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Eine wegen Zollhinterziehung erkannte Geldstrafe von weniger als 1 Mk. kann nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 9. Juni d. J., für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit nicht in Freiheits strafe umgewandelt werden. Ein Cessions-Instrument, welches Abreden über die Verzinsung und Zahlung der rückständigen Cessions-Valuta enthält, unterliegt nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 7. Juni d. J., im Geltungsbereich des preussischen Stempelgesetzes nur dem Cessionsstempel von 1 Mk. 50 Pf. Die Freigabe zu Unrecht gepfändeter, thatsächlich unentbehrlicher Sachen Seitens des Gerichtsvollziehers ohne Anweisung des Gläu bigers und ohne Ermächtigung des Gerichts ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Civilsenats, vom 9. Mai d. J., nicht zulässig, und der Gerichtsvollzieher ist für den durch dieses Versehen dem Gläubiger zuge fügten Schaden unmittelbar haftbar. Vermag der Gerichtsvollzieher nach zuweisen, dass durch das von ihm begangene Versehen ein Schaden nicht entstanden, weil wegen der Unzulässigkeit der Pfändung ein Pfandrecht vom Gläubiger nicht erworben sei, so befreit ihn dieser Nachweis vom Schadenersatz. Der Redakteur eines Fachblatts, welcher die Interessen des jenigen Standes, welchem die Mehrheit seiner Leser angehört, in einer für Andere beleidigenden Weise vertritt in der Meinung, dass er als Redakteur eines solchen Fachblatts zur Wahrnehmung der Interessen jenes Standes berufen sei, handelt nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 1. Juli d. J., nicht in „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ und geniesst demnach nicht den Schutz des § 193 des Strafgesetzbuchs. Eine auf Zufall beruhende Handelsspekulation eines Kaufmanns, welche weit über die Vermögens Verhältnisse desselben ging, einen bedeu tenden Vermögensverlust nach sich gezogen und zu dem Konkurs des Spekulanten geführt hat, ist an sich nach einem Urtheil des Reichsge richts, III. Strafsenats, vom 2. Juli d. J., nicht als Aufwand im Sinn des § 210 Z. 1 der Konkurs - Ordnung zu betrachten und kann die Be strafung wegen Bankerotts nicht bewirken. „Aus der Entstehungsgeschichte des § 210 Z. 1 a. a. 0. ist hervorzuheben, dass nach dem Entwurf des der jetzigen Bestimmung zu Grunde liegenden § 261 1 des preussischen Str.-G.-B. neben Ausschweifungen, Aufwand, Spiel und Differenzhandel mit Waaren oder Börseneffekten auch „Handelsoperationen, welche auf Zufall berechnet waren“, mit Strafe bedroht werden sollten, dass jedoch diese letzteren Worte gestrichen wurden, und zwar nicht desshalb, weil das Wort „Aufwand“ auch die auf Zufall berechneten Handelsoperationen mit umfasse, solche Operationen also im Gesetz nicht besonders aufge führt zu werden brauchten, sondern desshalb, weil es sich nicht rechtfertigen lasse, bloss darum eine Strafe zu verhängen, weil ein Kaufmann sich in eine Spekulation eingelassen habe, deren glücklicher oder unglücklicher Erfolg vom Zufall abgehangen und die einen unglücklichen Ausgang genommen habe. Derartige Handelsoperationen sollen also nicht mit Strafe bedroht werden. Demgemäss hat jenes Urtheil des Reichsgerichts den Satz als richtig anerkannt, dass Aufwendungen für Handelsspekulationen an sich nicht unter „Aufwand“ im Sinne des Gesetzes fallen, wenn auch die Spe kulation nach Lage des Geschäfts nicht gerechtfertigt war.“ Die Bestimmung des § 46 Th. I Tit. 16 des preussischen Allgemeinen Landrechts, wonach in der Regel der Zahlende gegen den Schuldner, auch ohne ausdrückliche Cession, in die Rechte des bezahlten Gläu bigers tritt, findet nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom 30. Juni d. J., auch in dem Fall Anwendung, in welchem der Zah lende seinen Anspruch aus eigenem Recht infolge der Ausführung des vom Schuldner ihm gegebenen Zahlungsauftrags ausdrücklich sich vorbe- behält; in diesem Vorbehalt liegt nicht ohne weiteres ein Verzicht auf den Uebergang der Rechte des bezahlten Gläubigers an ihn. Ebenso wenig muss bei Zahlung einer fremden Schuld mit dem Willen, in die Rechte des bezahlten Gläubigers einzutreten, nicht ohne weiteres ein Verzicht auf den Anspruch verbunden sein, welcher dem Zahlenden aus eigenem Recht infolge der Ausführung eines Zahlungsauftrags des Schuldners zusteht. Nürnberger Bleistiftfabrik Nürnberg. “ J Bleistifte aus mexikanischem und Ceylon Graphit. 659 Anerkannt beste Fabrik für [30808 €59 Roth- und Blaustifte NüM mit und ohne Holzfassung. “ e Patent-Automatenstifte Trade Mark. Nickel-Spitzenschoner, Federhalter etc. Formatwalzen in Messing, Eisen, Holz liefert solid u. billig ERNST HOFFMANN . MASCHINENFABRIK . SEN Maschinenbau - Gesellschaft Karlsruhe liefert E. Kirchner’s Specialmaschinen für Papier- u. Stoff-Fabrikation, besonders: K A11 orc m n in 2 Systemen und 5 Grössen (97 Stück nOlersdn8e im Betrieb) Holzhackmaschinen fmBetriosfabriken (18stüc CentrifugalholländerfmpentnyentahKstrhs. 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