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Papierzeitung
- Bandzählung
- 12.1887,33-65
- Erscheinungsdatum
- 1887
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188703305
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- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18870330
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 12.1887,33-65
-
- Ausgabe No. 33, 18. August 1121
- Ausgabe No. 34, 25. August 1157
- Ausgabe No. 35, 1. September 1193
- Ausgabe No. 36, 8. September 1225
- Ausgabe No. 37, 15. September 1257
- Ausgabe No. 38, 22. September 1289
- Ausgabe No. 39, 29. September 1325
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1357
- Ausgabe No. 41, 6. Oktober 1365
- Ausgabe No. 42, 9. Oktober 1397
- Ausgabe No. 43, 13. Oktober 1405
- Ausgabe No. 44, 16. Oktober 1437
- Ausgabe No. 45, 20. Oktober 1445
- Ausgabe No. 46, 23. Oktober 1477
- Ausgabe No. 47, 27. Oktober 1485
- Ausgabe No. 48, 30. Oktober 1517
- Ausgabe No. 49, 3. November 1525
- Ausgabe No. 50, 6. November 1557
- Ausgabe No. 51, 10. November 1565
- Ausgabe No. 52, 13. November 1597
- Ausgabe No. 53, 17. November 1605
- Ausgabe No. 54, 20. November 1637
- Ausgabe No. 55, 24. November 1649
- Ausgabe No. 56, 27. November 1681
- Ausgabe No. 57, 1. Dezember 1693
- Ausgabe No. 58, 4. Dezember 1725
- Ausgabe No. 59, 8. Dezember 1741
- Ausgabe No. 60, 11. Dezember 1765
- Ausgabe No. 61, 15. Dezember 1781
- Ausgabe No. 62, 18. Dezember 1805
- Ausgabe No. 63, 22. Dezember 1821
- Ausgabe No. 64, 25. Dezember 1845
- Ausgabe No. 65, 29. Dezember 1861
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Band
Band 12.1887,33-65
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1366 PAPIER-ZEITUNG. No. 41. Deutsche Papiermacher im Ausland Die meisten Länder, welche sich früher ausschliesslich auf Land- wirthschaft verlegt hatten, bemühen sich jetzt, ihre Bedürfnisse durch eigenen Gewerbfleiss herzustellen und schützen desshalb die in ländische Industrie durch Zölle. Zur Einrichtung und zum ersten Betrieb ihrer neuen Fabriken sind solche Länder auf die älteren Kulturstaaten angewiesen. Man sucht desshalb dort auch für anfäng lichen Betrieb neuer Papierfabriken vielfach deutsche Papiermacher, denen glänzende Versprechungen gemacht werden. In den meisten Fällen werden aber die Fremden nur so lange benützt, bis man glaubt, die einheimischen Arbeiter weit genug gebracht zu haben, um die Schwaben u. s. w. entbehren zu können. Es werden dann Vorwände zur Entlassung derselben gesucht. Da die meist mittellosen fremden Arbeiter gewöhnlich nicht in der Lage sind, gerichtlichen Schutz anrufen zu können, so werden sie einfach an die Luft gesetzt und müssen froh sein, wenn es ihnen gelingt nach der Heimath zurückzukehren. Ein deutsch-österreichischer Papiermacher, welcher in einer neuen Papierfabrik im südöstlichen Europa angestellt war, (die seitdem ab gebrannt ist), hatte Veranlassung, an die österreich-ungarische Gesandt schaft der Hauptstadt eine Bittschrift zu richten, deren wesentlichen Inhalt wir nachstehend wiedergeben. Das Schreiben war leider ohne jeden Erfolg, da die Gesandtschaft ihn auf den Rechtsweg verweisen musste, und dieses theure und zweifelhafte Hilfsmittel für den Arbeiter ausgeschlossen ist. Der Mann schreibt der Gesandtschaft, dass er im Oktober 188C als Aufseher einer zur Papierfabrik gehörenden Schleiferei mit 150 frcs. Monatsgehalt, freier Wohnung, Licht und Heizung, wie Vergütung der Reisekosten geworben wurde. Er kam am 2. Dezember in der Fabrik an und fand diese in einem Zustand, der, wie er sagt, jeder Be schreibung spottet, und unter Leitung eines Inländers, der von der Papiererzeugung nicht das Geringste verstand, aber seinen Lands leuten beweisen wollte, dass man auch ohne Ausländer fertig werden könne. Dies werde ihm aber schwerlich gelingen, denn obwohl die Regierung alles Papier, sei es auch noch so schlecht, annimmt, könne es doch nicht lange so weiter gehen, da häufig tagelang nicht ge arbeitet werde, weil es an Geld oder Rohstoffen u. s. w. fehle. Da die Aktionäre im Frühjahr 1887 wieder Kapital einschiessen sollten, und der Zustand der Fabrik ruchbar geworden war, so kamen Herren aus der Hauptstadt, welche Alles besichtigten und die Arbeiter über den Geschäftsgang ausfragten. Ein solcher Arbeiter, deutsch-öster reichischer Herkunft, wurde nach Abreise der Herren zum Direktor der Fabrik gerufen und erhielt von demselben 20 frcs., einen Faust schlag in’s Gesicht und seine Entlassung. Da er überdies noch von den Thürstehern hinausgeprügelt wurde, so war er genöthigt am folgenden Tage wiederzukommen, um seine Habseligkeiten abzuholen, wurde aber dabei verrathen und noch weiter miss handelt. Der Aufseher und Schreiber des Briefes, welcher dieses sah, bat den Direktor, den Mann laufen zu lassen, da er ohnehin genug bestraft sei. Für diese Einmischung erhielt auch er Faustschläge nach allen Richtungen, wurde von Arbeitern in ein Zimmer gebracht, und wie er in seinem Schreiben sagt, volle 4 Stunden auf blossen Körper so lange geschlagen, bis er das Bewusstsein verloren hatte. Wir sehen von Wiedergabe weiterer Einzelheiten ab, und ent nehmen dem Brief nur noch, dass der Mann froh war unter Ver zichtleistung auf seine Forderung für Lohn, Reisegeld u. s. w. in einer dortigen in deutschen Händen befindlichen Papierfabrik Unterkunft zu finden. Deutsche Erfindungen. • In No. 33 hatten wir unter den ertheilten Patenten No. 39 582 beschrieben, welches eine Einrichtung zum Anpressen von Holz auf die Schleifsteine mit hydraulischem Druck betrifft. La Papeterie (Herausgeber Debie) sah sich dadurch veranlasst, die deutschen Patente im allgemeinen abfällig zu beurtheilen und der Moniteur de la Papeterie Franaise druckte deren Aeusserungen ab. La Papeterie nahm an, dass das Patent auf hydraulisches An pressen von Holz überhaupt ertheilt sei, während dies längst bekannt ist. Dies Blatt und auch der Moniteur scheinen nicht zu wissen, dass nach deutschem Gesetz nur Dasjenige geschützt wird, was in den Patentansprüchen als Gegenstand der Erfindung gekennzeichnet ist. Im vorliegenden Fall beziehen sich die Patentansprüche auf gewisse genau angegebene Konstruktionen, aber nicht auf den hydraulischen Druck. Wir hatten in No. 33 diese Patentansprüche nicht abgedruckt. Die abfälligen Bemerkungen der genannten französischen Blätter beruhen daher auf Unkenntniss des deutschen Patent-Gesetzes und sind durchaus unbegründet. Wir hoffen von der Wahrheits- und Ge rechtigkeitsliebe unserer französischen Fachgenossen, dass sie ihre Aeusserungen hiernach richtigstellen werden. Geschäftliche Auskunft. Eine Mittheilung unter dieser Ueberschrift in No. 37, Seite 1280, ver anlasst einen alten Geschäftsmann zu folgender Aeusserung. Referenzen und vorherige Einsendung bezw. Nachnahme ist viel ver langt. Das erinnert an den alten „Schnürenzu" in Mozarts Entführung: „Erst geköpft und dann gehangen!“ Steht man nicht einer alten gediegenen oder gut fundirten Firma gegenüber, so muss man Gewährleistungen haben; aber obiges Verlangen scheint mir über die erforderlichen Vorsichtsmaassregeln hinauszugehen. Dem Besteller würde ich rathen, nie von der alten Regel „Erst die Waare. dann das Geld“ abzugehen, denn es ist immer gefährlich „die Katze im Sack zu kaufen“, — der Verkäufer wird sehr schwer dahin zu bringen sein, schon bezahlt erhaltene Waare zurückzunehmen. Der Auftraggeber sollte nur in solchem Fall auf vorherige Einsendung des Betrages eingehen, wenn er die Waare unbedingt haben muss und von keiner anderen Stelle erhalten kann. Dem Lieferanten ist nach menschlicher Voraussicht die Geschäfts verbindung zu empfehlen, sobald annehmbare Auskunft über Vermögens verhältnisse und Zuverlässigkeit des Auftraggebers gegeben sind. Sind die Referenzen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse nicht genügend, so tritt eine andere Regel ein: „Zug um Zug!“ Der Besteller erhält die Waare zugesandt und hat solche nach Richtigfinden sofort zu bezahlen, wo gegen sie bis zur Zahlung Eigenthum des Lieferanten bleibt. Kann der Auftraggeber keine Referenzen nachweisen und bietet er durch seine Persönlichkeit d. i. seinen moralischen Ruf nicht einmal die Gewähr, dass das Geschäft „Zug um Zug“ ohne Nörgelei und Hindernisse abgewickelt wird, dann ist es besser, auf solche Geschäfte zu verzichten. Es ist selbstverständlich, dass in Vorstehendem grössere Beträge ins Auge gefasst sind; kleinere pflegt man vielfach der Bestellung beizufügen, auch wird bei solchen kleinen Beträgen dies der Einfachheit wegen oft zur Bedingung gemacht, — alles natürlich, sobald es sich nicht etwa um alte solide Geschäftsverbindungen handelt. Mitscherlich-Prozess. Im Jahr 1881 schloss, wie wir früher berichteten, Herr Prof. Dr.A. Mitscher lich mit Herrn Civil-Ingenieur Thaddä Winter, jetzt in Zell i. W., eine Uebereinkunft ab, nach welcher der Letztgenannte in das Mitscherlich'sche Zellstoffverfahren eingeweiht werden und dann die Zuführung von Käufern und Einrichtung von Zellstofffabriken nach diesem Verfahren übernehmen sollte. W. verpflichtete sich dabei, die Kenntnisse, welche er über das Verfahren im ganzen und in seinen Einzelheiten erlangt habe oder er langen werde, ohne Genehmigung des Erfinders nie in seinem oder Anderer Nutzen zu verwerthen, vielmehr als Fabrikgeheimnisse des Erfinders nach bestem menschlichem Wissen und Können zu schützen. Bezüglich des Gewinnes, welchen W. beziehen sollte, wurden zwei ge trennte Vereinbarungen getroffen, je nachdem Ingenieur W. nur mit Erlaubniss von Prof. M. Fabriken einrichten oder auch diesem Käufer seines Verfahrens zuführen würde. W. erlangte vertragsgemäss in der M.’schen Fabrik zu Hann. Münden die nöthigen Kenntnisse, hielt sich aber nach Veröffentlichung des be kannten Reichsgerichts-Urtheils, welches Theile des Mitscherlich-Patents für ungiltig erklärte, nicht mehr durch den Vertrag gebunden und fing an, selbständig Zellstofffabriken nach Prof. M.’s Verfahren zu errichten und sich in Zeitungen hierfür zu empfehlen. Hierin erblickte Prof. M. eine Vertragsverletzung, verklagte Herrn W. beim Landgericht zu Freiburg und beantragte folgenden Entscheid: „Der Beklagte sei schuldig, dem Kläger den durch Anlegung und Einrichtung der Fabriken bei den 2 Firmen zugefügten und noch ferner zugehenden Schaden zu ersetzen, — Liquidation vorbehalten; — Beklagter sei nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Klägers derartige Anlagen nach den spezifisch Mitscherlich’schen Verfahrenseinrichtungen herzustellen oder anzulegen bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1500 Mk. für jeden Fall des Zuwiderhandelns.“ Mit Urtheil vom 3. Dezember 1884 wies das Landgericht zu Freiburg die Klage ab, und auch die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde durch Urtheil des Oberlandesgerichts zu Karlsruhe vom 6. Mai 1886 verworfen. Auf Revision des Klägers hob jedoch das Reichsgericht mit Urtheil vom 17. Dezember 1886 das Berufungsurtheil auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurück. Dieses entschied mit Urtheil vom 18. April 1887 wie folgt: 1) Der Beklagte wird, soweit nicht das Verfahren des Klägers durch die Bekanntmachung seiner Anmeldung zu Ziffer 1 des Reichspatents No. 4179 offengelegt ist und soweit Beklagter von diesem Verfahren erst durch den Kläger Kenntniss erhielt, verurtheilt, über Arbeiten, welche in den Cellulosefabriken nach Mitseherlich'schem Verfahren ausgeführt werden, sowie über die in solchen Fabriken angewendeten Einrichtungen und Apparate nur denjenigen Personen Mittheilungen zu machen oder An weisung zu geben, welche ihm vom Kläger schriftlich bezeichnet sind, überdies die Kenntnisse, welche er über das Mitscherlich’sche Verfahren im Ganzen oder im Einzelnen erlangt hat, nie in seinem oder Anderer Nutzen ohne Genehmigung des Klägers zu verwerthen, auch sich jeder Zuwider handlung bei Vermeiden einer Strafe von 1500 Mk. für jeden Ueber- tretungsfall zu enthalten. 2) Kläger wird mit dem weiteren Begehren in seinem Berufungs antrag vom 26. März 1887 abgewiesen. 3) Der Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen. 4) Kostenbestimmung bleibt Vorbehalten. Diesem Urtheil hat das Reichsgericht unter Zurückweisung der Revision
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