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Grosse Zweicylindermaschine mit Selbsteinleger zum Liniiren und Karriren von Postpapieren, Namen oder eine Handelsmarke tragen, die wirklich der Name oder die Handelsmarke eines Fabrikanten, Kaufmanns oder Händlers des Vereinigten Königreichs sind oder für solche gehalten werden können, verboten, wenn nicht jener Name oder jene Handelsmarke mit einer genauen Angabe des Landes der Fabrikation oder Produktion versehen ist. Derartige Waaren fallen auf Grund der Bestimmungen dieses Paragraphen unter die mit einem Einfuhrverbot belegten Waaren, als wenn sie im § 42 der Zoll gesetzsammlung vom Jahre 1876 (39 u. 40 Vikt. Kap. 36) aufgeführt wären. 4. Wenn auf einer Waare ein mit einem Ortsnamen des Vereinigten Königreichs gleichlautender Name oder anscheinend eine Nachahmung des selben angebracht ist, so wird dieser Name, wenn nicht das Land, in welchem der betreffende Ort liegt, angegeben ist, im Sinne dieser Para graphen so angesehen, als wäre er der Name eines Ortes im Vereinigten Königreich. 5. . Diese Bestimmungen finden Anwendung auf alle Waaren, deren Einfuhr in Gemässheit dieser Paragraphen verboten ist, auch können für die einzelnen Kategorieen dieser Waaren oder für die Uebertretungen in Bezug auf diese Waaren besondere Vorschriften erlassen werden. 8. Alle auf Grund dieser Paragraphen zu erlassenden Verordnungen sind in der „London Gazette“ und in dem „Board of Trade Journal“ zu veröffentlichen. 9. Dieser Paragraph soll dieselbe Wirksamkeit haben, als wenn er ein Theil des Zollgesetzes vom Jahre 1876 (Customs Consolidation Act 1876) wäre und demgemäss auf die Insel Man zur Anwendung gelangen, als wenn diese einen Theil des Vereinigten Königreichs bildete. XVII. Beim Verkauf von Waaren oder in dem Verkaufskontrakt über Waaren, auf welchen eine Handels- oder andere Marke oder Handels bezeichnung angebracht ist, wird die Gewährleistung seitens des Verkäufers dafür angenommen, dass die Marke eine echte Handelsmarke und keine gefälschte oder fälschlich angebrachte, oder dass die Waarenbezeichnung keine falsche im Sinne dieses Gesetzes sei, wenn nicht das Gegentheil in einem vom Verkäufer oder in dessen Namen unterzeichneten und beim Verkauf oder Kontraktabschlusse dem Käufer übergebenen und von diesem angenommenen Schriftstücke ausdrücklich vermerkt ist. XVIII. Wenn zur Zeit der Annahme dieses Gesetzes eine Waaren bezeichnung gesetzmässig und allgemein auf Waaren einer besonderen Klasse oder auf Waaren, welche nach einem besonderen Verfahren fabrizirt werden, angebracht wird, um die besondere Klasse oder das besondere Fabrikationsverfahren zu bezeichnen, so finden die auf die falschen Waaren- bezeichnungen bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf die in dieser Weise angebrachte Waarenbezeichnung keine Anwendung. Enthält jedoch eine derartige Waarenbezeichnung einen Orts- oder Länder namen und erscheint sie darauf berechnet, bezüglich des Orts oder Landes, wo die betreffenden Waaren wirklich fabrizirt oder gewonnen wurden, irre zu führen, und ist die Waare nicht thatsäehlich an jenem Ort oder in jenem Lande fabrizirt oder gewonnen worden, so findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung, wenn nicht der Waarenbezeichnung un mittelbar vor oder hinter den Namen jenes Orts oder Landes in ebenso auffälliger Weise wie dieser Name selbst derjenige des wirklichen Orts oder Landes der Fabrikation oder Produktion mit einem Vermerk hin zugefügt ist, woraus hervorgeht, dass die Waaren daselbst fabrizirt oder erzeugt wurden. SPECIALITÄT: Säurebeständige Legirungen Berlin 1878, Papieransstellung Spezialität , Ü* Gegründet 1838. -a Berlin 1879, Gewerbeausstellung. ■ offerirt in vorzüglicher Qualität sat. fettdicht Pergamyn als Spezialität. 34562 Löschcarton u. 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