphen (18 und 19) erfordern ein „Zuwiderhandeln“ und daraus folgt nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, deren Anwendung das Pressgesetz in der hier fraglichen Beziehung nicht ausschliesst, dass Urheber der Zuwiderhand lung derjenige ist, welcher durch sein schuldhaftes Handeln den That- bestand, welchen das Gesetz reprobirt, verwirklicht hat Allerdings muss nach dem Sinn und Zweck der vorwiegend polizeilichen Straf Vor schrift des § 19 angenommen werden, dass nicht lediglich ein vorsätzliches Handeln, welches schon hinsichtlich falscher Angaben unter § 18 Ziffer 2 fällt, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten, sofern es kausal gewesen, strafbar ist, und dass mithin der Inhaber der Druckerei sich einer Zu widerhandlung gegen den § 19 Ziffer 1 schuldig macht, wenn er durch Un achtsamkeit oder Nachlässigkeit in Ausübung seiner Berufsthätigkeit als Drucker es veranlasst, dass die erforderlichen Angaben unterbleiben, oder falsche gemacht werden. Im vorliegenden Fall aber hat der Vorderrichter nicht bloss die Kenntniss des Angeklagten von der Unrichtigkeit der die Person des Verlegers betreffenden Angabe, sondern auch das Vorhandensein eines ihm zur Last fallenden fahrlässigen Verhaltens verneint. Er stützt diese Annahme auf die Thatsachen, dass der Angeklagte Sch. zwar Mit inhaber des unter der Firma Sch. u. H. betriebenen Geschäfts gewesen, dagegen zu der hier in Betracht kommenden Zeit in keiner Weise an dem kaufmännischen und gewerblichen Theile desselben mitgewirkt habe, sondern ausschliesslich mit der Redaktion der von der Firma hergestellten Zeit schriften beschäftigt gewesen sei, während H. allein die gesammte auf Herstellung und Vertrieb der Druckschriften gerichtete Thätigkeit wahrgenommen habe Der Richter ist also davon ausgegangen, dass die Mitinhaber des Geschäfts durch gegenseitige Uebereinkunft die Wahr nehmung der verschiedenen Branchen ihres gemeinschaftlichen Geschäfts unter sich getheilt und Einer den Anderen zu seinem Stellvertreter für den von ihm selbst nicht wargenommenen Zweig des gesammten Geschäfts bestellt habe. Da ein solches Verfahren gesetzlich nicht verboten ist, konnte der Vorderrichter ohne Rechtsirrthum annehmen, dass der Angeklagte Sch. sich nicht einer Unachtsamkeit schuldig machte, wenn er bei dem Geschäftsbetriebe der Druckerei nicht mitwirkte und infolgedessen von der hier in Rede stehenden Uebertretung keine Kenntniss erhielt. Diese Auffassung entspricht auch dem im § 151 der Gew.-Ordnung ausgesproch nen Grundsätze, dass ein Gewerbetreibender für die von seinem Stellvertreter bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Uebertretungen polizeilichen Vorschriften nur dann strafrechtlich verantwortlich ist, wenn die Ueber tretungen mit seinem Vorwissen erfolgten.“ Gesellschefts- und Beschäftigungs-Spiele in neuester vorzüglicher Ausstattung, Sortiment von über 100 Nummern mit den verschiedensten Neuheiten. Für Grossisten hohen Rabatt. Besondere Verzeichnisse darüber stehen gratis zu Diensten. F. Fechner’s Kunstanstalt OTTO BERGER, [33668 am BERLIN N., Strassburgerstrasse 53. 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